Grundrechte

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= Geschichte der Grundrechte =
= Geschichte der Grundrechte =
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'''England'''
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* ''Magna Charta'' 1215
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Die Magna Charta ist eine vertragliche Rechtevereinbarung, die sich auf Rechte des Klerus und des Adels bezog.
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* ''Habeas Corpus Akte'' 1679
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Die Habeas Corpus Akte ist ein vertraglich ausgehandelter Schutz gegen willkürliche Verhaftung sowie Verfahrenspflichten bei Freiheitsentziehung.
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* ''Bill of Rights'' 1689
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* ''Human Rights Act'' 1998
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Großbrittanien hat bis heute in ungebrochener Verfassungstradition keine geschriebende Verfassung. Durch die Umsetzung der EMRK wurde der Human Rights Act als Grundrechtskatalog erlassen.
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An die Stelle der ständischen Privilegien (Freiheiten als partikulare staatliche Konzession) treten die allgemeinen Rechte der Engländer. Sie markiert den Übergang vom Personenverbansstatus zum Bürgerstatus.
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'''Amerika'''
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* ''Bill of Rights'' 1776
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Die Bill of Rights von Virginia ist die erste positive Kodifikation der Grundrechte.
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''That all men are by nature equally free and independent, and have certain inherent rights, of which, when they enter into a state of society, they cannot, by any compact, deprive or divest their posterity; namely, the enjoyment of life and liberty, with the means of acquiring and possessing property, and pursuing and obtaining happiness and safety.''
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* ''Federal Bill of Rights'' 1791
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Als die ersten 10 Amendments wurden die Grundrechte der amerikanischen Verfassung angefügt.
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'''Frankreich'''
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* ''Déclaration des droits de l'homme et du citoyen'' 1789
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Die Declaration ist der Beginn der französischen Revolution.
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''Les hommes naissent et demeurent libres et égaux en droits. Les distinctions sociales ne peuvent être fondées que sur l'utilité commune.''
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An die Stelle des Bürgerrechts tritt das Menschenrecht.
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'''Deutschland'''
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* ''Grundrechte der Paulskirchenverfassung'' 1848
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Diese Grundrechte traten niemals in Kraft, waren aber Vorbild.
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* ''preußische Verfassung, Reichsverfassung'' ...
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Die preußische Verfassung übernahm die Grundrecht der Paulskirche, maß ihnen aber eher deklamatorische und programmatische Bedeutung bei. Die Reichsverfassung verzichtete zugunsten der Einheit auf Grundrechte.
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* ''Weimarer Reichsverfassung'' 1918
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Die Weimarer Reichsverfassung erhielt in einem zweiten Hauptteil über 60 Artikel zu den Grundrechten incl. ökonomischen und sozialen Grundrechten, welche jedoch über Programmatik hinaus keine Bedeutung hatten.
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* ''DDR-Verfassungen'' 1949, 1952
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Die Partei galt als Interpret der Grundrechte. Möglichkeiten die Grundrechte gerichtlich geltend zu machen waren nicht gegeben.
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* ''Grundgesetz'' 1949
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Geprägt ist das Grundgesetz durch die diktatorische Staatspraxis des Dritten Reichs.
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Das Grundgesetz stellt der Staatsorganisation die Grundrechte voran und verzichtet auf ökonomische und soziale Grundrechte um die Geltung der Grundrechte nicht von der ökonomischen Lage abhängen zu lassen. Neuere deutsche Verfassungen suchen in der Bestimmung von Staaszielen einen dritten Weg.
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Anders als in der WRV ist nicht lediglich die Exekutive unmittelbar an die Grundrechte gebunden, sondern die gesamte Staatsgewalt.
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Auch unterscheidet sich das Grundgesetz von der Weimarer Reichsverfassung darin, dass nun eine Verfassungsgerichsbarkeit vorgesehen ist. Zuvor war der Reichspräsident der Hüter der Verfassung.
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Die Einrichtung der Verfassungsbeschwerde und die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat den Grundrechten zu ungeheuer Geltung verholfen.
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Von den bislang 52 Verfassungsänderungen betrafen nur wenige die Grundrechte. Beispielsweise wurde das Diskriminierungsverbot ausgeweitet, das Asylrecht oder die Unverletzlichkeit der Wohnung für den großen Lauschangriff eingeschränkt.
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'''Europa'''
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* ''Europäische Menschnrechtskonvention'' 1953
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Die EMRK normiert die klassischen Freheitsrechte des status negativus. Die EMRK ist als Bundesgesetz gültig. Dennoch sind alle Grundrechte EMRK-konform auszulegen, solange ein Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt angegriffen ist. Seit 1998 wacht der Europäische Gerichtshof für Menschnerechte über die Grundrechte. Nach Ausschöpfung des nationalen Rechtsweges kann der Europäer Indivisualbeschwerde am EGMR einreichen. Dieser kann lediglich eine Verletzung der Konvention feststellen. Allerdings sind deutsche Gerichte durch die Verfassung zur Umsetzung verpflichtet.
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* ''Europäische Grundrechte''
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Während die EMRK ergänzend wirkt, wirken die Grundrechte der EU komplementär. Sie können allein gegen Akte der Union vor dem EuGH geltend gemacht werden. Quelle der europäischen Grundrechte sind die in den Verträgen vereinzelt normierten Grundrechte und die Grundsätze des EuGH. Das Bundesverfassungsgericht sieht sich in einem Kooperationsverhältnis mit dem EuGH und prüft grundsätzlich kein sekundäres Gemeinschaftsrecht. Die Bindung an diese Grundrechte kann sich mit der Bindung an die deutschen Grundrechte überlappen, wenn dem deutschen Gesetzgeber in der Umsetzung der EU-Normen Gestaltungsspielraum gelassen ist.
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Die Grundrechtscharta dient bislang nur als Erkenntnisquelle zur Auffindung des gemeinsamen Grundsätzen gemäß [[§ 6 EUV]].
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* ''Europäische Grundrechtscharta'' 20..
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Diese 2000 unter Herzog erarbeitete Charta ist noch nicht in Kraft getreten und ist Teil des Entwurfes einer europäischen Verfassung.
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'''Welt'''
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* ''Allgemeine Erklärung der Menschenrechte'' 1948
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Diese Erklärung hat keine Bindungswirkung.
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* ''Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte'' 1976
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* ''Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte'' 1976
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Beide Pakte haben Bindungswirkung, legitimieren jedoch keine Sanktionen.
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= Denker der Grundrechte =
= Denker der Grundrechte =
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* Gleichheit aller Menschen
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= Allgemeine Grundrechtslehren =
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* Freiheit aller Menschen
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* Menschenwürde
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* Trennung von Staat und Kriche
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Verzicht auf theologische Staatslegitimation, Religionsfreiheit, Wissenschaftsfreiheit)
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* Unterscheidung Bürger- und Menschenrechte
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Die wesentlichen Quellen dieser Gedanken ist das Christentum und die Aufklärung.
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Pieroth Jura '''84''' 568
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= Allgemeine Grundrechtslehren =
== Funktion ==
== Funktion ==
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'''Allgemein'''
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Nach liberaler Überzeugung ist Grundrecht immer Abwehrhrecht. Nur ein solches Grundrechtsverständnis kann Freiheit waren. Alle anderen Funktionen bergen die Gefahr, diese Einsicht zu relativieren. Denn wer die Freiheit irgendeiner Funktion unterordnet überlässt sie jenen, welche die Macht der Funktionsdefinition in den Händen halten. Freiheit ist mit allen Mitteln zu verteidigen!
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'''subjektiv-rechtliche Funktionen'''
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Die drei Statusfunktionen gehen auf Jellinek zurück. Sie sind die klassischen subjektivrechtlichen Funktionen der Grundrechte.
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''a) status negativus''
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Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen, welcher gegen den Staat besteht. Dies sind die Awehrrechte. Abwehrrechte verleihen den Anspruch eine Eingriffsbeseitigung oder ein Eingriffsunterlassen zu verlangen.
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''b) status positivus''
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Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen, welcher mit dem Staat besteht. Dies sind Anspruchs-, Schutz-, Teilhabe-, Leistungs- und Verfahrensrechte. Beispiele sind [[§ 6 GG]] IV, [[§ 19 GG]] iV, [[§ 101 GG]] I 2, [[§ 103 GG]] I. (ähnlich den sozialen Grundrechten)
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''c) status activus''
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Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen im und für den Staat. Dies sind die Bürgerrechte. Beispiele sind [[§ 4 GG]] III, [[§ 12a GG]] II, [[§ 33 GG]] I-III, V, [[§ 38 GG]] I 1.
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'''objektiv-rechtliche Funktionen'''
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''a) Einrichtungsgarantien''
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* Institutsgarantien
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Bestimmte Institute des Privatrechts sind garantiert. ([[§ 6 GG]] I), Eigentum, ...
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* institutionelle Garantien [[§ 7 GG]] IV, [[§ 33 GG]] V
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Bestimmte öffentliche Einrichtungen sind garantiert.
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''b) negative Kompetenznormen''
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Die Grundrechte bilden eine Schranke für die staatliche Gewalt.
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''c) objektive Werteordung''
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Die Grundrechte formulieren objektive Werte, welche durch mittelbare Drittwirkung in anderen Rechtgebiten Bedeutung erlangen.
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''d) potentiell soziale Funktion''
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Das Ziel der sozialen Grundrechte ist die Freiheit nicht nur zu schützen, sondern auch zu schaffen.
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''e) Organisation und Verfahren''
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Mühlheim-Kärlich-Entscheidung
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''f) Schutzgebot''
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Auch der Schutz vor Gefahren für die Geltung der Grundrechte ist Aufgabe des Staates.
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* Gefahren für das menschliche Leben
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Abtreibung, Anschläge
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* Gefahren der Technik
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Atomkraft, saurer Regen
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* Gefahren durch bedeutungsvolle staatliche Einrichtungen
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Universitäten, Schulen
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* Gefahren für die Existenz grundrechtlicher Einrichtungsgarantien
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Privatschulen
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* Gefahren für Bürger durch gesellschaftliche Kräfte
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Unternehmen
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Die Ausübung der Schutzfunktion scheint angezeigt, wenn irreparable Grundrechtsverletzungen drohen, die Gefahren unbeherrschbar sind und durch Bürger nicht autonom verhindert erden können.
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'''Sonstiges'''
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Es gilt das Gebot der grundrechtskonformen Auslegung aller Normen.
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Der Staat schafft Systeme der Förderung und Leistung zum Grundrechtgebrauch, daraus ergheben sich Teilhaberechte.
   
   
== Grundrechtsberechtigung ==
== Grundrechtsberechtigung ==
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'''Jedermannsrechte'''
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Jedermannsrechte sind Menschenrechte.
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'''Deutschenrechte'''
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Der Begriff "''Deutscher''" richtet sich nach [[§ 116 GG]] I.
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Die Deutschenrechte gelten wohl auch weitgehend für Europäer. Für Ausländr wird ein vegleichbarer Grundrechtsschutz über die allgemeine Handlungsfreiheit gewährleistet.
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'''Geburt bis Tod'''
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Grundrechte können wie beispielsweise die Allgemeinen Persönlichkeitsrechte noch vor der Geburt und nach dem Tod gelten. Umstritten ist die Grundrechtsberechtigung des nasciturus. Auch die Organentnahme an Leichen berührt die Grundrechte.
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'''Minderjährigkeit'''
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Grundrechtsmündigkeit ist die Fähigkeit einer natürlichen Person ein Grundrecht ausüben zu können.
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Die Grundrechtsmündigkeit kann fließend anhand der Grundrechtsreife dh der Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit bestimmt werden.
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Die Grundrechtsmündigkeit kann auch starr durch den Gesetzgeber definiert werden. Dies geschieht in abhängigkeit der besonderen Grundrechte. Solche die die Grundlagen der menschlichen Existenz berühren gelten von Geburt an. Solche die etwa von der Geschäftsfähigkkeit abhängen, gelten nach den jeqweiligen Regeln des Bürgerlichen Rechts.
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Beide Ansichten sind anzuführen aber idR nicht zu entscheiden.
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Es sind in der Diskussion um die Grundrechtsmündigkeit besonders drei Problemkreise zu unterscheiden. Im Verhältnis des Minderjährigen zum Staate sind keine Einschränkungen der Mündigkeit geboten. Im Verhältnis des Minderjährigen zu seinen Eltern gelten die Grundrechte durch das elterliche Erziehungsrecht begrenzt. Dies berührt beispielsweise die Religionsfreiheit. Familiengerichet haben hier die Aufgabe die grundlegenden Rechte der Kinder zu wahren. In Fragen der Prozessfähigkeit für Verfassungsbeschwerden haben Minderjährige keine Rechte.
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'''juristische Personen des Privatrechts'''
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Gemäß [[§ 19 GG]] IV sind auch inländisch juristische Personen grundrechtsberechtigt. Der Begriff der juristischen Person ist weiter gefasst als im Privatrecht, denn auch teilrechtsfähige Gemeinschaften werden eingeschlossen. Juristische Personen des EU-Auslands stehen den deutschen gleich. Entscheidend ist das tatsächliche Aktionszentrum.
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Ausnamhsweise gelten die Prozessgrundrechte ([[§ 101 GG]] I 2 und [[§ 103 GG]] I) auch für ausländischen juristischen Personen.
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Das Grundrecht muss auf die juristische Person ihrem Wesen nach anwendbar sein. Knüpfen Grundrechte also an natürliche menschliche Merkmale (Leben, Gesundheit, Ehe, Kinder, Würde) an, so sind sie nicht anwendbar. Anderes gilt aber für die Grundrechte welche die wirtschafliche Betätigung, den Bruf, das Eigentum, den Namen oder die informationelle Selbstbestimmung betreffen. Auch Glaubens- und Gewissensfreheit kann beansprucht werden.
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Es gilt einschränkend das Gebot des personalen Substrats. Das Bundesverfassungsgericht "''rechtfertigt eine Einbeziehung juristischer Personen in den Schutzbereich der Grundrechte nur, wenn ihre Biuldung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen personen sind, besonders wenn der 'Durchgriff' auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen dies als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt.'' Die Lehre lehnt diese Auffassung allerdings ab und stellt stattdessen auf die grundrechtstypische Gefährdung ab. Diese sei gegeben, wenn die Lage der juristischen Person mit der Lage der natürlichen Person, die gegen den freiheitsgefährdenden Staat den Schutz der Grundrechte genießt, vergleichbar ist.
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'''juristische Personen des öffentlichen Rechts'''
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Für juristsiche Personen des öffentlichen Rechts gilt das Gebot des personalen Substrates in besonderer Schärfe. Grund dafür ist die Gefahr der Verwischung der Grundrechtsberechtigung und -verpflichtung. Konflikte einer juristsiche Personen des öffentlichen Rechts sind eher Kompetenzstreitigkeiten.
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Allerdings gibt es Einrichtungen, welche in einem Bereich unabhängig gegen den Staat Grundrechte garantiert. Beispiel ist die Universität (Freihiet von Lehre und Forschung) und die öffentlichen rechtlichen Rundfunkanstalten (Pressefreiheit).
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Für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten allerdings die Verfahrensgrundrechte.
   
   
== Grundrechtsverzicht ==
== Grundrechtsverzicht ==
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Es ist problematisch ob und welche Grundrechte disponibel sind.
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Der Verzicht auf ein Grundrecht, bewirkt keine allgemeine Rechtsfolge. Es ist auf den Einzefall abzustellen. Da die einzelnen Rechtsfolgen nicht normiert sind ist auf die Funktionen der Grundrechte zurückzugreifen.
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Die Voraussetzungen der Verzichtbarkeit liegen ähnlich wie die strafrechtliche Einwilligung. Hinzu kommt vor allem die Frage nach den Missbrauchsgefahren.
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Entfaltungsrechte sind in der regel verzichtbar.
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Rechte der politischen Willensbildung und existentielle Grundrechte sind Unverzichtbar.
== Grundrechtsbindung ==
== Grundrechtsbindung ==
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Gemäß [[§ 1 GG]] III ist die Sttaatsgewalt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Dies ist für die Rechtssprechung und die Gesetzgebung unproblematisch.
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'''Grundrechtsbindung der Verwaltung'''
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Für die Verwaltung treten allerdings aufgrund der Vielfalt an Aufagebn und Organisations- wie Handlungsformen Abgrenzungsprobleme auf.
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Beliehene, dh Organisationen, welche mit der hoheitlichen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut sind, sind an die Grundrechte gebunden.
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Im Bereich des Verwaltungsprivatrecht gilt ebenfalls die Grundrechtsbindung. Dieses Recht findet Anwendung da Verwaltungsaufgaben auch privatrechtlich bewältigt werden können.
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Umstritten ist allerdings die Fiskalgeltung der Grundrechte. Diese liegt vor, wenn die Verwaltung mittels privatrechtlicher Verträge Hilfsgeschäfte abwickelt oder erwerbswirtschaftlch tätig wird bzw. Anteile an einem Unternehmen hält. In diesem Falle lehnt die Rechtssprechung eine Bindung an die Grundrechte insbesondere an [[§ 3 GG]] I ab. Nach Ansicht der Lehre ist aber eine sachgerechte Differenzierung trotz Bindung an den Gleichheitsgrundsatz möglich.
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'''unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte'''
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Erstens spricht gegen die unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte der Wortlaut des abschließenden [[§ 1 GG]] III.
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Zweitens spricht auch die systematsiche Auslegung dagegen. Den eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte ist nur ausnahmsweise bestimmt ([[§ 9 GG]] III, [[§ 20 GG]] IV).
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Drittens entspricht es dem Sinn und Zweck der Grundrechte die Freheit durch Rechte gegen den Staat zu gewährelisten anstatt sie durch Pflichten gegen Mitbürger einzuschränken.
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Auch historisch ist eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte abzulehnen.
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Für die unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte spricht das Bekenntnis des [[§ 1 GG]] II zu den Menschenrechte als die Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft und auch das Sozialstaatsgebot.
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'''mittelbare Drittwirkung der Grundrechte'''
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Privatrechtliche Gesetze sind an die Verfassung gebunden. Privatrechtliche Gerichtsverfahren sind in ihrem Verfahren an die Grundrechte gebunden insbesondere an die Proßessgrundrechte. Durch Generaklauseln ist die privatrechtliche Rechtssprechung auch an die objektive Werteordung der Grundrechte gebunden um die Freheit und Gleichheit der Bürger auch in der faktischen Asymmetrie gesellschaftlicher Mäche zu wahren.
   
   
== Grundrechtseingriff ==
== Grundrechtseingriff ==
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'''Definition'''
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Ein Eingriff in einen grundrechtlichen Schutzbereich ist die staatliche Beschränkung eines Grundrechts, welche gerechtfertigt und ermächtigt sein muss.
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'''Schutzbereich'''
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Der Schutzbereich umfasst beispielsweise für [[§ 8 GG]] friedliche und waffenlose Versammlungen. Der Schutzbereich ist bei der Prüfung der Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen.
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Der Schutzbereich ist abzugrenzen vom enger gefassten Regelungsbereich. Der Regelungsbereich des [[§ 8 GG]] sind beispielsweise Versammlungen.
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Der Schutzbereich entfaltet seine Schutzwirkungen durch Gewährleistungen, Garantien und Verbürgungen des Grundrechtsgebrauchs.
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'''Verletzung und Antastung'''
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Die Verletzung ist ein stets unzulässiger Eingriff.
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Eine Antastung eines Grundrechtes ist ein Eingriff in die Menschenwürde und den Wesensinhalt des Grundrechts.
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'''Bestimmung'''
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''a) klassischer Eingriffsbegriff''
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Der klassische Eingriffsbegriff enthält vier Bedingungen. Er ist stets als erstes zu prüfen.
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* Ziel staatlichen Handelns
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Eine unbeabsichtigte Nebenfolge, wie beispielsweise die tödlich verirrte Kugel eines Polizisten, ist kein Eingriff.
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* Unmittelbarkeit
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* Rechtsakt und rechtliche Bedeutung
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Ein staatlicher Rechtsakt mit nur tatsächlicher Bedeutung ist kein Eingriff.
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* Befehl und Zwang
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Die heimliche Überwachung zählt nach diesem Kriterium nicht als Eingriff.
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''b) moderner Eingriffsbegriff''
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Der moderne Eingriffsbegriff weicht jede einzelne dieser Bedingungen auf. Besondere Relevanz erhält dasraus das Kriterium der Intensität. Daraus ergeben sich allerdings Folgeproblematiken.
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'''Rechtfertigung'''
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Hier verwendet das Grundgesetz den Begriff "''Gesetz''" im formellen Sinne. Anderes gilt für die allgemeine Handlungsfreiheit. Allerdings ist nach wohl herrschender Meinung eine grundrechtseingreifende RVO im Rahmen des [[§ 80 GG]] möglich. Dies wurde etwa in [[§ 12 GG]] verdeutlicht. Je intensiver der Eingriff der Verordnung, desto höher sind die Anforderung an die Ermächtigung. Der allgemeine Parlamentsvorbehalt bleibt unberührt.
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* Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt
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Beispiel ist [[§ 8 GG]].
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* Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt
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Beispiel ist [[§ 11 GG]].
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* Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt
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Hier ist die Ermächtigung des Gesetzgebers am stärksten eingeschränkt. Der Schutzbereich ist nahezu unbeschränkbar. Allerdings gelten verfassungsimmanente Schranken.
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'''Schranken-Schranken'''
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* Grundsatz der [[Verhältnismäßigkeit]]
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* Wesensgehaltgarantie ([[§ 19 GG]] II)
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Die Theorie vom relativen Wesensgehalt bestimmt des Wesensgehalt im Einzelfall. Dies wäre jedoch gegen den Wortlaut nichts als der fragwürdige Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Die Theorie vom absoluten Wesensgehalt bestimmt den Wesensgehalt als universale und abstrakte Größe. Hier ist die Bestimbarkeit (insbesonders die personale) aber problematisch.
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Das Bundesverassungsgericht hat einerseits festgestellt, dass von dem Grundrecht trotz Eingriff stets etwas bleiben muss, was dies aber ist ist offen.
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Ein Problem der Wesensgehaltsgarantie ist die Frage, ob ein Grundrecht in seinem Wesen schon im Einzelfall nicht angetastet werden darf oder erst im Regelfall. Beispiel ist hier der finale Rettungsschuss eines Polizisten welcher das Grundrecht Leben total einschränkt. Im Zweifel ist für erstere Variante zu entscheiden.
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Es gibt auch die Auffasung, das die Wesensgehalttheorie mit der garantie der Menschenwürde identisch ist.
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* Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes ([[§ 19 GG]] I 1)
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Zweck der Norm ist die Gewaltenteilung und der Schutz vor Privilegierung und Diskrimienierung.
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* Zitiergebot ([[§ 19 GG]] I 2)
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Zweck der Norm ist eine Warung des Gesetzgebers und eien Klarstellung für die Gesetzesauslegung. Ausnahmen gelten für die allgemeine Handlungsfreiheit und die Berufsfreiheit.
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* Bestimmtheitsgrundsatz
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* (Gesetzes/Parlametnsvorbehalt/Wesentlichkeitstheorie)
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In ein Grundrecht darf nur durch ein Gesetz eingegriffen werden, welches  Inhalt, Form und Zweck
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'''Kollision'''
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Eine Ansicht sieht in kollidierenden Verfassungsgütern die Begrenzung des Schutzbereichs der Grundrechte. Maßstab der Kollision ist die praktische Konkordanz. Das Problem dieser Ansicht ist, dass der Schutzbereich fallabnhängig ist.
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Eine andere Ansicht sieht in kollidierenden Verfassungsgütern eine Eimgriffsrechtfertigung. Der Schutzbereich bleibt universal. Das Problem ist hier, dass der Gesetzesvorbehalt aufgelöst wird.
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Allgemein gilt, dass der Gesetzesvorbehalt zu bachten ist. Er gewährleistet, dass der Eingriff ausnahme bleibt.
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'''Konkurrenzen'''
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Es liegt eine Konkurrenz an Grundrechten vor, wenn ein Akt in mehrere Grundrechte eingreift. Hier gilt das die besonderen Freiheitsrechte vor der allgemeinen Handlungsfreiheit geprüft werden und die Freiheitsrechte vor den Gleichheitsrechten. Prinzipill soll der Schutz des stärksten Grundrechts greifen.
== Prüfung eines Freiheitsrechts ==
== Prüfung eines Freiheitsrechts ==
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'''B Begründetheit'''
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'''Obersatz'''
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Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der (staatliche Akt) ein Grundrecht verfassungswidrig verletzt.
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("''Die VB ist begründet, wenn das letztinstanzliche verwaltungsgerichtliche Urteil einen verfassungswidrigen Eingriff in eines der GR des Beschwerdeführers E darstellt.''")
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'''I Umfang und Maßstab der Prüfung'''
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Maßstab der Prüfung ist nach dem Elfes-Urteil das gesamte Verfassungsrecht, nicht allein die Grundrechte.
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("''Zuvor ist jedoch zu klären, in welchem Umfang das BVerfG das letztinstanzliche Urteil des BVerwG zu überprüfen hat. Grundsätzlich prüft das BVerfG, ist die Vfb einmal zulässig, unabhängig davon welche Grundrechtsverletzung der Bf. geltend gemacht hat, ob der Akt der öffentlichen Gewalt gegen irgendein Grundrecht oder sonstiges Verfassungsrecht Verstoßen hat. Das BVerfG überprüft also das staatliche Handeln in vollem Umfang. Demnach stellt also jegliche Verletzung von Verfassungsrecht auch eine Grundrechtsverletzung dar. Somit ist davon auch eine Verletzung des in Art. 20 III GG normierten Grundsatzes des Vorrang des Gesetzes erfasst.'' ")
 +
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Bei einem Urteil ist hier eine besondere Einschränkung des Prüfungsumfangs notwendig.
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("''Folglich stellen auch Gesetzesverstöße Grundrechtsverstöße dar. Dies bedeutet aber wiederum, dass auch Verstöße gegen einfache Gesetze mittels Vfb. Vor das BVerfG kommen mit der Konsequenz, dass das BVerfG jede Auslegung und Anwendung einfachen Rechts überprüfen muss. Würde man also den Prüfungsumfang das BVerfG für Urteilsverfassungsbeschwerden nicht einschränken, würde das BVerfG zur Superrevisionsinstanz mutieren. Zudem würde den obersten Bundesgerichten die Aufgabe genommen, letzte Instanz zu sein. Das BVerfG wäre auch rein praktisch gesehen von dem Arbeitsaufwand überfordert. Daher prüft das BVerfG bei einer gerichtlichen Entscheidung nur, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde. Es prüft hingegen nicht, ob das Urteil rechtsfehlerhaft war, d.h. ob das einfache Recht richtig angewandt und ausgelegt wurde. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt dann vor, wenn bei der Anwendung oder Auslegung des einfachen Rechts der Einfluss der Grundrechte grundlegend verkannt wurde. Eine solche grundlegende Verkennung liegt wiederum dann vor, wenn die einschlägige Verfassungsnorm übersehen oder falsch angewendet worden ist und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt ebenfalls bei willkürlichem Handeln des Richters vor. Genauer gesagt dann, wenn er bei der Verfahrensgestaltung, Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich handelt.''")
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'''II Grundrecht XX'''
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'''1. Schutzbereich'''
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Auslegung des Schutzbereichs nach dem Grundsatz: "''In dubio pro libertate''".
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* Obersatz
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("''Die Ablehnung der Passverlängerung und die daraus folgende Einschränkung der Ausreisemöglichkeit des E könnten das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG verletzen.''")
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* a) sachlicher Schutzbereich
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* b) persönlicher Schutzbereich
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* c) Grundrechtskonkurrenzen
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'''2. Eingriff'''
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 +
* a) klassischer Eingriffsbegriff
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("''Ein Eingriff liegt nach dem klassischen Eingriffsbegriff dann vor, wenn es sich um einen staatlichen Rechtsakt handelt, der final und unmittelbar auf die Beeinträchtigung eines GR bei einem bestimmten Grundrechtsträger gerichtet, mit Befehl angeordnet ist und mit Zwang durchgesetzt werden kann. ...(Subsumtion) ... Mithin liegt in dem Urteil bereits nach der klassischen Begriffsbestimmung ein Eingriff vor.''")
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* b) moderner Eingriffsbegriff
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 +
'''3. Rechtfertigung'''
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 +
("''Der Eingriff in ein GR ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt und stellt damit keine GR-Verletzung dar, wenn es sich um eine verfassungsgemäße Konkretisierung der GR-Schranken handelt.''")
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* a) einfacher oder qualifizierter Gesetzesvorbehalt
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* bb) formelle Verfassungsmäßigkeit des Schrankengesetzes
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aaa) Zuständigkeit; bbb) Verfahren; ccc) Form; ddd) S-S Zitiergebot
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("''Mangels gegenteiliger Sachverhaltsangaben kann davon ausgegangen werden, dass der Bund zuständig für die Gesetzgebung war und auch das Gesetzgebungsverfahren der Art. 76 ff GG sowie die Formvorschriften des Art. 82 GG eingehalten worden sind, so dass § 7 I Nr. 1 GG formell verfassungsgemäß ist.''")
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* cc) materielle Verfassungsmäßigkeit des Schrankengesetzes
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 +
aaa) S-S Bestimmtheitsgrundsatz; bbb) S-S Einzelfallverbot; ccc) S-S Verhältnismäßigkeit; ddd) S-S Wesensgehaltgarantie
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 +
("''Zudem muss die betreffende Norm auch materiell verfassungsgemäß sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie materiell in Einklang mit dem GG und den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen steht.''")
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("''§ X MusterG könnte gegen den Bestimmungsgrundsatz verstoßen, indem er offen lässt, wann konkret .... Der Grundsatz besagt, dass aus Sicht des Bürgers vorhersehbar und berechenbar sein muss, welche Auswirkungen eine gesetzliche Regelung für ihn hat.''")
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("''§ X MusterG könnte gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Dieser Grundsatz besagt, dass jedes staatliche Handeln verhältnismäßig sein muss. Dazu muss die staatliche Maßnahme (= Mittel) einen legitimen Zweck verfolgen sowie geeignet, erforderlich und angemessen sein.''")
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("''Das MusterG muss zunächst einen legitimen Zweck verfolgen. Ein solcher ist gegen, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist bzw. für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht.''") 
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("''Zudem muss § X MusterG ein geeignetes Mittel sein. Dies ist dann der Fall, wenn durch die staatliche Maßnahme der angestrebte Zweck erreicht oder zumindest gefördert werden kann.''")
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("''§ X MusterG muss außerdem ein erforderliches Mittel sein, d.h. es darf kein milderes Mittel geben, das den gleichen Erfolg herbeiführen würde.''")
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("''Schließlich muss die Norm angemessen sein. Das bedeutet, sie muss in einem angemessen Verhältnis zum Zweck stehen. Zwischen dem Schaden des Einzelnen und dem Nutzen der Allgemeinheit darf kein krasses Missverhältnis bestehen. Schutzgut des § X MusterG ist .... Es handelt sich also um ein überragend wichtiges Schutzgut. Auf der anderen Seite...''")
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* b) verfassungsunmittelbare Schranke
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* c) verfassungsimmanente Schranken
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* praktische Konkordanz mit Grundrechten Dritter & Verfassungsgüter (Zweck = SB, E&E zum Schutz des Gutes, Angemessenheit als Ausgleich)
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* d) Verfassungsmäigkeit des Urteils oder Exekutivsaktes
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aa) Beruhen des Eingriffsaktes auf der Schranke; bb) Verhältnismäßigkeit des Eingriffsaktes; cc) Wesentlichkeitsgarantie; dd) Parlamentsvorbehalt
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'''Ergebnisse und Endergebnis'''
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Ein Ergebnis als eigner Gliederungspunkt ist immer dann erforderlich, wenn auf den ungegliederten Obersatz untergliedrungen folgten.
== Grundpflichten ==
== Grundpflichten ==
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Es wird diskutiert ob es Grundpflichten gibt.
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Als solche könnten die Steuer- die Wehr- oder die Schulpflicht gelten. Doch diese sind einzelgesetzlich geregelt und somit der verfassung unterstellt.
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Zudem ist die Annahme einer verfassungsrechtlichen allgemeinen Gehorsampflicht möglicht. Diese könnte aber tautologisch sein.
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== Prüfung einer Schutzpflicht ==
== Prüfung einer Schutzpflicht ==
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'''Bestehen einer Schutzpflicht'''
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* Vorliegen schutzfähiges Rechtsgut
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* Gefährdung des Rechtsguts
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'''Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht in ausreichendem Maße (Untermaßverbot)'''
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= Besondere Grundrechte =
= Besondere Grundrechte =

Revision as of 17:53, 18 November 2007

Contents

Begriff

Definition: Ein Grundrecht ist ein Recht, welches dem Berechtigten gegen den Staat bestimmte Freiheiten in der Verfassung sichert und staatliches Handeln bindet indem es Eingriffe beschränkt.

grundrechtsgleiche Rechte

§ 20 GG IV, § 33 GG, § 38 GG, § 101 GG, § 103 GG, § 104 GG stehen auf einer Stufe mit den Grundrechten. Dies ist explizit in § 93 GG I Nr. 4a bestimmt.

Organisationsrechte

Oranisationrechte sind in § 7 GG I, VI, § 13 GG VI und § 33 GG (??) festgeschrieben.

Normen über Grundrechte

§ 1 GG III, § 19 GG I, II, III gelten bis auf das Zitiergebot auch für grundrechtsgleiche Rechte.

Offenheit

Die Grundrechte sind als Verfassungsrecht offen formuliert. Dies ermöglicht Flexibilität wie Beliebigkeit und stellt eine besondere Ermächtigung für das Bundesverfassungsgerciht da, dessen case-law eine Grundlage der Grundrechte ist.

Aufgrund ihrer Offenheit bedürfen Grundrechte der Ausgestaltung und Konkretisierung. Insbesondere normgeprägte Grundrechte (Ehe, Eigentum) bedürfen einer Ausgestaltung, welche Freiheit erst eröffnet. Die Konkretisierung eines Grundrechts meint die Erleichterung oder Förderung des Grundrechtsgebrauchs wie beispielsweise der Polizeischutz für eine Demo.

Normprägung

Durch die Offenheit der Grundrechte ist ihr Gehalt wesentlich durch nachrangige Normen ausgefüllt.

Politizität

Grundrechte sind im höchstmaße politisch und berühren die Probleme politischer Rechtssprechung.

Multifunktionalität

Grundrechte füllen verschiedene, mitunter konkurrierende Funktionen aus.

Universalität

Einerseits finden sie sogar auf Bagatellen Anwendung, andernseits greifen sie auf andere Rechtsgebite über. Diese Univeralität ist eine deutsche Besonderheit.

Grundrechte und Demokratie

Der totalen Herrschaft der Mehrheit steht der Minderheitenschutz nach dem Grundgedanken der freiheitlich demokratischen Grundordnung entgegen. Die Grundrechte sind der Garant dieser mehrheitseinschränkenden Freiheit. Das Freiheitsprinzip steht neben den Staatsstrukturprinzipien.

In Frankreich wird in Anlehnung an Rousseau in der Abwägung von Freiheit und Mehrheit letztere bevorzugt.

In Amerika wird aufgrund der Erfahrung der politischen Verfolgung in den Heimatländern die Freiheit stärker gewichtet als die Mehrheit.

Auslegung

  • EMRK-konforme Interpretation
  • rechtsvergleichende Interpretation (inbs. surpreme court)
  • keine notwendige Geltung einfachgesetzlicher Definitionen

Arten

  • Kultur insb. Kunst, Wissenschaft, Universität/Schule, Medien (§ 5 GG, § 7 GG)

Grundrechte des Bundes und der Länder

Die meisten Landesverfassungen haben eigene Grundrechte. (Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pflaz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hessen)

Einige Landesverfassungen haben die Grundrechte des Grundgesetzes inkorporiert. (Baden-Würrtenberg, Niedersachsen)

Einige Landesverfassungen haben keine Grundrechte. (Hamburg, Schleswig-Hollstein)

Landesverfassungsgerichte sind an die Bundesverfassungsgrundrechte gebunden insb. wenn sie Bundesproßessrecht anwenden. Haben Ermessensspielraum so haben sie auch die Landesgrundrechte zu beachten.

Das Bundesverfassungsgericht ist lediglich an die Grundrechte des Bundes gebunden. Bei systematischen Auslegungen jedoch, nimmt das Bundesverfassungsgericht mitunter auf die Grundrechte der Länder bezug.

Da § 142 GG lex specialis zu § 31 GG ist gelten Bundesgrundrechte bei der Kollision mit Landesgrundrechten.


Geschichte der Grundrechte

England

  • Magna Charta 1215

Die Magna Charta ist eine vertragliche Rechtevereinbarung, die sich auf Rechte des Klerus und des Adels bezog.

  • Habeas Corpus Akte 1679

Die Habeas Corpus Akte ist ein vertraglich ausgehandelter Schutz gegen willkürliche Verhaftung sowie Verfahrenspflichten bei Freiheitsentziehung.

  • Bill of Rights 1689
  • Human Rights Act 1998

Großbrittanien hat bis heute in ungebrochener Verfassungstradition keine geschriebende Verfassung. Durch die Umsetzung der EMRK wurde der Human Rights Act als Grundrechtskatalog erlassen.

An die Stelle der ständischen Privilegien (Freiheiten als partikulare staatliche Konzession) treten die allgemeinen Rechte der Engländer. Sie markiert den Übergang vom Personenverbansstatus zum Bürgerstatus.

Amerika

  • Bill of Rights 1776

Die Bill of Rights von Virginia ist die erste positive Kodifikation der Grundrechte.

That all men are by nature equally free and independent, and have certain inherent rights, of which, when they enter into a state of society, they cannot, by any compact, deprive or divest their posterity; namely, the enjoyment of life and liberty, with the means of acquiring and possessing property, and pursuing and obtaining happiness and safety.

  • Federal Bill of Rights 1791

Als die ersten 10 Amendments wurden die Grundrechte der amerikanischen Verfassung angefügt.

Frankreich

  • Déclaration des droits de l'homme et du citoyen 1789

Die Declaration ist der Beginn der französischen Revolution.

Les hommes naissent et demeurent libres et égaux en droits. Les distinctions sociales ne peuvent être fondées que sur l'utilité commune.

An die Stelle des Bürgerrechts tritt das Menschenrecht.

Deutschland

  • Grundrechte der Paulskirchenverfassung 1848

Diese Grundrechte traten niemals in Kraft, waren aber Vorbild.

  • preußische Verfassung, Reichsverfassung ...

Die preußische Verfassung übernahm die Grundrecht der Paulskirche, maß ihnen aber eher deklamatorische und programmatische Bedeutung bei. Die Reichsverfassung verzichtete zugunsten der Einheit auf Grundrechte.

  • Weimarer Reichsverfassung 1918

Die Weimarer Reichsverfassung erhielt in einem zweiten Hauptteil über 60 Artikel zu den Grundrechten incl. ökonomischen und sozialen Grundrechten, welche jedoch über Programmatik hinaus keine Bedeutung hatten.

  • DDR-Verfassungen 1949, 1952

Die Partei galt als Interpret der Grundrechte. Möglichkeiten die Grundrechte gerichtlich geltend zu machen waren nicht gegeben.

  • Grundgesetz 1949

Geprägt ist das Grundgesetz durch die diktatorische Staatspraxis des Dritten Reichs.

Das Grundgesetz stellt der Staatsorganisation die Grundrechte voran und verzichtet auf ökonomische und soziale Grundrechte um die Geltung der Grundrechte nicht von der ökonomischen Lage abhängen zu lassen. Neuere deutsche Verfassungen suchen in der Bestimmung von Staaszielen einen dritten Weg.

Anders als in der WRV ist nicht lediglich die Exekutive unmittelbar an die Grundrechte gebunden, sondern die gesamte Staatsgewalt.

Auch unterscheidet sich das Grundgesetz von der Weimarer Reichsverfassung darin, dass nun eine Verfassungsgerichsbarkeit vorgesehen ist. Zuvor war der Reichspräsident der Hüter der Verfassung.

Die Einrichtung der Verfassungsbeschwerde und die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat den Grundrechten zu ungeheuer Geltung verholfen.

Von den bislang 52 Verfassungsänderungen betrafen nur wenige die Grundrechte. Beispielsweise wurde das Diskriminierungsverbot ausgeweitet, das Asylrecht oder die Unverletzlichkeit der Wohnung für den großen Lauschangriff eingeschränkt.

Europa

  • Europäische Menschnrechtskonvention 1953

Die EMRK normiert die klassischen Freheitsrechte des status negativus. Die EMRK ist als Bundesgesetz gültig. Dennoch sind alle Grundrechte EMRK-konform auszulegen, solange ein Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt angegriffen ist. Seit 1998 wacht der Europäische Gerichtshof für Menschnerechte über die Grundrechte. Nach Ausschöpfung des nationalen Rechtsweges kann der Europäer Indivisualbeschwerde am EGMR einreichen. Dieser kann lediglich eine Verletzung der Konvention feststellen. Allerdings sind deutsche Gerichte durch die Verfassung zur Umsetzung verpflichtet.

  • Europäische Grundrechte

Während die EMRK ergänzend wirkt, wirken die Grundrechte der EU komplementär. Sie können allein gegen Akte der Union vor dem EuGH geltend gemacht werden. Quelle der europäischen Grundrechte sind die in den Verträgen vereinzelt normierten Grundrechte und die Grundsätze des EuGH. Das Bundesverfassungsgericht sieht sich in einem Kooperationsverhältnis mit dem EuGH und prüft grundsätzlich kein sekundäres Gemeinschaftsrecht. Die Bindung an diese Grundrechte kann sich mit der Bindung an die deutschen Grundrechte überlappen, wenn dem deutschen Gesetzgeber in der Umsetzung der EU-Normen Gestaltungsspielraum gelassen ist.

Die Grundrechtscharta dient bislang nur als Erkenntnisquelle zur Auffindung des gemeinsamen Grundsätzen gemäß § 6 EUV.

  • Europäische Grundrechtscharta 20..

Diese 2000 unter Herzog erarbeitete Charta ist noch nicht in Kraft getreten und ist Teil des Entwurfes einer europäischen Verfassung.

Welt

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948

Diese Erklärung hat keine Bindungswirkung.

  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1976
  • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 1976

Beide Pakte haben Bindungswirkung, legitimieren jedoch keine Sanktionen.


Denker der Grundrechte

  • Gleichheit aller Menschen
  • Freiheit aller Menschen
  • Menschenwürde
  • Trennung von Staat und Kriche

Verzicht auf theologische Staatslegitimation, Religionsfreiheit, Wissenschaftsfreiheit)

  • Unterscheidung Bürger- und Menschenrechte

Die wesentlichen Quellen dieser Gedanken ist das Christentum und die Aufklärung.

Pieroth Jura 84 568


Allgemeine Grundrechtslehren

Funktion

Allgemein

Nach liberaler Überzeugung ist Grundrecht immer Abwehrhrecht. Nur ein solches Grundrechtsverständnis kann Freiheit waren. Alle anderen Funktionen bergen die Gefahr, diese Einsicht zu relativieren. Denn wer die Freiheit irgendeiner Funktion unterordnet überlässt sie jenen, welche die Macht der Funktionsdefinition in den Händen halten. Freiheit ist mit allen Mitteln zu verteidigen!


subjektiv-rechtliche Funktionen

Die drei Statusfunktionen gehen auf Jellinek zurück. Sie sind die klassischen subjektivrechtlichen Funktionen der Grundrechte.

a) status negativus

Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen, welcher gegen den Staat besteht. Dies sind die Awehrrechte. Abwehrrechte verleihen den Anspruch eine Eingriffsbeseitigung oder ein Eingriffsunterlassen zu verlangen.

b) status positivus

Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen, welcher mit dem Staat besteht. Dies sind Anspruchs-, Schutz-, Teilhabe-, Leistungs- und Verfahrensrechte. Beispiele sind § 6 GG IV, § 19 GG iV, § 101 GG I 2, § 103 GG I. (ähnlich den sozialen Grundrechten)

c) status activus

Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen im und für den Staat. Dies sind die Bürgerrechte. Beispiele sind § 4 GG III, § 12a GG II, § 33 GG I-III, V, § 38 GG I 1.


objektiv-rechtliche Funktionen

a) Einrichtungsgarantien

  • Institutsgarantien

Bestimmte Institute des Privatrechts sind garantiert. (§ 6 GG I), Eigentum, ...

Bestimmte öffentliche Einrichtungen sind garantiert.

b) negative Kompetenznormen

Die Grundrechte bilden eine Schranke für die staatliche Gewalt.

c) objektive Werteordung

Die Grundrechte formulieren objektive Werte, welche durch mittelbare Drittwirkung in anderen Rechtgebiten Bedeutung erlangen.

d) potentiell soziale Funktion

Das Ziel der sozialen Grundrechte ist die Freiheit nicht nur zu schützen, sondern auch zu schaffen.

e) Organisation und Verfahren

Mühlheim-Kärlich-Entscheidung

f) Schutzgebot

Auch der Schutz vor Gefahren für die Geltung der Grundrechte ist Aufgabe des Staates.

  • Gefahren für das menschliche Leben

Abtreibung, Anschläge

  • Gefahren der Technik

Atomkraft, saurer Regen

  • Gefahren durch bedeutungsvolle staatliche Einrichtungen

Universitäten, Schulen

  • Gefahren für die Existenz grundrechtlicher Einrichtungsgarantien

Privatschulen

  • Gefahren für Bürger durch gesellschaftliche Kräfte

Unternehmen

Die Ausübung der Schutzfunktion scheint angezeigt, wenn irreparable Grundrechtsverletzungen drohen, die Gefahren unbeherrschbar sind und durch Bürger nicht autonom verhindert erden können.


Sonstiges

Es gilt das Gebot der grundrechtskonformen Auslegung aller Normen.

Der Staat schafft Systeme der Förderung und Leistung zum Grundrechtgebrauch, daraus ergheben sich Teilhaberechte.


Grundrechtsberechtigung

Jedermannsrechte

Jedermannsrechte sind Menschenrechte.


Deutschenrechte

Der Begriff "Deutscher" richtet sich nach § 116 GG I.

Die Deutschenrechte gelten wohl auch weitgehend für Europäer. Für Ausländr wird ein vegleichbarer Grundrechtsschutz über die allgemeine Handlungsfreiheit gewährleistet.


Geburt bis Tod

Grundrechte können wie beispielsweise die Allgemeinen Persönlichkeitsrechte noch vor der Geburt und nach dem Tod gelten. Umstritten ist die Grundrechtsberechtigung des nasciturus. Auch die Organentnahme an Leichen berührt die Grundrechte.


Minderjährigkeit

Grundrechtsmündigkeit ist die Fähigkeit einer natürlichen Person ein Grundrecht ausüben zu können.

Die Grundrechtsmündigkeit kann fließend anhand der Grundrechtsreife dh der Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit bestimmt werden.

Die Grundrechtsmündigkeit kann auch starr durch den Gesetzgeber definiert werden. Dies geschieht in abhängigkeit der besonderen Grundrechte. Solche die die Grundlagen der menschlichen Existenz berühren gelten von Geburt an. Solche die etwa von der Geschäftsfähigkkeit abhängen, gelten nach den jeqweiligen Regeln des Bürgerlichen Rechts.

Beide Ansichten sind anzuführen aber idR nicht zu entscheiden.

Es sind in der Diskussion um die Grundrechtsmündigkeit besonders drei Problemkreise zu unterscheiden. Im Verhältnis des Minderjährigen zum Staate sind keine Einschränkungen der Mündigkeit geboten. Im Verhältnis des Minderjährigen zu seinen Eltern gelten die Grundrechte durch das elterliche Erziehungsrecht begrenzt. Dies berührt beispielsweise die Religionsfreiheit. Familiengerichet haben hier die Aufgabe die grundlegenden Rechte der Kinder zu wahren. In Fragen der Prozessfähigkeit für Verfassungsbeschwerden haben Minderjährige keine Rechte.


juristische Personen des Privatrechts

Gemäß § 19 GG IV sind auch inländisch juristische Personen grundrechtsberechtigt. Der Begriff der juristischen Person ist weiter gefasst als im Privatrecht, denn auch teilrechtsfähige Gemeinschaften werden eingeschlossen. Juristische Personen des EU-Auslands stehen den deutschen gleich. Entscheidend ist das tatsächliche Aktionszentrum.

Ausnamhsweise gelten die Prozessgrundrechte (§ 101 GG I 2 und § 103 GG I) auch für ausländischen juristischen Personen.

Das Grundrecht muss auf die juristische Person ihrem Wesen nach anwendbar sein. Knüpfen Grundrechte also an natürliche menschliche Merkmale (Leben, Gesundheit, Ehe, Kinder, Würde) an, so sind sie nicht anwendbar. Anderes gilt aber für die Grundrechte welche die wirtschafliche Betätigung, den Bruf, das Eigentum, den Namen oder die informationelle Selbstbestimmung betreffen. Auch Glaubens- und Gewissensfreheit kann beansprucht werden.

Es gilt einschränkend das Gebot des personalen Substrats. Das Bundesverfassungsgericht "rechtfertigt eine Einbeziehung juristischer Personen in den Schutzbereich der Grundrechte nur, wenn ihre Biuldung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen personen sind, besonders wenn der 'Durchgriff' auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen dies als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt. Die Lehre lehnt diese Auffassung allerdings ab und stellt stattdessen auf die grundrechtstypische Gefährdung ab. Diese sei gegeben, wenn die Lage der juristischen Person mit der Lage der natürlichen Person, die gegen den freiheitsgefährdenden Staat den Schutz der Grundrechte genießt, vergleichbar ist.


juristische Personen des öffentlichen Rechts

Für juristsiche Personen des öffentlichen Rechts gilt das Gebot des personalen Substrates in besonderer Schärfe. Grund dafür ist die Gefahr der Verwischung der Grundrechtsberechtigung und -verpflichtung. Konflikte einer juristsiche Personen des öffentlichen Rechts sind eher Kompetenzstreitigkeiten.

Allerdings gibt es Einrichtungen, welche in einem Bereich unabhängig gegen den Staat Grundrechte garantiert. Beispiel ist die Universität (Freihiet von Lehre und Forschung) und die öffentlichen rechtlichen Rundfunkanstalten (Pressefreiheit).

Für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten allerdings die Verfahrensgrundrechte.


Grundrechtsverzicht

Es ist problematisch ob und welche Grundrechte disponibel sind.

Der Verzicht auf ein Grundrecht, bewirkt keine allgemeine Rechtsfolge. Es ist auf den Einzefall abzustellen. Da die einzelnen Rechtsfolgen nicht normiert sind ist auf die Funktionen der Grundrechte zurückzugreifen.

Die Voraussetzungen der Verzichtbarkeit liegen ähnlich wie die strafrechtliche Einwilligung. Hinzu kommt vor allem die Frage nach den Missbrauchsgefahren.

Entfaltungsrechte sind in der regel verzichtbar.

Rechte der politischen Willensbildung und existentielle Grundrechte sind Unverzichtbar.


Grundrechtsbindung

Gemäß § 1 GG III ist die Sttaatsgewalt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Dies ist für die Rechtssprechung und die Gesetzgebung unproblematisch.


Grundrechtsbindung der Verwaltung

Für die Verwaltung treten allerdings aufgrund der Vielfalt an Aufagebn und Organisations- wie Handlungsformen Abgrenzungsprobleme auf.

Beliehene, dh Organisationen, welche mit der hoheitlichen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut sind, sind an die Grundrechte gebunden.

Im Bereich des Verwaltungsprivatrecht gilt ebenfalls die Grundrechtsbindung. Dieses Recht findet Anwendung da Verwaltungsaufgaben auch privatrechtlich bewältigt werden können.

Umstritten ist allerdings die Fiskalgeltung der Grundrechte. Diese liegt vor, wenn die Verwaltung mittels privatrechtlicher Verträge Hilfsgeschäfte abwickelt oder erwerbswirtschaftlch tätig wird bzw. Anteile an einem Unternehmen hält. In diesem Falle lehnt die Rechtssprechung eine Bindung an die Grundrechte insbesondere an § 3 GG I ab. Nach Ansicht der Lehre ist aber eine sachgerechte Differenzierung trotz Bindung an den Gleichheitsgrundsatz möglich.


unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte

Erstens spricht gegen die unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte der Wortlaut des abschließenden § 1 GG III.

Zweitens spricht auch die systematsiche Auslegung dagegen. Den eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte ist nur ausnahmsweise bestimmt (§ 9 GG III, § 20 GG IV).

Drittens entspricht es dem Sinn und Zweck der Grundrechte die Freheit durch Rechte gegen den Staat zu gewährelisten anstatt sie durch Pflichten gegen Mitbürger einzuschränken.

Auch historisch ist eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte abzulehnen.

Für die unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte spricht das Bekenntnis des § 1 GG II zu den Menschenrechte als die Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft und auch das Sozialstaatsgebot.


mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

Privatrechtliche Gesetze sind an die Verfassung gebunden. Privatrechtliche Gerichtsverfahren sind in ihrem Verfahren an die Grundrechte gebunden insbesondere an die Proßessgrundrechte. Durch Generaklauseln ist die privatrechtliche Rechtssprechung auch an die objektive Werteordung der Grundrechte gebunden um die Freheit und Gleichheit der Bürger auch in der faktischen Asymmetrie gesellschaftlicher Mäche zu wahren.


Grundrechtseingriff

Definition

Ein Eingriff in einen grundrechtlichen Schutzbereich ist die staatliche Beschränkung eines Grundrechts, welche gerechtfertigt und ermächtigt sein muss.


Schutzbereich

Der Schutzbereich umfasst beispielsweise für § 8 GG friedliche und waffenlose Versammlungen. Der Schutzbereich ist bei der Prüfung der Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen.

Der Schutzbereich ist abzugrenzen vom enger gefassten Regelungsbereich. Der Regelungsbereich des § 8 GG sind beispielsweise Versammlungen.

Der Schutzbereich entfaltet seine Schutzwirkungen durch Gewährleistungen, Garantien und Verbürgungen des Grundrechtsgebrauchs.


Verletzung und Antastung

Die Verletzung ist ein stets unzulässiger Eingriff.

Eine Antastung eines Grundrechtes ist ein Eingriff in die Menschenwürde und den Wesensinhalt des Grundrechts.


Bestimmung

a) klassischer Eingriffsbegriff

Der klassische Eingriffsbegriff enthält vier Bedingungen. Er ist stets als erstes zu prüfen.

  • Ziel staatlichen Handelns

Eine unbeabsichtigte Nebenfolge, wie beispielsweise die tödlich verirrte Kugel eines Polizisten, ist kein Eingriff.

  • Unmittelbarkeit
  • Rechtsakt und rechtliche Bedeutung

Ein staatlicher Rechtsakt mit nur tatsächlicher Bedeutung ist kein Eingriff.

  • Befehl und Zwang

Die heimliche Überwachung zählt nach diesem Kriterium nicht als Eingriff.

b) moderner Eingriffsbegriff

Der moderne Eingriffsbegriff weicht jede einzelne dieser Bedingungen auf. Besondere Relevanz erhält dasraus das Kriterium der Intensität. Daraus ergeben sich allerdings Folgeproblematiken.


Rechtfertigung

Hier verwendet das Grundgesetz den Begriff "Gesetz" im formellen Sinne. Anderes gilt für die allgemeine Handlungsfreiheit. Allerdings ist nach wohl herrschender Meinung eine grundrechtseingreifende RVO im Rahmen des § 80 GG möglich. Dies wurde etwa in § 12 GG verdeutlicht. Je intensiver der Eingriff der Verordnung, desto höher sind die Anforderung an die Ermächtigung. Der allgemeine Parlamentsvorbehalt bleibt unberührt.

  • Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt

Beispiel ist § 8 GG.

  • Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt

Beispiel ist § 11 GG.

  • Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt

Hier ist die Ermächtigung des Gesetzgebers am stärksten eingeschränkt. Der Schutzbereich ist nahezu unbeschränkbar. Allerdings gelten verfassungsimmanente Schranken.


Schranken-Schranken

Die Theorie vom relativen Wesensgehalt bestimmt des Wesensgehalt im Einzelfall. Dies wäre jedoch gegen den Wortlaut nichts als der fragwürdige Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Theorie vom absoluten Wesensgehalt bestimmt den Wesensgehalt als universale und abstrakte Größe. Hier ist die Bestimbarkeit (insbesonders die personale) aber problematisch.

Das Bundesverassungsgericht hat einerseits festgestellt, dass von dem Grundrecht trotz Eingriff stets etwas bleiben muss, was dies aber ist ist offen.

Ein Problem der Wesensgehaltsgarantie ist die Frage, ob ein Grundrecht in seinem Wesen schon im Einzelfall nicht angetastet werden darf oder erst im Regelfall. Beispiel ist hier der finale Rettungsschuss eines Polizisten welcher das Grundrecht Leben total einschränkt. Im Zweifel ist für erstere Variante zu entscheiden.

Es gibt auch die Auffasung, das die Wesensgehalttheorie mit der garantie der Menschenwürde identisch ist.

  • Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes (§ 19 GG I 1)

Zweck der Norm ist die Gewaltenteilung und der Schutz vor Privilegierung und Diskrimienierung.

Zweck der Norm ist eine Warung des Gesetzgebers und eien Klarstellung für die Gesetzesauslegung. Ausnahmen gelten für die allgemeine Handlungsfreiheit und die Berufsfreiheit.

  • Bestimmtheitsgrundsatz
  • (Gesetzes/Parlametnsvorbehalt/Wesentlichkeitstheorie)

In ein Grundrecht darf nur durch ein Gesetz eingegriffen werden, welches Inhalt, Form und Zweck


Kollision

Eine Ansicht sieht in kollidierenden Verfassungsgütern die Begrenzung des Schutzbereichs der Grundrechte. Maßstab der Kollision ist die praktische Konkordanz. Das Problem dieser Ansicht ist, dass der Schutzbereich fallabnhängig ist.

Eine andere Ansicht sieht in kollidierenden Verfassungsgütern eine Eimgriffsrechtfertigung. Der Schutzbereich bleibt universal. Das Problem ist hier, dass der Gesetzesvorbehalt aufgelöst wird.

Allgemein gilt, dass der Gesetzesvorbehalt zu bachten ist. Er gewährleistet, dass der Eingriff ausnahme bleibt.


Konkurrenzen

Es liegt eine Konkurrenz an Grundrechten vor, wenn ein Akt in mehrere Grundrechte eingreift. Hier gilt das die besonderen Freiheitsrechte vor der allgemeinen Handlungsfreiheit geprüft werden und die Freiheitsrechte vor den Gleichheitsrechten. Prinzipill soll der Schutz des stärksten Grundrechts greifen.


Prüfung eines Freiheitsrechts

B Begründetheit


Obersatz

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der (staatliche Akt) ein Grundrecht verfassungswidrig verletzt.

("Die VB ist begründet, wenn das letztinstanzliche verwaltungsgerichtliche Urteil einen verfassungswidrigen Eingriff in eines der GR des Beschwerdeführers E darstellt.")


I Umfang und Maßstab der Prüfung

Maßstab der Prüfung ist nach dem Elfes-Urteil das gesamte Verfassungsrecht, nicht allein die Grundrechte.

("Zuvor ist jedoch zu klären, in welchem Umfang das BVerfG das letztinstanzliche Urteil des BVerwG zu überprüfen hat. Grundsätzlich prüft das BVerfG, ist die Vfb einmal zulässig, unabhängig davon welche Grundrechtsverletzung der Bf. geltend gemacht hat, ob der Akt der öffentlichen Gewalt gegen irgendein Grundrecht oder sonstiges Verfassungsrecht Verstoßen hat. Das BVerfG überprüft also das staatliche Handeln in vollem Umfang. Demnach stellt also jegliche Verletzung von Verfassungsrecht auch eine Grundrechtsverletzung dar. Somit ist davon auch eine Verletzung des in Art. 20 III GG normierten Grundsatzes des Vorrang des Gesetzes erfasst. ")

Bei einem Urteil ist hier eine besondere Einschränkung des Prüfungsumfangs notwendig.

("Folglich stellen auch Gesetzesverstöße Grundrechtsverstöße dar. Dies bedeutet aber wiederum, dass auch Verstöße gegen einfache Gesetze mittels Vfb. Vor das BVerfG kommen mit der Konsequenz, dass das BVerfG jede Auslegung und Anwendung einfachen Rechts überprüfen muss. Würde man also den Prüfungsumfang das BVerfG für Urteilsverfassungsbeschwerden nicht einschränken, würde das BVerfG zur Superrevisionsinstanz mutieren. Zudem würde den obersten Bundesgerichten die Aufgabe genommen, letzte Instanz zu sein. Das BVerfG wäre auch rein praktisch gesehen von dem Arbeitsaufwand überfordert. Daher prüft das BVerfG bei einer gerichtlichen Entscheidung nur, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde. Es prüft hingegen nicht, ob das Urteil rechtsfehlerhaft war, d.h. ob das einfache Recht richtig angewandt und ausgelegt wurde. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt dann vor, wenn bei der Anwendung oder Auslegung des einfachen Rechts der Einfluss der Grundrechte grundlegend verkannt wurde. Eine solche grundlegende Verkennung liegt wiederum dann vor, wenn die einschlägige Verfassungsnorm übersehen oder falsch angewendet worden ist und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt ebenfalls bei willkürlichem Handeln des Richters vor. Genauer gesagt dann, wenn er bei der Verfahrensgestaltung, Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich handelt.")


II Grundrecht XX

1. Schutzbereich

Auslegung des Schutzbereichs nach dem Grundsatz: "In dubio pro libertate".

  • Obersatz

("Die Ablehnung der Passverlängerung und die daraus folgende Einschränkung der Ausreisemöglichkeit des E könnten das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG verletzen.")

  • a) sachlicher Schutzbereich
  • b) persönlicher Schutzbereich
  • c) Grundrechtskonkurrenzen


2. Eingriff

  • a) klassischer Eingriffsbegriff

("Ein Eingriff liegt nach dem klassischen Eingriffsbegriff dann vor, wenn es sich um einen staatlichen Rechtsakt handelt, der final und unmittelbar auf die Beeinträchtigung eines GR bei einem bestimmten Grundrechtsträger gerichtet, mit Befehl angeordnet ist und mit Zwang durchgesetzt werden kann. ...(Subsumtion) ... Mithin liegt in dem Urteil bereits nach der klassischen Begriffsbestimmung ein Eingriff vor.")

  • b) moderner Eingriffsbegriff


3. Rechtfertigung

("Der Eingriff in ein GR ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt und stellt damit keine GR-Verletzung dar, wenn es sich um eine verfassungsgemäße Konkretisierung der GR-Schranken handelt.")

  • a) einfacher oder qualifizierter Gesetzesvorbehalt
  • bb) formelle Verfassungsmäßigkeit des Schrankengesetzes

aaa) Zuständigkeit; bbb) Verfahren; ccc) Form; ddd) S-S Zitiergebot

("Mangels gegenteiliger Sachverhaltsangaben kann davon ausgegangen werden, dass der Bund zuständig für die Gesetzgebung war und auch das Gesetzgebungsverfahren der Art. 76 ff GG sowie die Formvorschriften des Art. 82 GG eingehalten worden sind, so dass § 7 I Nr. 1 GG formell verfassungsgemäß ist.")

  • cc) materielle Verfassungsmäßigkeit des Schrankengesetzes

aaa) S-S Bestimmtheitsgrundsatz; bbb) S-S Einzelfallverbot; ccc) S-S Verhältnismäßigkeit; ddd) S-S Wesensgehaltgarantie

("Zudem muss die betreffende Norm auch materiell verfassungsgemäß sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie materiell in Einklang mit dem GG und den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen steht.")

("§ X MusterG könnte gegen den Bestimmungsgrundsatz verstoßen, indem er offen lässt, wann konkret .... Der Grundsatz besagt, dass aus Sicht des Bürgers vorhersehbar und berechenbar sein muss, welche Auswirkungen eine gesetzliche Regelung für ihn hat.")

("§ X MusterG könnte gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Dieser Grundsatz besagt, dass jedes staatliche Handeln verhältnismäßig sein muss. Dazu muss die staatliche Maßnahme (= Mittel) einen legitimen Zweck verfolgen sowie geeignet, erforderlich und angemessen sein.")

("Das MusterG muss zunächst einen legitimen Zweck verfolgen. Ein solcher ist gegen, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist bzw. für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht.")

("Zudem muss § X MusterG ein geeignetes Mittel sein. Dies ist dann der Fall, wenn durch die staatliche Maßnahme der angestrebte Zweck erreicht oder zumindest gefördert werden kann.")

("§ X MusterG muss außerdem ein erforderliches Mittel sein, d.h. es darf kein milderes Mittel geben, das den gleichen Erfolg herbeiführen würde.")

("Schließlich muss die Norm angemessen sein. Das bedeutet, sie muss in einem angemessen Verhältnis zum Zweck stehen. Zwischen dem Schaden des Einzelnen und dem Nutzen der Allgemeinheit darf kein krasses Missverhältnis bestehen. Schutzgut des § X MusterG ist .... Es handelt sich also um ein überragend wichtiges Schutzgut. Auf der anderen Seite...")

  • b) verfassungsunmittelbare Schranke
  • c) verfassungsimmanente Schranken
  • praktische Konkordanz mit Grundrechten Dritter & Verfassungsgüter (Zweck = SB, E&E zum Schutz des Gutes, Angemessenheit als Ausgleich)
  • d) Verfassungsmäigkeit des Urteils oder Exekutivsaktes

aa) Beruhen des Eingriffsaktes auf der Schranke; bb) Verhältnismäßigkeit des Eingriffsaktes; cc) Wesentlichkeitsgarantie; dd) Parlamentsvorbehalt


Ergebnisse und Endergebnis

Ein Ergebnis als eigner Gliederungspunkt ist immer dann erforderlich, wenn auf den ungegliederten Obersatz untergliedrungen folgten.


Grundpflichten

Es wird diskutiert ob es Grundpflichten gibt.

Als solche könnten die Steuer- die Wehr- oder die Schulpflicht gelten. Doch diese sind einzelgesetzlich geregelt und somit der verfassung unterstellt.

Zudem ist die Annahme einer verfassungsrechtlichen allgemeinen Gehorsampflicht möglicht. Diese könnte aber tautologisch sein.


Prüfung einer Schutzpflicht

Bestehen einer Schutzpflicht

  • Vorliegen schutzfähiges Rechtsgut
  • Gefährdung des Rechtsguts

Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht in ausreichendem Maße (Untermaßverbot)


Besondere Grundrechte

Menschenwürde

Allgemeine Handlungsfreiheit

Allgemeine Persönlichkeitsrechte

Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Freiheit der Person

Gleichheit

Freiheit des Glaubens und des Gewissens

Freiheiten der Kommunikation

Freiheit der Kunst

Freiheit der Wissenschaft

Ehe und Familie

Schulwesen

Freiheit der Versammlung

Freiheit der Vereinigungen und Koalitionen

Geheimniss des Briefs,der Post und des Fernmeldewesens

Freizügigkeit

Freiheit des Berufs

Unverletzlichkeit der Wohnung

Eigentumsfreiheit

Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung

Asylrecht

Petitionsrecht

Rechtsschutzgarantie

Widerstandsrecht

Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums

Wahlfreiheit

Recht auf gesetzlichen Richter

Anspruch auf rechtliches Gehör

nulla poena sine lege

ne bis in idem

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