§ 145 BGB
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Current revision as of 13:10, 8 March 2007
Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Definition: Ein Angebot ist eine Willenserklärung, welche bei Vertragschluss die zeitlich erste ist und inhaltlich so bestimmt wird, dass ein Ja zur Annahme genügt.
Wirkung
Die Wirkung des Angebots liegt in der Bindung des Anbietenden. Dies kann durch Freiklauseln ("ohne Obligo") vermieden werden.
Dieser Ausschluss kann verscheidene Funktionen haben:
- Ausdruck einer invitatio ad offerendum
- Ausdruck eines Widerrufsvorbehalt bis unverzüglich nach Zugang der Annahme
- Ausdruck einer beschränkten Beschaffungspflicht ("Lieferungsmöglichkeit vorbehalten")
Erlöschen
Das Erlöschen des Antrags ergibt sich aus § 146 BGB, welcher bestimmt, dass eine Ablehung oder das Ablaufen der Annahmefrist das Erlöschen bewirken. Dies gilt aber nach § 153 BGB nicht im Falle des zwischenzeitigen Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Anbietenden.
invitatio ad offerendum
Eine Aufforderung zu einem Angebot ist selber kein Angebot, denn es fehlt an Rechtsbindungswillen und den essentialia. (Schaufenster, Kataloge)
ad incertas personas
Ebenso fehlt es den nicht bindenden Angeboten ad incertas personas an Bestimmtheit, doch dies ist ausnahmsweise irrelevant. (Parkplätze, Straba, Automaten)