Rechtsverordnung
From Ius
Line 1: | Line 1: | ||
- | Rechtsverordnungen bedürfen nach § 80 GG einer gesetzlichen Grundlage welche Inhalt, Form und Ausmaß definiert. Diese Bedingung ergibt sich aus der Vermischung der Gewalten durch die Rechtsverordung, welche formell Gesetz ist ohne legislativ unmittelbar legitimiert zu sein. Die Übertragung an Kompetenzen von der Legislative an die Exekutive in Form von Blankovollmachten sind also nicht möglich. Es ist nicht eine gößtmögliche sondern lediglich eine hinrecihende Bestimmtheit notwendig. Adressaten der Ermächtigung sind die Bundes- und Landesregierungen und Bundesminister. | + | Rechtsverordnungen bedürfen nach [[§ 80 GG]] einer gesetzlichen Grundlage welche Inhalt, Form und Ausmaß definiert. Diese Bedingung ergibt sich aus der Vermischung der Gewalten durch die Rechtsverordung, welche formell Gesetz ist ohne legislativ unmittelbar legitimiert zu sein. Die Übertragung an Kompetenzen von der Legislative an die Exekutive in Form von Blankovollmachten sind also nicht möglich. Es ist nicht eine gößtmögliche sondern lediglich eine hinrecihende Bestimmtheit notwendig. Adressaten der Ermächtigung sind die Bundes- und Landesregierungen und Bundesminister. |
Insofern ist die Kompetenzordnung zwingend. | Insofern ist die Kompetenzordnung zwingend. |
Revision as of 18:05, 13 November 2006
Rechtsverordnungen bedürfen nach § 80 GG einer gesetzlichen Grundlage welche Inhalt, Form und Ausmaß definiert. Diese Bedingung ergibt sich aus der Vermischung der Gewalten durch die Rechtsverordung, welche formell Gesetz ist ohne legislativ unmittelbar legitimiert zu sein. Die Übertragung an Kompetenzen von der Legislative an die Exekutive in Form von Blankovollmachten sind also nicht möglich. Es ist nicht eine gößtmögliche sondern lediglich eine hinrecihende Bestimmtheit notwendig. Adressaten der Ermächtigung sind die Bundes- und Landesregierungen und Bundesminister.
Insofern ist die Kompetenzordnung zwingend.
Die Formel über Inhalt, Form und Ausmaß wird durch das Verfassungsgericht wie folgt formuliert: "aus dem ermächtigenden Gesetz selbst hinreichend deutlich vorhersehbar" "in welchen Fällen und mit welcher Tendenz (Zweck) von der Ermächtigung gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die ... Verordnungen haben können" (BVerfGE 1,14,60 vgl. zB E 58, 257, 277)