Rechtsgeschäft

From Ius

(Difference between revisions)
 
(13 intermediate revisions not shown)
Line 1: Line 1:
'''Definition:''' Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den gewollten rechtlichen Erfolg knüpft.  
'''Definition:''' Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den gewollten rechtlichen Erfolg knüpft.  
-
Als Beispiel für weitere Elemente kann die behördliche Mitwirkung (Standesbeamtliche Willenserklärung bei Ehevertrag) gelten.
+
Als Beispiel für weitere Elemente kann die behördliche Mitwirkung (standesbeamtliche Willenserklärung bei Ehevertrag) gelten.
Ein Gegenbeispiel für eine Verknüpfung durch die Rechsordnung an den gewollten rechtlichen Erfolg ist das Wucherverbot ([[§ 138 BGB]]).
Ein Gegenbeispiel für eine Verknüpfung durch die Rechsordnung an den gewollten rechtlichen Erfolg ist das Wucherverbot ([[§ 138 BGB]]).
-
'''Arten:'''
+
Beispiel für die Lösung von Rechsgeschäften und dem Willen sind faktische Vertragsverhältnisse, welche durch konkludentes Handeln auch gegen den Erklärungswillen wirksam werden und automatisierte Willenserklärungen.
-
a) einseitiges R. (Testament, Kündigung, Anfechtung)
+
'''Arten'''
-
b) mehrseitige R. (Vertrag, Gesamtakt, Beschluss)
+
* einseitiges Rechtsgeschäft (Testament, Kündigung, Anfechtung)
 +
 
 +
* mehrseitige Rechtsgeschäft (Vertrag, Gesamtakt, Beschluss)
Gesamtakt: Gleichlautende, parrallele Willenserklärung (Paar kündigt jeweils die Wohnung)
Gesamtakt: Gleichlautende, parrallele Willenserklärung (Paar kündigt jeweils die Wohnung)
Line 15: Line 17:
Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft
Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft
-
'''Abgrenzung zur Gefälligkeit'''
+
'''Wirksamkeit'''
 +
 
 +
Ein Rechtsgeschäft kann willensunabhängig nichtig sein.
 +
 
 +
Ein Rechtsgeschäft kann willensabhängig anfechtbar sein.
 +
 
 +
Ein Rechtsgeschäft kann schwebend (un)wirksam sein. Es ist also weder nichtig (um einer Entscheidung nicht vorzugreifen) noch lediglich anfechtbar.
 +
 
 +
'''Gefälligkeit'''
 +
 
 +
Unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Schenkung, Leihe, Auftrag, Verwahrung) sind schwer von der rechtsunverbindlichen Gefälligkeit zu trennen.
 +
 
 +
Entscheidendes Kriterium ist der Rechtsbindungswille, welcher nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln ist. Indizien für einen solchen Willen ist beispielsweise die besondere wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Empfänger. Meist ist der Rechtsbindungswille jedoch eine Fiktion, die Beteiligten haben sich um rechtliche Konsequenzen keine Gedanken gemacht.
 +
 
 +
Es greift in diesen Fällen das Kriterium der normativen Interessenabwägung. Hier ist besonders das Risiko und die Zumutbarkeit der Haftung für dieses Risiko zu beachten.
 +
 
 +
Diskutiert wird ob und in welchem Maße für Gefälligkeiten die Deliktshaftung ausgeschlossen werden soll. (Rotweinfleck auf der Tischdecke des Gastgebers)
 +
 
 +
'''Realakte'''
 +
 
 +
Realakte und Delikte sind Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben. ([[§ 950 BGB]])
 +
 
 +
'''rechtsgeschäftsähnliche Handlungen'''
 +
 
 +
Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind Erklärungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben. ([[§ 170 BGB]]) Umstritten ist ob und welche Vorschriften wie Geschäftsunfähigkeit oder Anfechtung für Rechtsgeschäfte analog angwendet werden sollen.
-
Unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Schenkung, Leihe, Auftrag, Verwahrung) sind schwer von der rechtsunverbindlichen Gefälligkeit zu trennen.
+
[[category: Bürgerliches Recht]]
-
[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
+

Current revision as of 09:04, 11 March 2007

Definition: Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den gewollten rechtlichen Erfolg knüpft.

Als Beispiel für weitere Elemente kann die behördliche Mitwirkung (standesbeamtliche Willenserklärung bei Ehevertrag) gelten.

Ein Gegenbeispiel für eine Verknüpfung durch die Rechsordnung an den gewollten rechtlichen Erfolg ist das Wucherverbot (§ 138 BGB).

Beispiel für die Lösung von Rechsgeschäften und dem Willen sind faktische Vertragsverhältnisse, welche durch konkludentes Handeln auch gegen den Erklärungswillen wirksam werden und automatisierte Willenserklärungen.

Arten

  • einseitiges Rechtsgeschäft (Testament, Kündigung, Anfechtung)
  • mehrseitige Rechtsgeschäft (Vertrag, Gesamtakt, Beschluss)

Gesamtakt: Gleichlautende, parrallele Willenserklärung (Paar kündigt jeweils die Wohnung)

Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft

Wirksamkeit

Ein Rechtsgeschäft kann willensunabhängig nichtig sein.

Ein Rechtsgeschäft kann willensabhängig anfechtbar sein.

Ein Rechtsgeschäft kann schwebend (un)wirksam sein. Es ist also weder nichtig (um einer Entscheidung nicht vorzugreifen) noch lediglich anfechtbar.

Gefälligkeit

Unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Schenkung, Leihe, Auftrag, Verwahrung) sind schwer von der rechtsunverbindlichen Gefälligkeit zu trennen.

Entscheidendes Kriterium ist der Rechtsbindungswille, welcher nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln ist. Indizien für einen solchen Willen ist beispielsweise die besondere wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Empfänger. Meist ist der Rechtsbindungswille jedoch eine Fiktion, die Beteiligten haben sich um rechtliche Konsequenzen keine Gedanken gemacht.

Es greift in diesen Fällen das Kriterium der normativen Interessenabwägung. Hier ist besonders das Risiko und die Zumutbarkeit der Haftung für dieses Risiko zu beachten.

Diskutiert wird ob und in welchem Maße für Gefälligkeiten die Deliktshaftung ausgeschlossen werden soll. (Rotweinfleck auf der Tischdecke des Gastgebers)

Realakte

Realakte und Delikte sind Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben. (§ 950 BGB)

rechtsgeschäftsähnliche Handlungen

Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind Erklärungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben. (§ 170 BGB) Umstritten ist ob und welche Vorschriften wie Geschäftsunfähigkeit oder Anfechtung für Rechtsgeschäfte analog angwendet werden sollen.

Personal tools