§ 145 BGB

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'''Angebot:'''
 
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Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung .
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'''Definition:''' Ein Angebot ist eine Willenserklärung, welche bei Vertragschluss die zeitlich erste ist und inhaltlich so bestimmt wird, dass ein Ja zur Annahme genügt.  
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Es enthält die essentialia negotii.
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'''Wirkung'''
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Es muss inhaltlich so bestimmt werden, dass ein Ja zur Annahme genügt.  
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Die Wirkung des Angebots liegt in der Bindung des Anbietenden. Dies kann durch Freiklauseln (''"ohne Obligo"'') vermieden werden.  
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Es ist die zeitlich erste Willenserklärung.
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Dieser Ausschluss kann verscheidene Funktionen haben:
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Das Angebot bindet den Anbietenden.
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* Ausdruck einer invitatio ad offerendum
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Eine Aufforderung zu einem Angebot (invitaio ad offerendum) ist selber kein Angebot. (Schaufenster, Kataloge)
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* Ausdruck eines Widerrufsvorbehalt bis unverzüglich nach Zugang der Annahme
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Anderes gilt auch für Parkplätze und Straba.
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* Ausdruck einer beschränkten Beschaffungspflicht ("Lieferungsmöglichkeit vorbehalten")
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Eine Aufforderung zu einem Angebot ist selber kein Angebot, denn es fehlt an Rechtsbindungswillen und den essentialia. (Schaufenster, Kataloge)
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Ebenso fehlt es den nicht bindenden Angeboten ad incertas personas an Bestimmtheit, doch dies ist ausnahmsweise irrelevant. (Parkplätze, Straba,  Automaten)
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[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]

Current revision as of 13:10, 8 March 2007

Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.


Definition: Ein Angebot ist eine Willenserklärung, welche bei Vertragschluss die zeitlich erste ist und inhaltlich so bestimmt wird, dass ein Ja zur Annahme genügt.

Wirkung

Die Wirkung des Angebots liegt in der Bindung des Anbietenden. Dies kann durch Freiklauseln ("ohne Obligo") vermieden werden.

Dieser Ausschluss kann verscheidene Funktionen haben:

  • Ausdruck einer invitatio ad offerendum
  • Ausdruck eines Widerrufsvorbehalt bis unverzüglich nach Zugang der Annahme
  • Ausdruck einer beschränkten Beschaffungspflicht ("Lieferungsmöglichkeit vorbehalten")

Erlöschen

Das Erlöschen des Antrags ergibt sich aus § 146 BGB, welcher bestimmt, dass eine Ablehung oder das Ablaufen der Annahmefrist das Erlöschen bewirken. Dies gilt aber nach § 153 BGB nicht im Falle des zwischenzeitigen Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Anbietenden.

invitatio ad offerendum

Eine Aufforderung zu einem Angebot ist selber kein Angebot, denn es fehlt an Rechtsbindungswillen und den essentialia. (Schaufenster, Kataloge)

ad incertas personas

Ebenso fehlt es den nicht bindenden Angeboten ad incertas personas an Bestimmtheit, doch dies ist ausnahmsweise irrelevant. (Parkplätze, Straba, Automaten)

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