Verfassung

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'''Formales und Materiales'''
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Formale Merkmale der Verfassung auf die Art der Geltung.
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* unveränderbarer Kern ([[§ 1 GG]], [[§ 20 GG]])
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Ein jedes Gesetz legitemiert sich aus der Übereinstimmung mit dem Grundgesetz, aber woraus ergibt sich die Legitimation des Grundgesetzes?
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Das Grundgesetz legitimiert sich als Befehl in der '''Autorität''' der Verfassungsväter, als Akzeptanz durch die Bürger in der '''Konvention''', durch die '''Vernunft''' des Textes und seine '''Kontinuität''' zur Rechtsgeschichte.
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Das Grundgesetz legitimiert sich als Befehl in der Autorität der Verfassungsväter, als Akzeptanz durch die Bürger in der Konvention, durch die Vernunft des Textes und seine Kontinuität zur Rechtsgeschichte.
Verfassungsgebende Legitimation ist allerdings rechtlich nicht normierbar das sie gewissermaßen vorstaatlich unverfasst ist.
Verfassungsgebende Legitimation ist allerdings rechtlich nicht normierbar das sie gewissermaßen vorstaatlich unverfasst ist.
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'''Veränderung'''
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Die '''Änderung''' der Verfassung geschieht durch ein Gesetz ([[§ 79 GG]])
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Die Änderung der Verfassung geschieht durch ein Gesetz ([[§ 79 GG]])
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Der Wandel der Verfassung wird durch neue Auslegung ([[§ 5 GG]], Rundfunk) bewirkt.
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'''Durchbrechung''' der Verfassung ist ihr zeitweise Aussetzen (u.a. in Weimarer Verfassung vorgesehen.
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Durchbrechung der Verfassung ist ihr zeitweise Aussetzen (u.a. in Weimarer Verfassung vorgesehen.
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'''Bruch''' der Verfassung ist ihr dauerhaftes Aussetzen.
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Bruch der Verfassung ist ihr dauerhaftes Aussetzen.
Durch [[§ 146 GG]] verfügt das Volk über verfassungsgebende Gewalt, der Staat über verfassungsändernde.
Durch [[§ 146 GG]] verfügt das Volk über verfassungsgebende Gewalt, der Staat über verfassungsändernde.
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Das Homogenitätsprinzip grenzt die Verfassungsautonomie der Länder ein.
 
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Das GG entstand als '''Provisorium''', ist jedoch seit der Einigung zeitlich nicht mehr begrenzt und somit vollkomene Verfassung.
 
[[category:Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
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Current revision as of 07:36, 13 March 2007

Formelles und Materielles

Verfassung im formellen Sinne ist die Verfassungsurkunde.

Das Verfassungsrecht ist ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechts, welches die formelle Verfassung zum Gegenstand hat.

Verfassung im materiellen Sinne ist das gesamte geschriebene und ungeschriebene Recht des Staates.

Das Staatsrecht ist ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechts, welches die materielle Verfassung zum Gegenstand hat.

Beide Begriffe decken sich nicht völlig. Im Grundgesetz sind Dinge geregelt, welche nicht dem Staatsrecht angehören (§ 48 GG III 3) und in Bundesgesetzen sind Dinge geregelt welche das Staatsrecht betreffen.

Formales und Materiales

Formale Merkmale der Verfassung beziehen sich auf die Art der Geltung.

  • Vorrang vor allem anderen Recht
  • rahmengebende Offenheit der Normen
  • zeitlich unbegrenzte Geltung

Materiale Merkmale der Verfassung beziehen sich auf den Gehalt der Geltung.

  • Regelung der Staatsstruktur (§ 20 GG)
  • Stellung des Bürgers (§ 1 GG ff)

Legitimation

Ein jedes Gesetz legitemiert sich aus der Übereinstimmung mit dem Grundgesetz, aber woraus ergibt sich die Legitimation des Grundgesetzes?

Das Grundgesetz legitimiert sich als Befehl in der Autorität der Verfassungsväter, als Akzeptanz durch die Bürger in der Konvention, durch die Vernunft des Textes und seine Kontinuität zur Rechtsgeschichte.

Verfassungsgebende Legitimation ist allerdings rechtlich nicht normierbar das sie gewissermaßen vorstaatlich unverfasst ist.

Auslegung

Für die Auslegung des Grundgesetzes ist die rahmengbende Offenheit der Normen zu beachten. Bei Kollision verschiedener Normen, insbesondere der Grundrechte, ist stets eine ausgleichende Mitte, niemals die Verdrängung einer Norm zugunsten einer anderen, zu suchen.

Veränderung

Die Änderung der Verfassung geschieht durch ein Gesetz (§ 79 GG)

Der Wandel der Verfassung wird durch neue Auslegung (§ 5 GG, Rundfunk) bewirkt.

Durchbrechung der Verfassung ist ihr zeitweise Aussetzen (u.a. in Weimarer Verfassung vorgesehen.

Bruch der Verfassung ist ihr dauerhaftes Aussetzen.

Durch § 146 GG verfügt das Volk über verfassungsgebende Gewalt, der Staat über verfassungsändernde.

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