Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums
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- | + | * Witwen- und Waisenversorgung | |
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Current revision as of 16:23, 7 May 2007
Funktion
Neben einem Gesetzesauftrag enthält nach der Rechtssprechung § 33 GG V auch ein subjektives Recht der Beamten. Dieses ist nötig, da diese keine Arbeitskämpfe ausfechten können und keine Tarifgestaltung vornehmen.
Schutzbereich
Die Garantie des Berufsbeamtentums ist schwach, da lediglich von ´“berücksichtigen“ und „Grundsätzen“ die Rede ist.
Die Grundsätze sind folgende:
- Treue und Gehorsam
- Unparteilichkeit
- Fachlichkeit
- Hauptberuflichkeit
- Lebenslänglichkeit
- Gehaltsanspruch
- Ruhegehalt
- Witwen- und Waisenversorgung