§ 145 BGB
From Ius
Line 16: | Line 16: | ||
Das Angebot bindet den Anbietenden. | Das Angebot bindet den Anbietenden. | ||
- | Eine Aufforderung zu einem Angebot (invitatio ad offerendum) ist selber kein Angebot. (Schaufenster, Kataloge) | + | Dies kann durch Freiklauseln ("ohne Obligo") vermieden werden. |
+ | |||
+ | Eine solche Aufforderung zu einem Angebot (invitatio ad offerendum) ist selber kein Angebot. (auch Schaufenster, Kataloge) | ||
Anderes gilt auch für Parkplätze, Straba und Automaten. Dies sind Angebote ad incertas personas (Jedermann). | Anderes gilt auch für Parkplätze, Straba und Automaten. Dies sind Angebote ad incertas personas (Jedermann). | ||
[[category: Paragraphen des Bürgerlichen Rechts]] | [[category: Paragraphen des Bürgerlichen Rechts]] |
Revision as of 18:33, 20 November 2006
Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Angebot:
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung .
Es enthält die essentialia negotii.
Es muss inhaltlich so bestimmt werden, dass ein Ja zur Annahme genügt.
Es ist die zeitlich erste Willenserklärung.
Das Angebot bindet den Anbietenden.
Dies kann durch Freiklauseln ("ohne Obligo") vermieden werden.
Eine solche Aufforderung zu einem Angebot (invitatio ad offerendum) ist selber kein Angebot. (auch Schaufenster, Kataloge)
Anderes gilt auch für Parkplätze, Straba und Automaten. Dies sind Angebote ad incertas personas (Jedermann).