Unerlaubte Handlung
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Current revision as of 08:37, 8 September 2007
Zweck
Ziel im Recht der unerlaubten Hanlungen ist der Ausgleich von Schäden und die Verhaltenssteuerung.
Grundsatz
Nach dem Grundsatz "casum sentit dominus" fällt ein Schaden grundsätzlich dem zu Last , der ihn erlitten hat. Eine Abwälzung bedarf einer Rechtfertigung, welche im Prinzip des Verschuldens zu erblicken ist.
Zudem gibt es in der modernen Welt eine Unzahl unkontrollierbarer Riskiken, die auch bei höchster Sorgfalt nicht zu vermeiden sind. Enstehen durch sie Schäden so sollen die Verursaccher und Nutznießer zur Kasse gebeten werden.
Regelungsstruktur
Im Deliktsrecht gibt es keine Genralklausel. Neben einer Reihe von Sondertatbeständen gibt es drei Grundtatbestände. Diese sind die Verletzung von Rechtsgütern, der Verstoß gegen ein Schutzgesetz und die sittenwidrige Schädigung. Generalklausel ist hier nur die sittenwidrige Schädigung. Allerdings hat die Rechtsprechung durch eine weite Auslegung der „sonstigen Rechte“ und der Rechtsfigur der Verkehrspflichten die Verletzung von Rechtsgütern ebenfalls zu einer Generalklausel ausgedehnt.
Das Deliktsrecht ist in den §§ 823 - 853 BGB normiert.
Statt einer großen Generalklausel gibt es drei kleine.
- § 823 BGB II
Voraussetzungen
Ansprüche aus unerlaubter Handlung setzen kein Schuldverhältnis voraus, sondern begründen ein solches.
a) objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn ein beherrschbares menschliches Verhalten ein Rechtsgut in haftungsbegündender Kausalität verletzt.
b) Rechtswidrigkeit
Ausnahmsweise kann ein tatbestandliches Verhalten durch ein Rechtsfertigunggrund gedeckt sein.
c) Verantwortlichkeit
Die Verschuldenshaftung setzt Verschuldensfähigkeit und auch ein tatsächliches Verschulden voraus.
Unter Umständen kann nach den Grundsätzen der Billigkeitshaftung Verschuldensfähigkeit verzichtbar sein.
d) Schaden
Es sind Vermögenschäden und immaterielle Schäden ersatzfähig.
Verletzung von Rechtsgütern und absoluten Rechten (§ 823 BGB I)
Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 BGB II)
Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)