Finanzverfassung

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'''Grundsatz'''
'''Grundsatz'''
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In [[§ 104a GG]] ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.
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In [[§ 104a GG]] ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Die Ausgaben folgen den Aufgaben.
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In [[§ 106 GG]] und [[§ 107 GG]] wird die '''Steuerhoheit''' und der '''Finanzausgleich''' geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.
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Dies gilt nicht für die Bundesauftragsverwaltung (II), für Leistungsgesetze des Bundes (III), für Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen des Bundes an die Länder (IV).
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'''Finanzausgleich'''
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'''Steuerhoheit''' [[§ 106 GG]]
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* Vertikale Zuordnung: Zuordnung von Steuern zu Bund/Ländern
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'''Finanzausgleich''' [[§ 107 GG]]
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* Primäre Horizontale Zuordnung
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* Vertikale Zuordnung  
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* Sekundäre Horizontale Zuordnung (entscheidende Verteilungskonflikte)
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Aufteilung von Steuern zwischen Bund und Ländern
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* Ergänzungszahlung durch Bund
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* Primäre Horizontale Zuordnung
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Die Verteilung der Finanzen findet unter '''Abwägung''' zwischen Nivellierungsverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz und Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse
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Aufteilung der Steuern zwischen den Ländern
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(Degenhart 90-95)
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* Sekundäre Horizontale Zuordnung
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'''Abgabe'''
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Zuweisungen von Geldern unter den Ländern (entscheidende Verteilungskonflikte)
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* Ergänzungszahlung durch Bund
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Die Verteilung der Finanzen findet unter Abwägung zwischen dem Nivellierungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz wie dem Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse statt.
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]

Current revision as of 14:24, 8 February 2007

Grundsatz

In § 104a GG ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Die Ausgaben folgen den Aufgaben.

Dies gilt nicht für die Bundesauftragsverwaltung (II), für Leistungsgesetze des Bundes (III), für Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen des Bundes an die Länder (IV).

Steuerhoheit § 106 GG

Finanzausgleich § 107 GG

  • Vertikale Zuordnung

Aufteilung von Steuern zwischen Bund und Ländern

  • Primäre Horizontale Zuordnung

Aufteilung der Steuern zwischen den Ländern

  • Sekundäre Horizontale Zuordnung

Zuweisungen von Geldern unter den Ländern (entscheidende Verteilungskonflikte)

  • Ergänzungszahlung durch Bund

Die Verteilung der Finanzen findet unter Abwägung zwischen dem Nivellierungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz wie dem Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse statt.

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