Inhaltliche Schranken

From Ius

(Difference between revisions)
 
(3 intermediate revisions not shown)
Line 1: Line 1:
-
Inhaltliche Schranken schützen die '''Allgemeinheit''' ([[§ 134 BGB]], [[§ 138 BGB]]) oder das '''Individuum''' ([[§ 135 BGB]] ff.).
+
'''Gesetzliche Verbote [[§ 134 BGB]]'''
-
 
+
Viele zivilrechtliche Handlungen sind ohne das Eingreifen des [[§ 134 BGB]] verboten. Doch selbst wenn dieser Paragraph einschlägig ist, verlangt er durch seine Formulierung "''wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.''" den Blick auf die jeweilige Norm. Nur allein im Zweifel kommt [[§ 134 BGB]] zur Anwendung und bestimmt die Nichtigkeit.
-
1) '''Gesetzliche Verbote'''
+
Gesetzliche Verbote ergeben sich etwa aus [[§ 259 StGB]], [[§ 284 StGB]] und [[§ 334 StGB]].
Gesetzliche Verbote ergeben sich etwa aus [[§ 259 StGB]], [[§ 284 StGB]] und [[§ 334 StGB]].
-
Handelt es sich beim Verbot um '''Ordnungsvorschriften''' ergibt sich nicht notwendigerweise Nichtigkeit, da ja nicht der Erfolg verhindert werden soll. Dies gilt beispielsweise für Kaufverträge, welche außerhalb der Ladenöffnungszeiten geschlossen wurden.
+
Handelt es sich beim Verbot um Ordnungsvorschriften ergibt sich nicht notwendigerweise Nichtigkeit, da ja nicht der Erfolg verhindert werden soll. Dies gilt beispielsweise für Kaufverträge, welche außerhalb der Ladenöffnungszeiten geschlossen wurden.
-
Handelt es sich bei dem Verbot um eine '''Inhaltsvorschrift''' ist nur das Verpflichtungsgeschäft nichtig. Verfügungen können aber rückgängig gemacht werden. Falls das Verbot sich gegen das Verhalten nur einer Partei richtet, so wird das Rechtsgeschäft evtl. im Interesse der redlichen Partei wirksam.
+
Handelt es sich bei dem Verbot um eine Inhaltsvorschrift ist nur das Verpflichtungsgeschäft nichtig. Verfügungen können aber rückgängig gemacht werden. Falls das Verbot sich gegen das Verhalten nur einer Partei richtet, so wird das Rechtsgeschäft evtl. im Interesse der redlichen Partei wirksam.
Umgehungsgeschäfte sind ebenfalls nichtig. Wird beispielsweise einer Person das Betreiben einer Gastwirtschaft untersagt, so ist der Verkauf der Gastwirtschaft unter der Auflage das der Wirt Geschäftsführer bleibt nichtig.
Umgehungsgeschäfte sind ebenfalls nichtig. Wird beispielsweise einer Person das Betreiben einer Gastwirtschaft untersagt, so ist der Verkauf der Gastwirtschaft unter der Auflage das der Wirt Geschäftsführer bleibt nichtig.
-
2) '''Verstoß gegen gute Sitten'''
+
'''Verstoß gegen gute Sitten [[§ 138 BGB]]'''
-
Sittenwidrig ist was dem "Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht (durchschnittlich) Denkenden" widerspricht (BGHZ 52, 20).
+
Sittenwidrig ist was dem "''Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht (durchschnittlich) Denkenden''" widerspricht (BGHZ 52, 20).
 +
 
 +
Quelle des Sittenbegriffs sind auch die Wertentscheidungen der Grundrechte.
 +
 
 +
Zweck der Norm ist nicht die Angleichung von Sitte und Recht, denn sittliche Pflichten sollen keine Rechtspflichten werden. Allein ein Erfüllungsanspruch auf unsittliches wird verweigert.
Die Sittenwidrigkeit muss objektiv und subjektiv vorliegen. Rechtsfolge ist die Nichtigkeit der Verpflichtungsgeschäfte.
Die Sittenwidrigkeit muss objektiv und subjektiv vorliegen. Rechtsfolge ist die Nichtigkeit der Verpflichtungsgeschäfte.
Line 20: Line 23:
Nicht abschließende '''Fallgruppen''' sind:
Nicht abschließende '''Fallgruppen''' sind:
-
a) Knebelverträge
+
* Knebelverträge
-
b) Ausnutzung der Monopolstellung
+
* Ausnutzung der Monopolstellung
-
c) übermäßige Sicherung eins Gläubigers zu Lasten anderer Gläubiger
+
* übermäßige Sicherung eins Gläubigers zu Lasten anderer Gläubiger
-
d) Verstoß gegen die Ehe- und Familienordnung
+
* Verstoß gegen die Ehe- und Familienordnung
-
e) Verstoß gegen die Sexualmoral (str.)
+
* Verstoß gegen die Sexualmoral (str.)
-
f) Wucher
+
* Wucher
-
3) '''Veräußerungsverbote''' (Verfügungsverbote/-beschränkungen)
+
'''Veräußerungsverbote [[§ 135 BGB]], [[§ 136 BGB]], [[§ 137 BGB]]'''  
Absolute Veräußerungsverbote (etwa für gesundheitsschädigende Lebensmittel) schützen die Allgemeinheit ([[§ 134 BGB]]).
Absolute Veräußerungsverbote (etwa für gesundheitsschädigende Lebensmittel) schützen die Allgemeinheit ([[§ 134 BGB]]).
Relative Veräußerungsverbote schützen kraft Gesetz ([[§ 135 BGB]]) oder Behörde ([[§ 136 BGB]]) Individuen.
Relative Veräußerungsverbote schützen kraft Gesetz ([[§ 135 BGB]]) oder Behörde ([[§ 136 BGB]]) Individuen.
-
 
+
[[category: Bürgerliches Recht]]
-
Beispielsweise verkauft A an B und C. B kann Verfügung an C verhindern lasse.
+
-
[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
+

Current revision as of 17:03, 14 March 2007

Gesetzliche Verbote § 134 BGB

Viele zivilrechtliche Handlungen sind ohne das Eingreifen des § 134 BGB verboten. Doch selbst wenn dieser Paragraph einschlägig ist, verlangt er durch seine Formulierung "wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt." den Blick auf die jeweilige Norm. Nur allein im Zweifel kommt § 134 BGB zur Anwendung und bestimmt die Nichtigkeit.

Gesetzliche Verbote ergeben sich etwa aus § 259 StGB, § 284 StGB und § 334 StGB.

Handelt es sich beim Verbot um Ordnungsvorschriften ergibt sich nicht notwendigerweise Nichtigkeit, da ja nicht der Erfolg verhindert werden soll. Dies gilt beispielsweise für Kaufverträge, welche außerhalb der Ladenöffnungszeiten geschlossen wurden.

Handelt es sich bei dem Verbot um eine Inhaltsvorschrift ist nur das Verpflichtungsgeschäft nichtig. Verfügungen können aber rückgängig gemacht werden. Falls das Verbot sich gegen das Verhalten nur einer Partei richtet, so wird das Rechtsgeschäft evtl. im Interesse der redlichen Partei wirksam.

Umgehungsgeschäfte sind ebenfalls nichtig. Wird beispielsweise einer Person das Betreiben einer Gastwirtschaft untersagt, so ist der Verkauf der Gastwirtschaft unter der Auflage das der Wirt Geschäftsführer bleibt nichtig.

Verstoß gegen gute Sitten § 138 BGB

Sittenwidrig ist was dem "Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht (durchschnittlich) Denkenden" widerspricht (BGHZ 52, 20).

Quelle des Sittenbegriffs sind auch die Wertentscheidungen der Grundrechte.

Zweck der Norm ist nicht die Angleichung von Sitte und Recht, denn sittliche Pflichten sollen keine Rechtspflichten werden. Allein ein Erfüllungsanspruch auf unsittliches wird verweigert.

Die Sittenwidrigkeit muss objektiv und subjektiv vorliegen. Rechtsfolge ist die Nichtigkeit der Verpflichtungsgeschäfte.

Nicht abschließende Fallgruppen sind:

  • Knebelverträge
  • Ausnutzung der Monopolstellung
  • übermäßige Sicherung eins Gläubigers zu Lasten anderer Gläubiger
  • Verstoß gegen die Ehe- und Familienordnung
  • Verstoß gegen die Sexualmoral (str.)
  • Wucher

Veräußerungsverbote § 135 BGB, § 136 BGB, § 137 BGB

Absolute Veräußerungsverbote (etwa für gesundheitsschädigende Lebensmittel) schützen die Allgemeinheit (§ 134 BGB).

Relative Veräußerungsverbote schützen kraft Gesetz (§ 135 BGB) oder Behörde (§ 136 BGB) Individuen.

Personal tools