Botenschaft
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Bei einem unbewussten Fehler der Übermittlung durch einen Boten ist der Geschäftsherr zwar gebunden kann aber anfechten. Hat der Bote bewusst falsch die Erklärung überbracht so ist der Geschäftsherr nicht gebunden. | Bei einem unbewussten Fehler der Übermittlung durch einen Boten ist der Geschäftsherr zwar gebunden kann aber anfechten. Hat der Bote bewusst falsch die Erklärung überbracht so ist der Geschäftsherr nicht gebunden. | ||
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Current revision as of 11:36, 8 March 2007
Der Bote überbringt eine Willenserklärung lediglich anstatt sie selber zu bewirken.
Ist eine Form für die Willenserklärung vorgeschrieben so muss der Geschäftsherr sie selber einhalten.
Ein Bote kann geschäftsunfähig sein.
Bei einem unbewussten Fehler der Übermittlung durch einen Boten ist der Geschäftsherr zwar gebunden kann aber anfechten. Hat der Bote bewusst falsch die Erklärung überbracht so ist der Geschäftsherr nicht gebunden. Hier ist die Unterscheidung zwischen Erklärungsbote und Empfangsbote relevant, da es fraglich ist welcher geschäftsherr gebunden ist.
Beim Empfang einer Willenserklärung ist bei einem Boten als Empfängerhorizont der Horizont des Geschäftsherren maßgeblich.
Der Zugang einer Willenserklärung erfolgt in dem Augenlick, da sie übermittelt wird.
Empfangsboten
Wirksamkeit sobald Überbringung möglich, ein Vergessen ist irrelevant. Empfangsbote ist, wer ermächtigt oder dem Empfänger nahe ist (Verwandte, Angestellte).
Erklärungsboten
Das Risiko trägt allein des Absender.