Rechtssubjekt

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Für juristische Personen gilt Typenzwang. Sie können durch Konzession oder Eintragung entstehen.  Sie sind von ihren mitgliedern bzw. dem Mitgliederwechsel losgelöst. Ihr ontologischer Status ist umstritten, es stehen sich die Fiktionstheorie und die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit gegenüber. Das BGB sieht vor allem zwei Formen vor:
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Für juristische Personen gilt Typenzwang. Sie können durch Konzession oder Eintragung entstehen.  Sie sind von ihren mitgliedern bzw. dem Mitgliederwechsel losgelöst. Der Einzelne kann nicht für die jurotsiche Person haften. Ihr ontologischer Status ist umstritten, es stehen sich die Fiktionstheorie und die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit gegenüber. Das BGB sieht vor allem zwei Formen vor:
a) Stiftung:  ohne Mitglieder, Konzession
a) Stiftung:  ohne Mitglieder, Konzession

Revision as of 12:49, 24 October 2006

Das subjektive Recht setzt Träger vorraus. Dies sind natürliche und juristische Personen.

Natürliche Personen:

Juristische Personen:

Für juristische Personen gilt Typenzwang. Sie können durch Konzession oder Eintragung entstehen. Sie sind von ihren mitgliedern bzw. dem Mitgliederwechsel losgelöst. Der Einzelne kann nicht für die jurotsiche Person haften. Ihr ontologischer Status ist umstritten, es stehen sich die Fiktionstheorie und die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit gegenüber. Das BGB sieht vor allem zwei Formen vor:

a) Stiftung: ohne Mitglieder, Konzession

b) Verein: Mitglieder, Eintragung, keine Mitgliederhaftung

ba) wirtschaftlicher Verein bb) Idealverein

Des weiteren sind juristische Personen wie die AG, die GmbH und die Genossenschaft (jeweils Eintragung) relevant.

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