§ 241 BGB
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- | + | ''b) eine Partei oder ein Dritter'' | |
- | + | Die Bestimmung der Pflichten kann nur einer Partei oder einem Dritten überlassen werden. Dies ist ausfühlich normiert in [[§ 315 BGB]] ff. Vorrang hat aber die ergänzende Auslegung. | |
- | + | ''c) dispositives Recht'' | |
- | + | Falls weder durch Vereinbarung noch durch eine Partei oder einen Dritten die Leistungspflichten bestimmt wurden, so greift dispositives Recht. | |
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'''Abgrenzung''' | '''Abgrenzung''' | ||
- | + | ''a) Obliegenheiten'' | |
Obliegenheiten stellen nur geringe Verhaltensanforderungen aus deren Verletzung zwar ein Rechtsnachteil erwachsen kann, aber keine Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche. (Beispielsweise die Vorsichtspflicht bei Versicherungen) | Obliegenheiten stellen nur geringe Verhaltensanforderungen aus deren Verletzung zwar ein Rechtsnachteil erwachsen kann, aber keine Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche. (Beispielsweise die Vorsichtspflicht bei Versicherungen) | ||
- | + | ''b) unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen)'' | |
- | Wetten, Spiele | + | Wetten, Spiele, Ehevermittlung und verjährte Ansprüche begründen keinen Erfüllungsanspruch, sind also erfülbar aber nicht eonklagbar. |
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Current revision as of 19:55, 22 July 2007
Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
test
Definition
Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist das umfassende Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen (Gläubiger & Schuldner), welche Leistungspflichten des Schuldners und/oder Schutzpflichten beider Parteien bestimmen.
Das Schuldverhältnis im engeren Sinne ist aus der Sicht eines Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch dh, identisch mit der besonderen Forderung des Gläubigers, die wiederum der besonderen Schuld des Schuldners entspricht.
Relativität
Das Schuldverhältnis ist relativ, d.h. gültig gegen jemanden. Gegensatz dazu behandelt das Sachenrecht absolute Rechtsverhältnisse, welche gegen jedermann gelten. Allerdings ist dieses Relativitätsprinzip mitunter durchbrochen (Verträge zugunsten Dritter u.a.).
Leistungspflicht
Eine Leistungspflicht kann auch in einem Unterlassen bestehen und muss also nicht notwendig auf materielle Vermögensänderungen beschränkt sein.
a) Haupt- und Nebenleistungspflichten
Hauptpflichten sind die essentialia negotii eines Vertrages. Nebenpflichten haben dahingegen eine dienende Funktion. Bei einem Kaufvertrag gehören zu den Hauptpflichten Zahlung, Übergabe und Übereignung zu den Nebenpflichten die Abnahme.
b) primäre und sekundäre Leistungspflichten
Primäre Leistungspflichten sind das ursprüngliche Ziel des Schuldverhältnisses. Sekundäre Leistungspflichten (u.a. Schadensersatz) entstehen erst bei der Störung der Erfüllung einer primären Leistungspflicht.
c) Leistungshandlung und Leistungserfolg
Bei einem Diensvertrag fällt beides zusammen. Bei dem erfolgsqualifiziertem Kaufvertrag muss die Leistungshandlung widerholt werden wenn der Erfolg nicht eintritt.
Schutzpflicht
Die Schutzpflichten gebieten Rücksicht und schützen somit das Integritätsinteresse. Durch Rückgriff auf § 242 BGB und die ergänzende Auslegung könne die Schutzpflichten konkretisiert werden.
Entstehung
Schuldverhältnisse entstehen aus Rechsgeschäft und Gesetz. Allerdings gibt es Entstehungsgründe, welche nicht in diese klassische Zweiteilung passen.
Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse ergeben gemäß § 311 BGB sich insbesondere aus Verträgen. Nur ausnahmsweise kann ein Schuldverhältnis aus einem einseitigen Rechtsgeschäft entstehen (Beispiel § 657 BGB).
Bestimmmung
Voraussetzungen eines Schuldverhältnisses ist die Bestimmung bzw. Bestimmbarkeit seines Inhaltes, den Leistungspflichten.
a) beide Partei
Die Parteien können den Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmen. Neben den üblichenm Schranken durch gesetzliche Verbote (§ 134 BGB), Sitten (§ 138 BGB I), Treu und Glauben (§ 242 BGB), AGB (§ 305 BGB ff.) sind hier vor allem relevant das Verbot der Verfügung über künftiges Vermögen (§ 311b BGB II) und über den Nachlass eines Dritten (§ 311b BGB IV).
b) eine Partei oder ein Dritter
Die Bestimmung der Pflichten kann nur einer Partei oder einem Dritten überlassen werden. Dies ist ausfühlich normiert in § 315 BGB ff. Vorrang hat aber die ergänzende Auslegung.
c) dispositives Recht
Falls weder durch Vereinbarung noch durch eine Partei oder einen Dritten die Leistungspflichten bestimmt wurden, so greift dispositives Recht.
Abgrenzung
a) Obliegenheiten
Obliegenheiten stellen nur geringe Verhaltensanforderungen aus deren Verletzung zwar ein Rechtsnachteil erwachsen kann, aber keine Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche. (Beispielsweise die Vorsichtspflicht bei Versicherungen)
b) unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen)
Wetten, Spiele, Ehevermittlung und verjährte Ansprüche begründen keinen Erfüllungsanspruch, sind also erfülbar aber nicht eonklagbar.