§ 147 BGB
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Revision as of 14:34, 20 January 2007
Annahmefrist (1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Annahme:
Eine Annahme muss mit dem Angebot übereinstimmen.
Sie muss sich auf das Angebot beziehen.
Sie muss im Erklärungsmittel mit dem Angebot übereinstimmen. (?)
Sonderfälle der Annahme ist die Option auf Grundlage des Optionsvertrages: er ermöglicht den Vertragsschluss durch eine einseitige Willenserklärung. (Resevierung?)
Frist:
I: keine Frist nach Bedeutung
II: Frist nach Bedeutung des Angebots (Buch oder Villa)
mehr siehe § 187 BGB