Sachen

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'''Definition:''' Sachen sind unpersönliche, körperliche Gegenstände, welche räumlich umgrenzt sind. Nur an ihnen ist Besitz möglich.
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Dementsprechend sind frei fließende Gewässer (Saale), freie Gase, Strom und Energien und nach h. M. Daten/Programme keine Sachen (anders Daten- und Energieträger). Auch der menschliche Körper und integrierte künstliche Bestandteile (Herzschrittmacher) sind keine Sachen. Bei abgetrennten Körperteilen (Haare, Sperma, Blut, Organe) sind die Übergänge fließend und z T. vom Verwendungszweck anhängig.
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'''Arten:'''
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a) unbewegliche Sachen (Grundstücke) & bewegliche Sachen (Nichtgrundstücke)
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b) vertretbare Sachen (nach Maß, Zahl, Gewicht)& unvetretbare Sachen (Gebrauchtes, Sonderanfertigungen)
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c) verbrauchbare Sachen (Nahrung, Geld) & unverbrauchbare Sachen (Bücher, Kleidung) (relevant bei Leihung)
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d) teilbare Sachen (Mehl, unbebaute Grundstücke) & unteilbare Sachen (Autos, Schuhe)
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[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
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Current revision as of 16:46, 20 January 2007

  1. redirect: § 90 BGB
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