§ 107 BGB

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'''Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte:'''
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a) Verpflichtungsgeschäfte sind nur rechtlich vorteilhaft wenn durch sie keine Verpflichtung eingegeangen wird (einseitig verpflichtender Vertrag: Schenkung).  
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Vorteile darf im Interesse der Rechtssicherheit nur rein rechtlich, nicht wirtschaftlich, sein. (Spottpreis).
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b) Verfügungsgeschäfte werden als abstrakte Rechtsgeschäfte unabhängig von den zugrundeliegenden kausalen Rechtsgeschäften bewertet. (Beispielsweise wird kann die durch einen Kaufvertrag übereignete Sache nicht nach § 85 BGB sondern nur nach § 812 I 1 BGB beansprucht werden.)
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Zu unterscheiden ist zwischen unmittelbaren und mittelbaren Geschäftsfolgen oder der Zweck der Norm ist heranzuziehen um bestimmte Fälle zu entschedien.
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c) Neutrale Geschäfte sind möglich (Bsp.: § 317 BGB)
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Geprüft wird nach dem Abstraktionsprinzip, also zuerst:  
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Die Erfüllung eines Anspruchs ist kein rechtlicher Vorteil, da der Anspruch erlischt.
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a) Verfügungsgeschäfte werden als abstrakte Rechtsgeschäfte unabhängig von den zugrundeliegenden kausalen Rechtsgeschäften bewertet. (Beispielsweise wird kann die durch einen Kaufvertrag übereignete Sache nicht nach § 85 BGB sondern nur nach § 812 I 1 BGB beansprucht werden.)
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b) Verpflichtungsgeschäfte sind nur rechtlich vorteilhaft wenn durch sie keine Verpflichtung eingegangen wird (einseitig verpflichtender Vertrag: Schenkung).
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c) Neutrale Geschäfte sind möglich (Bsp.: § 317 BGB).
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Die Erfüllung eines Anspruchs ([[§ 362 BGB]]) ist kein rechtlicher Vorteil, da der Anspruch erlischt.
'''Zustimmungsbedingte Verträge:'''
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Der Umfang der Zustimmung kann von der Begrenzung auf ein konkretes rechtsgeschäft bis zu einem beschränkten General...
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Der Umfang der Zustimmung kann von der Begrenzung auf ein konkretes Rechtsgeschäft bis zu einem beschränkten Generalkonsens reichen.
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'''Zustimmung''': [[§ 182 BGB]]
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[[§ 182 BGB]]; [[§ 183 BGB]]
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'''Widerruflichkeit der Einwilligung''': [[§ 183 BGB]]
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[[category: Paragraphen des Bürgerlichen Rechts]]
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Ohne Zustimmung der Eltern wird der Vertrag '''schwebend unwirksam'''.
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[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]

Current revision as of 13:50, 14 March 2007

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.


Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte:

Vorteile darf im Interesse der Rechtssicherheit nur rein rechtlich, nicht wirtschaftlich, sein. (Spottpreis).

Zu unterscheiden ist zwischen unmittelbaren und mittelbaren Geschäftsfolgen oder der Zweck der Norm ist heranzuziehen um bestimmte Fälle zu entschedien.

Geprüft wird nach dem Abstraktionsprinzip, also zuerst:

a) Verfügungsgeschäfte werden als abstrakte Rechtsgeschäfte unabhängig von den zugrundeliegenden kausalen Rechtsgeschäften bewertet. (Beispielsweise wird kann die durch einen Kaufvertrag übereignete Sache nicht nach § 85 BGB sondern nur nach § 812 I 1 BGB beansprucht werden.)

b) Verpflichtungsgeschäfte sind nur rechtlich vorteilhaft wenn durch sie keine Verpflichtung eingegangen wird (einseitig verpflichtender Vertrag: Schenkung).

c) Neutrale Geschäfte sind möglich (Bsp.: § 317 BGB).

Die Erfüllung eines Anspruchs (§ 362 BGB) ist kein rechtlicher Vorteil, da der Anspruch erlischt.

Zustimmungsbedingte Verträge:

Der Umfang der Zustimmung kann von der Begrenzung auf ein konkretes Rechtsgeschäft bis zu einem beschränkten Generalkonsens reichen.

Zustimmung: § 182 BGB

Widerruflichkeit der Einwilligung: § 183 BGB

Ohne Zustimmung der Eltern wird der Vertrag schwebend unwirksam.

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