Norm

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Normen unterteilen sich in Prinzipien, Rechte und Regeln.
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Eine Norm ist ein Prinzip, durch welches engegengesetzte Interessen abwägend bewertet werden können.
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'''Prinzipien''' d.h. Generalklauseln sind eine Möglichkeit der Einzefallgerechtigkeit und der Rechtsentwickulung. Ihre Auslegung ist besonders Anspruchsvoll.
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Eine Rechtnorm entspricht folgendem Schema:
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'''Rechte''' bezeichen einen Inhaber (universale und partikulare R.), einen Adressaten (generelle und spezielle R.) und eine Form (Ansprüche, Freiheiten, Kompetenzen und Immunitäten)
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wenn Tatbestand dann Rechtsfolge
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Rechtsnormen werden auf konkrete Sachverhalte subsumiert.
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'''Regeln''' entsprechen folgendem Schema:
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Eine Subsumtion enspricht folgendem Schema:
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Wenn der deskriptive '''Tatbestand''' gegeben ist, dann soll sich die präskriptive '''Rechtsfolge''' verwirklichen.
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Obersatz: Welche Rechtsnorm gilt?
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Untersatz: Verwirklicht der (konkrete) Sachverhalt den (abstakten) Tatbestand?
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Schluss: Rechtsfolge
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Typen von Rechtsfolgen
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Es gibt das deskriptive Tatbestandsmerkmal ("Sache", "beweglich"; Verweis auf Wirklichkeit) und den normativen Tatbestandsmerkmal ("fremd"; Verweis auf BGB).
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a)Berechtigung b) Verpflichtung c) Risikozuweisung
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Rechtsfolge kann eine Berechtigung, eine Verpflichtung oder eine Risikozuweisung sein. Möglicherweise kann man auch Rechte als Rechtsfolgen auffassen (Wenn Mensch dann Recht auf Freiheit).
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Rechtsnormen sind in der Regel mehrdeutig, d.h. eine bestimmte Lösung ist nicht notwendigerweise zwingend.  
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Regeln können nach ihrem Adressaten in individuelle und allgemeine Regeln unterschieden werden und nach ihrer Wirksamkeit in bedingte und unbedingte Regeln.
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Es gibt nachgiebige Normen (ius disposivitum), welche nur gelten wenn(etwa in einem Vertrag) nichts Gegenteiliges festgelegt ist und es gibt zwingende Normen (ius cogens).  
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Es gibt u.a. folgende Regeltypen:
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Die Unterscheidung ist im Gesetz nicht immer explizit.
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* Verhaltensregel (Gebot, Verbot, Erlaubnis)
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* Sanktionsregel (Strafnorm)
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* Aufgabenregel (Finalnorm, Zweckprogramm)
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* Ermächtigungsregel (Kompentenz-/Delegationsnorm)
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* Komparativregel (Ermessens-/Maßstabregel)
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Es gibt '''materielle''' Normen, welche das Recht als solches ordnen und es gibt '''formelle''' Normen, welche der Durchsetzung materieller Normen dienen.
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Es gibt nachgiebige Normen ('''ius dispositivum'''), welche nur gelten wenn(etwa in einem Vertrag) nichts Gegenteiliges festgelegt ist und es gibt zwingende Normen ('''ius cogens'''). Die Unterscheidung ist im Gesetz nicht immer explizit. (Gilt dies nur im Vertragrecht?)
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Current revision as of 10:19, 20 June 2007

Normen unterteilen sich in Prinzipien, Rechte und Regeln.

Prinzipien d.h. Generalklauseln sind eine Möglichkeit der Einzefallgerechtigkeit und der Rechtsentwickulung. Ihre Auslegung ist besonders Anspruchsvoll.

Rechte bezeichen einen Inhaber (universale und partikulare R.), einen Adressaten (generelle und spezielle R.) und eine Form (Ansprüche, Freiheiten, Kompetenzen und Immunitäten)

Regeln entsprechen folgendem Schema:

Wenn der deskriptive Tatbestand gegeben ist, dann soll sich die präskriptive Rechtsfolge verwirklichen.

Es gibt das deskriptive Tatbestandsmerkmal ("Sache", "beweglich"; Verweis auf Wirklichkeit) und den normativen Tatbestandsmerkmal ("fremd"; Verweis auf BGB).

Rechtsfolge kann eine Berechtigung, eine Verpflichtung oder eine Risikozuweisung sein. Möglicherweise kann man auch Rechte als Rechtsfolgen auffassen (Wenn Mensch dann Recht auf Freiheit).

Regeln können nach ihrem Adressaten in individuelle und allgemeine Regeln unterschieden werden und nach ihrer Wirksamkeit in bedingte und unbedingte Regeln.

Es gibt u.a. folgende Regeltypen:

  • Verhaltensregel (Gebot, Verbot, Erlaubnis)
  • Sanktionsregel (Strafnorm)
  • Aufgabenregel (Finalnorm, Zweckprogramm)
  • Ermächtigungsregel (Kompentenz-/Delegationsnorm)
  • Komparativregel (Ermessens-/Maßstabregel)

Es gibt materielle Normen, welche das Recht als solches ordnen und es gibt formelle Normen, welche der Durchsetzung materieller Normen dienen.

Es gibt nachgiebige Normen (ius dispositivum), welche nur gelten wenn(etwa in einem Vertrag) nichts Gegenteiliges festgelegt ist und es gibt zwingende Normen (ius cogens). Die Unterscheidung ist im Gesetz nicht immer explizit. (Gilt dies nur im Vertragrecht?)

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