§ 253 BGB
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Die obige Problematik gab der Literatur anlass auf die subjektiven Einbußen als Maßstab der Schmerzensgeldes zugunsten objektiver Kriterien zu verzichten | Die obige Problematik gab der Literatur anlass auf die subjektiven Einbußen als Maßstab der Schmerzensgeldes zugunsten objektiver Kriterien zu verzichten | ||
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Revision as of 12:33, 14 July 2007
Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Allgemeines
Das BGB ist traditionell mit der Zubilligung von Ansprüchen auf Erstatz von immateriellen Schäden sehr zurückhaltend.
§ 253 BGB I bestimmt, dass nur in Fällen in welchen es durch Gesetz bestimmt ist, immaterieller Schaden ersetzt werden muss. § 253 BGB II bestimmt, dass in dem Fall, dass der Schädiger wegen Verletzung eines bestimmten Rechtsguts (Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung) Schadensersatz leisten muss, er darüber hinaus auch eine Entschädigung für den immateriellen Schaden leisten muss.
Voraussetzungen
a) haftungsbegründener Tatbstand
Aus der systematischen Stellung des § 253 BGB II folgt, dass diese keine eigenständige Anspruchsgrundlage ist. Die Norm erwitert lediglich einen bestehenden Erstatzanspruch.
b) Rechtsgutverletzung
Es müssen notwendig Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung verletzt sein.
Bemessung des Schmerzensgeldes
a) Funktion des Schmerzensgeldanspruchs
Die Bemessung der Höhe des Anspruchs orientiert sich an der Doppelfunktion des Schmerzensgeldes. Einerseits geht es klassisch um einen Ausgleich des immateriellen Schadens und anderseits geht es um Genugtuung. Es muss also bei der Zumessung alle Umstände des Einzelfalles mit berücksichtigt werden, ua auch der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien.
Letztere Funktion wurde in der grundlegenden Entscheidung BGHZ 18, 149 (157 ff.) entwickelt.
b) Schmerzensgeld bei vollständiger Zerstörung der Persönlichkeit
In Fällen der vollständigen Zerstörung der Persönlichkeit, beispielsweise bei Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, argumentierte der BGH zunächst das die Funktionen des Ausgleichs und der Genugtuung obsolet seien. Dies wurde später unter Verweis auf den verfassungmäßigern Wert der Persönlichkeit zurüpcgewiesen.
c) Orientierung am Maß der objektiven Lebensbeeinträchtigung
Die obige Problematik gab der Literatur anlass auf die subjektiven Einbußen als Maßstab der Schmerzensgeldes zugunsten objektiver Kriterien zu verzichten
Entschädigung bei Persönlichkeitsverletzungen
Der Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens durch Persönlchkeitsverletzungen wurde durch den BGH auf Grundlage der § 1 GG und § 2 GG entwickelt und in der Entscheidung BGHZ 13, 334 (388) als sonstiges Rech iSd § 823 BGB anerkannt.
Voraussetzung ist allerdings eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Es wird diskutiert, ob auch eine Präventivfunktion bei Entschädigungen für Persönlichkeitsrechte wirksam ist. Oft wird insbesondere bei Verletzung dieser Rechte durch Massenmedien besonders hohe Summen zugesprochen die den Schaden weit übersteigen und auch höher liegen als bei Schwerstgeschädigten.