Rechtswidrigkeit

From Ius

(Difference between revisions)
Line 23: Line 23:
Abwägung wird durch den Richter in den Fällen des [[§ 34 StGB]] und [[§ 904 BGB]] vorgenommen.
Abwägung wird durch den Richter in den Fällen des [[§ 34 StGB]] und [[§ 904 BGB]] vorgenommen.
-
Abwägung durch das Opfer gewschieht durch die Einwilligung.
+
Abwägung durch das Opfer geschieht durch die Einwilligung.
 +
 
 +
 
 +
'''Prüfungsreihenfolge'''
 +
 
 +
* Einwilligung
 +
 
 +
* Notwehr ([[§ 32 StGB]], [[§ 227 BGB]])
 +
 
 +
* erlaubte Selbsthilfe (§§ 229, 562b, 859, 1029 BGB)
 +
 
 +
* zivilrechtlicher Notstand ([[§ 228 BGB]], § 904 BGB)
 +
 
 +
* allgemein rechtfertigender Notstand ([[§ 34 StGB]], § 16 OWiG)
 +
 
 +
* rechtfertigende Pflichtenkollision
 +
 
 +
* Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Ehrverletzungen ([[§ 193 StGB]])
 +
 
 +
* Erziehungsrecht
 +
 
 +
* Festnahmerecht ([[§ 127 StPO]], § 87 StVollzG)
 +
 
 +
* Amtsbefugnisse (auch Dienstrechte, Amtspflichten) (§§ 81 ff StPO u.a.)
 +
 
 +
* Widerstandsrecht ([[§ 20 GG]])
 +
 
 +
Beim  rechtfertigenden Notstand trägt das Prinzip des überwiegenden Interesses.
 +
 
 +
Beim entschuldigender Notstand sind die Interessen gleichwertig. Eine Abwehr wird rechtlich darum missbilligt. Auf den Schuldvorwurf wird aber verzichtet.
[[category: Stichworte des Strafrechts]]
[[category: Stichworte des Strafrechts]]

Revision as of 13:16, 5 November 2007

Definition

Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechtstatbestand verwirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.


Rechtfertigung

Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der Kollision einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes.

Es gibt den objektiven Erlaubnistatbestand und den subjektiven Erlaubnistatbestand (Wissen und Wille), insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).

Erlaubnistatbestände können auch dem Gewohnheitsrecht entsprechen.

Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie das Opfer belastet indem sie den Täter entlastet. Dem entspricht die Duldungspflicht des Opfers.


Grundgedanke

Grundgedanke der Rechtfertigung ist eine Rechtsgutabwägung.

Diese wurde in den Fällen des § 32 StGB und § 227 BGB durch den Gesetzgeber vorgenommen, welcher den generellen Vorrang des angegriffenen Interesses vor dem Interesse des Angreifers bestimmt.

Abwägung wird durch den Richter in den Fällen des § 34 StGB und § 904 BGB vorgenommen.

Abwägung durch das Opfer geschieht durch die Einwilligung.


Prüfungsreihenfolge

  • Einwilligung
  • erlaubte Selbsthilfe (§§ 229, 562b, 859, 1029 BGB)
  • zivilrechtlicher Notstand (§ 228 BGB, § 904 BGB)
  • allgemein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB, § 16 OWiG)
  • rechtfertigende Pflichtenkollision
  • Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Ehrverletzungen (§ 193 StGB)
  • Erziehungsrecht
  • Amtsbefugnisse (auch Dienstrechte, Amtspflichten) (§§ 81 ff StPO u.a.)

Beim rechtfertigenden Notstand trägt das Prinzip des überwiegenden Interesses.

Beim entschuldigender Notstand sind die Interessen gleichwertig. Eine Abwehr wird rechtlich darum missbilligt. Auf den Schuldvorwurf wird aber verzichtet.

Personal tools