Allgemeine Staatslehre
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- | ''' | + | '''Methode''' |
- | + | Methode der Staatslehre ist die Erkenntnis des gültigen Naturrechts. Ablehnung finden Relativismus, Positivismus, Historismus... (''Strauss'') | |
- | + | Ist das Naturrecht eine deontologische oder utilitaristische Ethik? (ebenso Moral, positives Recht) | |
- | + | '''Mensch''' | |
- | + | Der Mensch ist von besonderer Würde. Aus ihr folgen die Werte der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit. (Alternativ nur eine vieldimensionale Freiheit) | |
- | + | Trotz seiner Würde ist der Mensch schwach. | |
- | + | '''Naturzustand''' | |
- | + | Der Naturzustand ist paradox. Individuelle Rationalität befördert kollektive Irrationalität. | |
- | + | '''Ordnung''' | |
- | + | Der Naturzustand soll einer natürlichen Ordnung weichen, welche auf Frieden durch das Ende des politsichen Naturzustandes und Wohlstand durch ein Ende des ökonomischen Naturzustandes gerichtet ist. | |
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+ | Welcher Anspruch ist an diese Ordnung zu stellen (''Hobbes'' vs. ''Strauss'')? Diese Frage entscheidet die Stärke des Staates bzw. das Verhältnis von Staat und Gesellschaft! | ||
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+ | Die Ordnung ist Staat und Gesellschaft. In welchem Verhältnis stehen diese? | ||
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+ | ''a) Freiheit'' | ||
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+ | Recht, Volksherrschaft (Volkssouveränität), Bundesstaatlichkeit (Subsidarität) | ||
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+ | ''b) Gleichheit'' | ||
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+ | Sozialstaat (Gleichheit/''Walzer'', ''Rawls'') durchfolgen aus den Geboten der Menschenwürde. (Gewaltenteilung, Grundrechte, | ||
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+ | ''c) Brüderlichkeit'' | ||
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+ | Die gemeinsame Ordnung bedarf einer Gemeinschaft. Gemeinschaften gleichen konzentrischen Kreisen. (v.a. Familie, Vereinigung, Region, Nation, Kultur) | ||
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+ | Leistung und Funktionen (''Platon'') | ||
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+ | '''Wandel''' | ||
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+ | Reform oder Revolution?. ''Burke''! | ||
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+ | '''Legitimation''' | ||
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+ | Was ist Legitimation Akkzeptanz oder Übereinstimmung mit der natürlichen Ordnung? Es gibt materielle und formele Legitimation. In welchem Verhältnis stehen sie zueinander? | ||
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+ | '''Menschenwürde''' | ||
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+ | * individuell & abstrakt (total da weltanschaulich) | ||
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+ | * Utilitarismus vs. Deontologie (Moral utilitaristisch und Recht deontologisch? (slippery slope)) | ||
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+ | (Würde ieS als absolute Schranke (Folter, Luftsicherheit...). Würde iwS entfaltet in Grundrechten und Staatsstruktur ist lediglich als Optimierungsgebot Dies enspräche faktisch der Gegenwart, in welcher Verhältnismäßigkeit alles und Wesensgehalt nichts ist.) | ||
'''In welchem Verhältnis steht der Staat zu Bürger und Gesellschaft?''' | '''In welchem Verhältnis steht der Staat zu Bürger und Gesellschaft?''' | ||
(Unbeschränkter Vorrang des Staates gegenüber der Gesellschaft. Politizität in der Gsellschaft ist Konzession. Vorrang des Staates gegenüber dem Bürger bis zur Menschenwürde.) | (Unbeschränkter Vorrang des Staates gegenüber der Gesellschaft. Politizität in der Gsellschaft ist Konzession. Vorrang des Staates gegenüber dem Bürger bis zur Menschenwürde.) | ||
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+ | '''Volkssouveränität''' | ||
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+ | Bedarf diese der Demokratie? | ||
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+ | '''Liberalismus, Konservatismus, Sozialismus''' | ||
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+ | Liberalismus will Kosmos statt Taxis. Konservatismus möchte eine Taxis durch Stabilisierung bewährter Kosmoi. Sozialismus möchte die totale Neukonstruktion der Taxis. | ||
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+ | Problem der Taxis ind Missbrauch, Irrtum, Lähumg des Individuums, Wirtschaftslähmung, Kompliziertheit/Unsateuerbarkeit und Kriminalisierung. | ||
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+ | == Staat == | ||
+ | '''Definition''' | ||
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+ | Ein Staat definiert sich durch ein Gebiet, durch ein Volk und durch Hoheitsgewalt welche nach Innen ein Monopol ist und nach Außen die Souvärenität begründet. | ||
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+ | '''Handlungsformen''' | ||
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+ | Der Staat muss nicht notwendigerweise hoheitlich auftreten. Ebenso kann er wie ein Privatmann tätig werden indem er Dinge kauft statt sie zu beschlagnahmen. Zwischen diesen beiden Polen liegt die daseinsvorsorgende Leistungsverwaltung als Ausdruck des Sozialstaatsprinzips. | ||
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+ | '''Geschichte''' | ||
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+ | * Unternehmerstaat (Merkantilismus) | ||
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+ | * Verwaltungsstaat | ||
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+ | (liberaler Nachtwächterstaat bis autoritärer Untertanenstaat) | ||
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+ | * Sozialstaat | ||
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+ | (Beginn mit Bismarckscher Sozialgesetzgebung) | ||
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+ | * beschränkte Monarchie | ||
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+ | a) konstitutiionelle Monarchie | ||
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+ | b) parlamentarische Monarchie | ||
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+ | Beispiele? Siehe Arbeitsblatt! | ||
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+ | == Verfassung == | ||
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+ | Verfassung im formellen Sinne ist die Verfassungsurkunde. | ||
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+ | Das Verfassungsrecht ist ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechts, welches die formelle Verfassung zum Gegenstand hat. | ||
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+ | Verfassung im materiellen Sinne ist das gesamte geschriebene und ungeschriebene Recht des Staates. | ||
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+ | Das Staatsrecht ist ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechts, welches die materielle Verfassung zum Gegenstand hat. | ||
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+ | Beide Begriffe decken sich nicht völlig. Im Grundgesetz sind Dinge geregelt, welche nicht dem Staatsrecht angehören (Art. 48 GG III 3) und in Bundesgesetzen sind Dinge geregelt welche das Staatsrecht betreffen. | ||
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+ | '''Formales und Materiales''' | ||
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+ | Formale Merkmale der Verfassung beziehen sich auf die Art der Geltung. | ||
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+ | * unveränderbarer Kern ([Art. 1 GG, Art. 20 GG) | ||
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+ | * erschwerte Änderbarkeit (Art. 79 GG, Art. 146 GG) | ||
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+ | * Vorrang vor allem anderen Recht | ||
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+ | * Bindegewalt (Art. 20 GG IV) | ||
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+ | * rahmengebende Offenheit der Normen | ||
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+ | * zeitlich unbegrenzte Geltung | ||
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+ | Materiale Merkmale der Verfassung beziehen sich auf den Gehalt der Geltung. | ||
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+ | * Regelung der Staatsstruktur (Art. 20 GG) | ||
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+ | * Stellung des Bürgers (Art. 1 GG ff) | ||
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+ | '''Legitimation''' | ||
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+ | Ein jedes Gesetz legitemiert sich aus der Übereinstimmung mit dem Grundgesetz, aber woraus ergibt sich die Legitimation des Grundgesetzes? | ||
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+ | Das Grundgesetz legitimiert sich als Befehl in der Autorität der Verfassungsväter, als Akzeptanz durch die Bürger in der Konvention, durch die Vernunft des Textes und seine Kontinuität zur Rechtsgeschichte. | ||
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+ | Verfassungsgebende Legitimation ist allerdings rechtlich nicht normierbar das sie gewissermaßen vorstaatlich unverfasst ist. | ||
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+ | '''Auslegung''' | ||
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+ | Für die Auslegung des Grundgesetzes ist die rahmengbende Offenheit der Normen zu beachten. Bei Kollision verschiedener Normen, insbesondere der Grundrechte, ist stets eine ausgleichende Mitte, niemals die Verdrängung einer Norm zugunsten einer anderen, zu suchen. | ||
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+ | '''Veränderung''' | ||
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+ | Die Änderung der Verfassung geschieht durch ein Gesetz (Art. 79 GG) | ||
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+ | Der Wandel der Verfassung wird durch neue Auslegung (Art. 5 GG, Rundfunk) bewirkt. | ||
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+ | Durchbrechung der Verfassung ist ihr zeitweise Aussetzen (u.a. in Weimarer Verfassung vorgesehen. | ||
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+ | Bruch der Verfassung ist ihr dauerhaftes Aussetzen. | ||
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+ | Durch Art. 146 GG verfügt das Volk über verfassungsgebende Gewalt, der Staat über verfassungsändernde. | ||
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+ | == Freiheitlich-demokratische Grundordnung == | ||
+ | '''Stellung''' | ||
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+ | Die Stellung des Begriffs legt seine grundlegende Bedeutung nahe. Das Grundgesetz verweist auf die freiheitlich demokratische Grundordnung in den Art. 10, 11, 73, 87a und ursprünglich nur in den Art. 18, 21 und 91. | ||
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+ | '''Inhalt''' | ||
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+ | Er betont die Einheit von Demokratie und Freiheit und setzt damit einen Gegensatz zur relativen formalen Demokratie, welcher die Rechtfertigung zur Wehrhaftigkeit und Werthaftigkeit bietet und ein Gegengewicht zum Mehrheitsprinzip bietet. | ||
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+ | '''Rang''' | ||
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+ | Der Begriff ist der unveränderbare archimedische Punkt und '''Kern''' einer dynamischen Verfassung und Demokratie. | ||
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+ | '''Prinzipien''' | ||
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+ | Definiert durch BVerfG 2,1 (SRP) und 5,85 (KPD) und zuvor schon in § 92 StGB. | ||
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+ | * Achtung der MenschenR | ||
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+ | * Gewaltverbot, Willkürverbot (§ 92 StGB) | ||
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+ | * Gewaltenteilung | ||
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+ | * Volksouverenität | ||
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+ | * Mehrparteienprinzip | ||
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+ | * Chancengleichheit der Parteien | ||
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+ | * Recht auf Opposition | ||
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+ | * Verantwortlichkeit der Regierung (Abwählbarkeit) | ||
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+ | * Gesetzmäßigkeit der Verwaltung | ||
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+ | * Unabhängigkeit der Gerichte | ||
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+ | == Gesetz == | ||
+ | Gesetz im materiellen Sinne ist jede Norm. | ||
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+ | Gesetz im formellen Sinne ist was form- und verfahrensgerecht, entsprechend der Verfassung, entstanden ist. | ||
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+ | Das GG verwendet einen also formellen Gesetzesbegriff, der es es dem Parlament überlässt was es gesetzlich regelt und was nicht. | ||
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+ | Die einzige materiell-rechtliche Schranke ist die Grundrechtsbindung und im weiteren Sinne die verfassungsmäßige Ordnung. | ||
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+ | Gesetze welche konkrete Maßnahmen (Haushalt, Enteignung), Delegationen an die Exekutive und Regelungen von Einzefällen vorsehen sind also verfassungskonform, insofern sie sie oben genannten materiell-rechtlichen Schranken nicht übertreten. | ||
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+ | Die beiden Definitionen verhalten sich wie Mengen, welch sich scheiden, aber nicht decken. Schnittmenge sind die Gesetze des Bundestages welche Normen beinhalten. Gesetz im materiellen Sinne, aber nicht im formellen Sinne sind Verordnungen. Gesetz im formellen, aber nicht materiellen Sinne sind das Haushaltsgesetz u.ä. | ||
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+ | == Normenpyramide == | ||
+ | '''Definition:''' Die Normenpyramide ist eine Rangfolge bedingender und wiederum bedingter Normen mit derogierender Kraft, welche einen Delegationszusammenhang bilden. | ||
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+ | Dementsprechend nimmt die Konkretion in den unteren Stufen zu. Zudem ergibt sich, dass jede Rechtsschöpfung ein Fall von Rechtsanwendung ist. Die hierarchische Struktur ist Bedingung für die Einheit des Rechts. Bedingende Normen bestimmen die Geltung (Ent- und Bestehen) bedingter Normen in materieller und formeller Hinsicht. Theoretische Überlegungen stellte in diesem Zusammenhang insbesondere Adolf Merkl an. | ||
+ | |||
+ | Das Recht einer jeden Stufe bricht das Recht der darauf folgenden Stufen. Dies gilt selbst bei Inhaltsgleichheit. | ||
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+ | Das Bundesverfassungsgericht hat den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor Grundrechten bezweifelt. | ||
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+ | Nach Art. 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht. Ausnahme ist Art. 142 GG. | ||
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+ | Der Vorrang der legislativen Gesetze vor den exekutiven Verordnungen zeigt den Vorrang des Parlamentes und ist eine Bedingung des Rechtsstaates. | ||
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+ | '''Gemeinschaftsrecht''' | ||
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+ | * primäres GemeinschaftsR (EG-Vertrag u.a.) | ||
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+ | * sekundäres GemeinschaftsR (EG-VO, EG-Rili, EG-Entscheidungen) | ||
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+ | '''Bundesrecht''' | ||
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+ | * Grundgesetz | ||
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+ | * einfaches BundesR | ||
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+ | * Bundesrechtsverordnungen/Bundessatzungen (von selbstverwalteten Körperschaften, Geschäftsordnungen) | ||
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+ | * evtl. individuelle Rechtsnormen (Bescheide) (?) | ||
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+ | '''Landesrecht''' | ||
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+ | * Landesverfassungen | ||
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+ | * einfaches LandesR | ||
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+ | * Landesrechtverordnungen/Landessatzungen | ||
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+ | * evtl. individuelle Rechtsnormen (Bescheide) | ||
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+ | '''Methode''' | ||
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+ | Es soll der Versuch unternommen werden die Werte und Ideen der menschlichen Gemeinschaft zu formulieren, welche nicht für den Tage gelten, sondern immer gegolten haben und gelten werden. Diese Ideen im politischen Handeln immer wieder zu bekräftigen und auf diese Weise ihrer normativen geltung auch faktische zu verleihen. | ||
+ | |||
+ | Ein solcher Versuch muss sich notwendig auf die Geschichte der politischen Ideen besinnen um den vielfältigen Einwänden zu begegnen, welche seine Möglichkeit in Frage stellen. | ||
+ | |||
+ | Es gibt die Auffassung, dass der Mensch das Maß aller Dinge sei und in der Vielfalt widersprüchlichster menschlicher Ansichten und Urteile ein Beweis für die Unmöglichkeit eines Urteils, welches mehr als Meinung ist, welches Wahrheit beansprucht. | ||
+ | |||
+ | Diese Aufassung ist entschieden zurückzuweisen! Nicht der Mensch gestaltet gültige Normen sonder die Natur. Durch das natürliche Licht der universalen Vernunft kann der Mensch diese Normen, das Naturrecht, erkennen und nach ihnen Handeln. | ||
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+ | '''Naturzustand''' | ||
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+ | Das Naturrecht weist den selbstherrlichen Einzelnen den Weg in die Gemeinschaft. Denn wenden Menschen die Prinzipien der Vernunft ohne Rücksicht auf Gemeinschaft an und bilden auf diese Weise einen ungestalten Naturzustand so muss ein schreckliches Paradoxon zur Geltung kommen. Die Gesamtheit aller für den Einzelnen vernünftigen Handlungen führt in eine grausame Welt der Herrschaft des Stärksten. Darum ist die menschliche Gemeinschaft, ein Gebot Wohles all seiner Glieder. | ||
+ | |||
+ | Doch nicht nur ein aufgeklärtes Eigeninteresse führt uns in die Gemeinschaft sonder auch unsere Neigung. Der Mensch ist ein Gemeinschaftswesen. Das trotz dieser Tatsache sich obige Probleme ergeben zeigt: der Mensch ist von ungeselliger Geselligkeit. | ||
+ | |||
+ | Eine Gemeinschaft wirkt zum Wohle ihrer Glieder, wenn sie überzeitlich gültige Prinzipien zur Geltung bringt und so den Ansprüchen einer ewigen Ordnung genpgen kann. Dabei verlangen die Zeiten wandelnde Formen der Anpassung der Gemeinschaft an diese Prinzipien. | ||
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+ | '''Mensch''' | ||
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+ | Doch ehe diese Prinzipien ausgebreitet werden können soll wesentliches über den Menschen gesagt werden. Dem Menschen ist eine eigene Würde inne. Diese Würde gilt im Allgemeinen für das gesamte Geschlecht ebsno wie für den Einzelnen, ohne Ansehung seiner besonderen Eigenschaften. Sie ist die Gabe der Natur. | ||
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+ | Die Würde des Menschen verlangt seine Freiheit. | ||
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+ | '''Ordnung''' | ||
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+ | Was ist nun die Aufgabe der Gemeinschaft? Sie soll die Freiheit seiner Glieder gewähren, ihre Gleichheit erstreben und ihre Bürderlichkeit fördern. | ||
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+ | Die gültige Form der Gemeinschaft der Gegenwart ist der Staat. | ||
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+ | '''Struktur''' | ||
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+ | Der Staat bedarf zur Erfüllung seiner Aufgabe einer besonderen Struktur. | ||
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+ | ''Freiheit im Rechts- und Bundesstaat'' | ||
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+ | Es soll statt der Willkür das Recht herrschen. Was aber ist das Recht? Das Recht ist Gesamtheit an Normen, welche den Auseinandersetzungen der Einzelnen eine Lösung bietet. Diese Lösung beachtet in gerechter Weise die Interessen der Beteiligten und der Gemeinschaft. Gerechtigkeit bedeutet, dass jedem dieser Interessen der größte mögliche Raum gegeben ist. | ||
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+ | Das Recht muss gesetzt, vollzogen und gesprochen werden. Dies ist die Aufgabe der Staatsgewalt. Um den Gefahren eines Missbrauchs zu begegnen, soll sie geteilt werden. | ||
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+ | Diese Teilung ist von zweifacher Art. Einerseits enspricht sie den Aufgaben andernseits den Möglichkeiten. | ||
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+ | Die Staatsgewalt ist zudem gebunden an den Vertrag welche die Glieder der Gemeinschaft aushandelten: die Verfassung. | ||
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+ | ''Gleichheit im Sozialstaat'' | ||
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+ | Die Gleichheit der Menschen verlangt eine verteilende und kommutative (s.o.) Gerechtigkeit. | ||
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+ | Problem der Wertkonkurrenz. Drei Prinzipien aus einem ist schick. Aber Gleichheit auf Freiheit reduzierbar... Und was hat Gerechtigkeit hier zuz suchen? Summe der Geltung der drei Prinzipien? |
Current revision as of 11:43, 19 November 2007
Contents |
Allgemeines
Methode
Methode der Staatslehre ist die Erkenntnis des gültigen Naturrechts. Ablehnung finden Relativismus, Positivismus, Historismus... (Strauss)
Ist das Naturrecht eine deontologische oder utilitaristische Ethik? (ebenso Moral, positives Recht)
Mensch
Der Mensch ist von besonderer Würde. Aus ihr folgen die Werte der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit. (Alternativ nur eine vieldimensionale Freiheit)
Trotz seiner Würde ist der Mensch schwach.
Naturzustand
Der Naturzustand ist paradox. Individuelle Rationalität befördert kollektive Irrationalität.
Ordnung
Der Naturzustand soll einer natürlichen Ordnung weichen, welche auf Frieden durch das Ende des politsichen Naturzustandes und Wohlstand durch ein Ende des ökonomischen Naturzustandes gerichtet ist.
Welcher Anspruch ist an diese Ordnung zu stellen (Hobbes vs. Strauss)? Diese Frage entscheidet die Stärke des Staates bzw. das Verhältnis von Staat und Gesellschaft!
Die Ordnung ist Staat und Gesellschaft. In welchem Verhältnis stehen diese?
Struktur
a) Freiheit
Recht, Volksherrschaft (Volkssouveränität), Bundesstaatlichkeit (Subsidarität)
b) Gleichheit
Sozialstaat (Gleichheit/Walzer, Rawls) durchfolgen aus den Geboten der Menschenwürde. (Gewaltenteilung, Grundrechte,
c) Brüderlichkeit
Die gemeinsame Ordnung bedarf einer Gemeinschaft. Gemeinschaften gleichen konzentrischen Kreisen. (v.a. Familie, Vereinigung, Region, Nation, Kultur)
Herrschaft
Leistung und Funktionen (Platon)
Wandel
Reform oder Revolution?. Burke!
Legitimation
Was ist Legitimation Akkzeptanz oder Übereinstimmung mit der natürlichen Ordnung? Es gibt materielle und formele Legitimation. In welchem Verhältnis stehen sie zueinander?
Menschenwürde
- individuell & abstrakt (total da weltanschaulich)
- Utilitarismus vs. Deontologie (Moral utilitaristisch und Recht deontologisch? (slippery slope))
(Würde ieS als absolute Schranke (Folter, Luftsicherheit...). Würde iwS entfaltet in Grundrechten und Staatsstruktur ist lediglich als Optimierungsgebot Dies enspräche faktisch der Gegenwart, in welcher Verhältnismäßigkeit alles und Wesensgehalt nichts ist.)
In welchem Verhältnis steht der Staat zu Bürger und Gesellschaft?
(Unbeschränkter Vorrang des Staates gegenüber der Gesellschaft. Politizität in der Gsellschaft ist Konzession. Vorrang des Staates gegenüber dem Bürger bis zur Menschenwürde.)
Volkssouveränität
Bedarf diese der Demokratie?
Liberalismus, Konservatismus, Sozialismus
Liberalismus will Kosmos statt Taxis. Konservatismus möchte eine Taxis durch Stabilisierung bewährter Kosmoi. Sozialismus möchte die totale Neukonstruktion der Taxis.
Problem der Taxis ind Missbrauch, Irrtum, Lähumg des Individuums, Wirtschaftslähmung, Kompliziertheit/Unsateuerbarkeit und Kriminalisierung.
Staat
Definition
Ein Staat definiert sich durch ein Gebiet, durch ein Volk und durch Hoheitsgewalt welche nach Innen ein Monopol ist und nach Außen die Souvärenität begründet.
Handlungsformen
Der Staat muss nicht notwendigerweise hoheitlich auftreten. Ebenso kann er wie ein Privatmann tätig werden indem er Dinge kauft statt sie zu beschlagnahmen. Zwischen diesen beiden Polen liegt die daseinsvorsorgende Leistungsverwaltung als Ausdruck des Sozialstaatsprinzips.
Geschichte
- Unternehmerstaat (Merkantilismus)
- Verwaltungsstaat
(liberaler Nachtwächterstaat bis autoritärer Untertanenstaat)
- Sozialstaat
(Beginn mit Bismarckscher Sozialgesetzgebung)
- Leistungsstaat
Staatsformen
Monarchie
- absolute Monarchie
- beschränkte Monarchie
a) konstitutiionelle Monarchie
b) parlamentarische Monarchie
- Erb- oder Wahlmonarchie
Republik
- präsidiale Republik
- parlamentarische Republik
Oligarchie
Beispiele? Siehe Arbeitsblatt!
Verfassung
Formelles und Materielles
Verfassung im formellen Sinne ist die Verfassungsurkunde.
Das Verfassungsrecht ist ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechts, welches die formelle Verfassung zum Gegenstand hat.
Verfassung im materiellen Sinne ist das gesamte geschriebene und ungeschriebene Recht des Staates.
Das Staatsrecht ist ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechts, welches die materielle Verfassung zum Gegenstand hat.
Beide Begriffe decken sich nicht völlig. Im Grundgesetz sind Dinge geregelt, welche nicht dem Staatsrecht angehören (Art. 48 GG III 3) und in Bundesgesetzen sind Dinge geregelt welche das Staatsrecht betreffen.
Formales und Materiales
Formale Merkmale der Verfassung beziehen sich auf die Art der Geltung.
- unveränderbarer Kern ([Art. 1 GG, Art. 20 GG)
- erschwerte Änderbarkeit (Art. 79 GG, Art. 146 GG)
- Vorrang vor allem anderen Recht
- Bindegewalt (Art. 20 GG IV)
- rahmengebende Offenheit der Normen
- zeitlich unbegrenzte Geltung
Materiale Merkmale der Verfassung beziehen sich auf den Gehalt der Geltung.
- Regelung der Staatsstruktur (Art. 20 GG)
- Stellung des Bürgers (Art. 1 GG ff)
Legitimation
Ein jedes Gesetz legitemiert sich aus der Übereinstimmung mit dem Grundgesetz, aber woraus ergibt sich die Legitimation des Grundgesetzes?
Das Grundgesetz legitimiert sich als Befehl in der Autorität der Verfassungsväter, als Akzeptanz durch die Bürger in der Konvention, durch die Vernunft des Textes und seine Kontinuität zur Rechtsgeschichte.
Verfassungsgebende Legitimation ist allerdings rechtlich nicht normierbar das sie gewissermaßen vorstaatlich unverfasst ist.
Auslegung
Für die Auslegung des Grundgesetzes ist die rahmengbende Offenheit der Normen zu beachten. Bei Kollision verschiedener Normen, insbesondere der Grundrechte, ist stets eine ausgleichende Mitte, niemals die Verdrängung einer Norm zugunsten einer anderen, zu suchen.
Veränderung
Die Änderung der Verfassung geschieht durch ein Gesetz (Art. 79 GG)
Der Wandel der Verfassung wird durch neue Auslegung (Art. 5 GG, Rundfunk) bewirkt.
Durchbrechung der Verfassung ist ihr zeitweise Aussetzen (u.a. in Weimarer Verfassung vorgesehen.
Bruch der Verfassung ist ihr dauerhaftes Aussetzen.
Durch Art. 146 GG verfügt das Volk über verfassungsgebende Gewalt, der Staat über verfassungsändernde.
Freiheitlich-demokratische Grundordnung
Stellung
Die Stellung des Begriffs legt seine grundlegende Bedeutung nahe. Das Grundgesetz verweist auf die freiheitlich demokratische Grundordnung in den Art. 10, 11, 73, 87a und ursprünglich nur in den Art. 18, 21 und 91.
Inhalt
Er betont die Einheit von Demokratie und Freiheit und setzt damit einen Gegensatz zur relativen formalen Demokratie, welcher die Rechtfertigung zur Wehrhaftigkeit und Werthaftigkeit bietet und ein Gegengewicht zum Mehrheitsprinzip bietet.
Rang
Der Begriff ist der unveränderbare archimedische Punkt und Kern einer dynamischen Verfassung und Demokratie.
Prinzipien
Definiert durch BVerfG 2,1 (SRP) und 5,85 (KPD) und zuvor schon in § 92 StGB.
- Achtung der MenschenR
- Gewaltverbot, Willkürverbot (§ 92 StGB)
- Gewaltenteilung
- Volksouverenität
- Mehrparteienprinzip
- Chancengleichheit der Parteien
- Recht auf Opposition
- Verantwortlichkeit der Regierung (Abwählbarkeit)
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- Unabhängigkeit der Gerichte
Gesetz
Gesetz im materiellen Sinne ist jede Norm.
Gesetz im formellen Sinne ist was form- und verfahrensgerecht, entsprechend der Verfassung, entstanden ist.
Das GG verwendet einen also formellen Gesetzesbegriff, der es es dem Parlament überlässt was es gesetzlich regelt und was nicht.
Die einzige materiell-rechtliche Schranke ist die Grundrechtsbindung und im weiteren Sinne die verfassungsmäßige Ordnung.
Gesetze welche konkrete Maßnahmen (Haushalt, Enteignung), Delegationen an die Exekutive und Regelungen von Einzefällen vorsehen sind also verfassungskonform, insofern sie sie oben genannten materiell-rechtlichen Schranken nicht übertreten.
Die beiden Definitionen verhalten sich wie Mengen, welch sich scheiden, aber nicht decken. Schnittmenge sind die Gesetze des Bundestages welche Normen beinhalten. Gesetz im materiellen Sinne, aber nicht im formellen Sinne sind Verordnungen. Gesetz im formellen, aber nicht materiellen Sinne sind das Haushaltsgesetz u.ä.
Normenpyramide
Definition: Die Normenpyramide ist eine Rangfolge bedingender und wiederum bedingter Normen mit derogierender Kraft, welche einen Delegationszusammenhang bilden.
Dementsprechend nimmt die Konkretion in den unteren Stufen zu. Zudem ergibt sich, dass jede Rechtsschöpfung ein Fall von Rechtsanwendung ist. Die hierarchische Struktur ist Bedingung für die Einheit des Rechts. Bedingende Normen bestimmen die Geltung (Ent- und Bestehen) bedingter Normen in materieller und formeller Hinsicht. Theoretische Überlegungen stellte in diesem Zusammenhang insbesondere Adolf Merkl an.
Das Recht einer jeden Stufe bricht das Recht der darauf folgenden Stufen. Dies gilt selbst bei Inhaltsgleichheit.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor Grundrechten bezweifelt.
Nach Art. 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht. Ausnahme ist Art. 142 GG.
Der Vorrang der legislativen Gesetze vor den exekutiven Verordnungen zeigt den Vorrang des Parlamentes und ist eine Bedingung des Rechtsstaates.
Gemeinschaftsrecht
- primäres GemeinschaftsR (EG-Vertrag u.a.)
- sekundäres GemeinschaftsR (EG-VO, EG-Rili, EG-Entscheidungen)
Bundesrecht
- Grundgesetz
- einfaches BundesR
- Bundesrechtsverordnungen/Bundessatzungen (von selbstverwalteten Körperschaften, Geschäftsordnungen)
- evtl. individuelle Rechtsnormen (Bescheide) (?)
Landesrecht
- Landesverfassungen
- einfaches LandesR
- Landesrechtverordnungen/Landessatzungen
- evtl. individuelle Rechtsnormen (Bescheide)
Methode
Es soll der Versuch unternommen werden die Werte und Ideen der menschlichen Gemeinschaft zu formulieren, welche nicht für den Tage gelten, sondern immer gegolten haben und gelten werden. Diese Ideen im politischen Handeln immer wieder zu bekräftigen und auf diese Weise ihrer normativen geltung auch faktische zu verleihen.
Ein solcher Versuch muss sich notwendig auf die Geschichte der politischen Ideen besinnen um den vielfältigen Einwänden zu begegnen, welche seine Möglichkeit in Frage stellen.
Es gibt die Auffassung, dass der Mensch das Maß aller Dinge sei und in der Vielfalt widersprüchlichster menschlicher Ansichten und Urteile ein Beweis für die Unmöglichkeit eines Urteils, welches mehr als Meinung ist, welches Wahrheit beansprucht.
Diese Aufassung ist entschieden zurückzuweisen! Nicht der Mensch gestaltet gültige Normen sonder die Natur. Durch das natürliche Licht der universalen Vernunft kann der Mensch diese Normen, das Naturrecht, erkennen und nach ihnen Handeln.
Naturzustand
Das Naturrecht weist den selbstherrlichen Einzelnen den Weg in die Gemeinschaft. Denn wenden Menschen die Prinzipien der Vernunft ohne Rücksicht auf Gemeinschaft an und bilden auf diese Weise einen ungestalten Naturzustand so muss ein schreckliches Paradoxon zur Geltung kommen. Die Gesamtheit aller für den Einzelnen vernünftigen Handlungen führt in eine grausame Welt der Herrschaft des Stärksten. Darum ist die menschliche Gemeinschaft, ein Gebot Wohles all seiner Glieder.
Doch nicht nur ein aufgeklärtes Eigeninteresse führt uns in die Gemeinschaft sonder auch unsere Neigung. Der Mensch ist ein Gemeinschaftswesen. Das trotz dieser Tatsache sich obige Probleme ergeben zeigt: der Mensch ist von ungeselliger Geselligkeit.
Eine Gemeinschaft wirkt zum Wohle ihrer Glieder, wenn sie überzeitlich gültige Prinzipien zur Geltung bringt und so den Ansprüchen einer ewigen Ordnung genpgen kann. Dabei verlangen die Zeiten wandelnde Formen der Anpassung der Gemeinschaft an diese Prinzipien.
Mensch
Doch ehe diese Prinzipien ausgebreitet werden können soll wesentliches über den Menschen gesagt werden. Dem Menschen ist eine eigene Würde inne. Diese Würde gilt im Allgemeinen für das gesamte Geschlecht ebsno wie für den Einzelnen, ohne Ansehung seiner besonderen Eigenschaften. Sie ist die Gabe der Natur.
Die Würde des Menschen verlangt seine Freiheit.
Ordnung
Was ist nun die Aufgabe der Gemeinschaft? Sie soll die Freiheit seiner Glieder gewähren, ihre Gleichheit erstreben und ihre Bürderlichkeit fördern.
Die gültige Form der Gemeinschaft der Gegenwart ist der Staat.
Struktur
Der Staat bedarf zur Erfüllung seiner Aufgabe einer besonderen Struktur.
Freiheit im Rechts- und Bundesstaat
Es soll statt der Willkür das Recht herrschen. Was aber ist das Recht? Das Recht ist Gesamtheit an Normen, welche den Auseinandersetzungen der Einzelnen eine Lösung bietet. Diese Lösung beachtet in gerechter Weise die Interessen der Beteiligten und der Gemeinschaft. Gerechtigkeit bedeutet, dass jedem dieser Interessen der größte mögliche Raum gegeben ist.
Das Recht muss gesetzt, vollzogen und gesprochen werden. Dies ist die Aufgabe der Staatsgewalt. Um den Gefahren eines Missbrauchs zu begegnen, soll sie geteilt werden.
Diese Teilung ist von zweifacher Art. Einerseits enspricht sie den Aufgaben andernseits den Möglichkeiten.
Die Staatsgewalt ist zudem gebunden an den Vertrag welche die Glieder der Gemeinschaft aushandelten: die Verfassung.
Gleichheit im Sozialstaat
Die Gleichheit der Menschen verlangt eine verteilende und kommutative (s.o.) Gerechtigkeit.
Problem der Wertkonkurrenz. Drei Prinzipien aus einem ist schick. Aber Gleichheit auf Freiheit reduzierbar... Und was hat Gerechtigkeit hier zuz suchen? Summe der Geltung der drei Prinzipien?