Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums

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Neben einem Gesetzesauftrag enthält nach der Rechtssprechung § 33 GG V auch ein subjektives Recht der Beamten. Dieses ist nötig, da diese keine Arbeitskämpfe ausfechten können und keine Tarifgestaltung vornehmen.
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Neben einem Gesetzesauftrag enthält nach der Rechtssprechung [[§ 33 GG]] V auch ein subjektives Recht der Beamten. Dieses ist nötig, da diese keine Arbeitskämpfe ausfechten können und keine Tarifgestaltung vornehmen.
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Die Garantie des Berufsbeamtentums ist schwach, da lediglich von ´“berücksichtigen“ und „Grundsätzen“ die Rede ist.
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Die Grundsätze sind folgende:
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Treue und Gehorsam
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* Treue und Gehorsam
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Unparteilichkeit
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Fachlichkeit
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* Ruhegehalt
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Witwen- und Waisenversorgung
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* Witwen- und Waisenversorgung
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
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Current revision as of 16:23, 7 May 2007

Funktion

Neben einem Gesetzesauftrag enthält nach der Rechtssprechung § 33 GG V auch ein subjektives Recht der Beamten. Dieses ist nötig, da diese keine Arbeitskämpfe ausfechten können und keine Tarifgestaltung vornehmen.

Schutzbereich

Die Garantie des Berufsbeamtentums ist schwach, da lediglich von ´“berücksichtigen“ und „Grundsätzen“ die Rede ist.

Die Grundsätze sind folgende:

  • Treue und Gehorsam
  • Unparteilichkeit
  • Fachlichkeit
  • Hauptberuflichkeit
  • Lebenslänglichkeit
  • Gehaltsanspruch
  • Ruhegehalt
  • Witwen- und Waisenversorgung
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