§ 93 BGB
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Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzen Sache. | Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzen Sache. |
Current revision as of 17:23, 17 October 2007
Wesentliche Bestandteile einer Sache
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzen Sache.
Wesentliche Bestandteile können nicht entfernt werden, ohne dass ein Bestandteil zerstört oder im Wesen verändert wird. (Fokus Bestandteile, nicht Sache)
Wesentliche Bestandteile können keine eigenen Rechtsobjekte sein.
Bei Grundstücken gibt es Scheinbestandteile, welche nur zu einem vorübergehenden zweck mit Grund und Boden verbunden sind. Allgemein gilt: "superficies solo cedit" (Die Sache weicht dem Boden.)