§ 107 BGB
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a) Verpflichtungsgeschäfte sind nur rechtlich vorteilhaft wenn durch sie keine Verpflichtung eingegeangen wird (einseitig verpflichtender Vertrag: Schenkung). | a) Verpflichtungsgeschäfte sind nur rechtlich vorteilhaft wenn durch sie keine Verpflichtung eingegeangen wird (einseitig verpflichtender Vertrag: Schenkung). |
Revision as of 12:38, 28 November 2006
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte:
Vorteile rein rechtlich, nicht wirtschaftlich (Spottpreis).
a) Verpflichtungsgeschäfte sind nur rechtlich vorteilhaft wenn durch sie keine Verpflichtung eingegeangen wird (einseitig verpflichtender Vertrag: Schenkung).
b) Verfügungsgeschäfte werden als abstrakte Rechtsgeschäfte unabhängig von den zugrundeliegenden kausalen Rechtsgeschäften bewertet. (Beispielsweise wird kann die durch einen Kaufvertrag übereignete Sache nicht nach § 85 BGB sondern nur nach § 812 I 1 BGB beansprucht werden.)
c) Neutrale Geschäfte sind möglich (Bsp.: § 317 BGB)
Die Erfüllung eines Anspruchs ist kein rechtlicher Vorteil, da der Anspruch erlischt.
Zustimmungsbedingte Verträge:
Der Umfang der Zustimmung kann von der Begrenzung auf ein konkretes rechtsgeschäft bis zu einem beschränkten General...