Grundrechtseingriff

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* Ziel staatlichen Handelns
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Eine unbeabsichtigte Nebenfolge, wie beispielsweise die tödlich verirrte Kugel eines Polizisten ist kein Eingriff.
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Eine unbeabsichtigte Nebenfolge, wie beispielsweise die tödlich verirrte Kugel eines Polizisten, ist kein Eingriff.
* Unmittelbarkeit
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* rechtliche Bedeutung
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Ein staatlicher Akt mit nur tatsächlicher bedeutng ist kein Eingriff.
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Ein staatlicher Rechtsakt mit nur tatsächlicher Bedeutung ist kein Eingriff.
* Befehl und Zwang
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''b) moderner Eingriffsbegriff''
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Der moderne Eingriffsbegriff weicht diese Bedingungen auf. Daraus ergeben sich allerdings Folgeproblematiken.
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Der moderne Eingriffsbegriff weicht jede einzelne dieser Bedingungen auf. Besondere Relevanz erhält dasraus das Kriterium der Intensität. Daraus ergeben sich allerdings Folgeproblematiken.
'''Rechtfertigung'''
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Hier verwendet das Grundgesetz den Begriff "''Gesetz''" im formellen Sinne. Anderes gilt für die allgemeine Handlungsfreiheit.
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Hier verwendet das Grundgesetz den Begriff "''Gesetz''" im formellen Sinne. Anderes gilt für die allgemeine Handlungsfreiheit. Allerdings ist nach wohl herrschender Meinung eine grundrechtseingreifende RVO im Rahmen des [[§ 80 GG]] möglich. Dies wurde etwa in [[§ 12 GG]] verdeutlicht. Je intensiver der Eingriff der Verordnung, desto höher sind die Anforderung an die Ermächtigung. Der allgemeine Parlamentsvorbehalt bleibt unberührt.
* Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt
* Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt

Current revision as of 10:45, 30 June 2007

Definition

Ein Eingriff in einen grundrechtlichen Schutzbereich ist die staatliche Beschränkung eines Grundrechts, welche gerechtfertigt und ermächtigt sein muss.


Schutzbereich

Der Schutzbereich umfasst beispielsweise für § 8 GG friedliche und waffenlose Versammlungen. Der Schutzbereich ist bei der Prüfung der Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen.

Der Schutzbereich ist abzugrenzen vom enger gefassten Regelungsbereich. Der Regelungsbereich des § 8 GG sind beispielsweise Versammlungen.

Der Schutzbereich entfaltet seine Schutzwirkungen durch Gewährleistungen, Garantien und Verbürgungen des Grundrechtsgebrauchs.


Verletzung und Antastung

Die Verletzung ist ein stets unzulässiger Eingriff.

Eine Antastung eines Grundrechtes ist ein Eingriff in die Menschenwürde und den Wesensinhalt des Grundrechts.


Bestimmung

a) klassischer Eingriffsbegriff

Der klassische Eingriffsbegriff enthält vier Bedingungen. Er ist stets als erstes zu prüfen.

  • Ziel staatlichen Handelns

Eine unbeabsichtigte Nebenfolge, wie beispielsweise die tödlich verirrte Kugel eines Polizisten, ist kein Eingriff.

  • Unmittelbarkeit
  • Rechtsakt und rechtliche Bedeutung

Ein staatlicher Rechtsakt mit nur tatsächlicher Bedeutung ist kein Eingriff.

  • Befehl und Zwang

Die heimliche Überwachung zählt nach diesem Kriterium nicht als Eingriff.

b) moderner Eingriffsbegriff

Der moderne Eingriffsbegriff weicht jede einzelne dieser Bedingungen auf. Besondere Relevanz erhält dasraus das Kriterium der Intensität. Daraus ergeben sich allerdings Folgeproblematiken.


Rechtfertigung

Hier verwendet das Grundgesetz den Begriff "Gesetz" im formellen Sinne. Anderes gilt für die allgemeine Handlungsfreiheit. Allerdings ist nach wohl herrschender Meinung eine grundrechtseingreifende RVO im Rahmen des § 80 GG möglich. Dies wurde etwa in § 12 GG verdeutlicht. Je intensiver der Eingriff der Verordnung, desto höher sind die Anforderung an die Ermächtigung. Der allgemeine Parlamentsvorbehalt bleibt unberührt.

  • Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt

Beispiel ist § 8 GG.

  • Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt

Beispiel ist § 11 GG.

  • Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt

Hier ist die Ermächtigung des Gesetzgebers am stärksten eingeschränkt. Der Schutzbereich ist nahezu unbeschränkbar. Allerdings gelten verfassungsimmanente Schranken.


Schranken-Schranken

Die Theorie vom relativen Wesensgehalt bestimmt des Wesensgehalt im Einzelfall. Dies wäre jedoch gegen den Wortlaut nichts als der fragwürdige Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Theorie vom absoluten Wesensgehalt bestimmt den Wesensgehalt als universale und abstrakte Größe. Hier ist die Bestimbarkeit (insbesonders die personale) aber problematisch.

Das Bundesverassungsgericht hat einerseits festgestellt, dass von dem Grundrecht trotz Eingriff stets etwas bleiben muss, was dies aber ist ist offen.

Ein Problem der Wesensgehaltsgarantie ist die Frage, ob ein Grundrecht in seinem Wesen schon im Einzelfall nicht angetastet werden darf oder erst im Regelfall. Beispiel ist hier der finale Rettungsschuss eines Polizisten welcher das Grundrecht Leben total einschränkt. Im Zweifel ist für erstere Variante zu entscheiden.

Es gibt auch die Auffasung, das die Wesensgehalttheorie mit der garantie der Menschenwürde identisch ist.

  • Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes (§ 19 GG I 1)

Zweck der Norm ist die Gewaltenteilung und der Schutz vor Privilegierung und Diskrimienierung.

Zweck der Norm ist eine Warung des Gesetzgebers und eien Klarstellung für die Gesetzesauslegung. Ausnahmen gelten für die allgemeine Handlungsfreiheit und die Berufsfreiheit.

  • Bestimmtheitsgrundsatz
  • (Gesetzes/Parlametnsvorbehalt/Wesentlichkeitstheorie)

In ein Grundrecht darf nur durch ein Gesetz eingegriffen werden, welches Inhalt, Form und Zweck


Kollision

Eine Ansicht sieht in kollidierenden Verfassungsgütern die Begrenzung des Schutzbereichs der Grundrechte. Maßstab der Kollision ist die praktische Konkordanz. Das Problem dieser Ansicht ist, dass der Schutzbereich fallabnhängig ist.

Eine andere Ansicht sieht in kollidierenden Verfassungsgütern eine Eimgriffsrechtfertigung. Der Schutzbereich bleibt universal. Das Problem ist hier, dass der Gesetzesvorbehalt aufgelöst wird.

Allgemein gilt, dass der Gesetzesvorbehalt zu bachten ist. Er gewährleistet, dass der Eingriff ausnahme bleibt.


Konkurrenzen

Es liegt eine Konkurrenz an Grundrechten vor, wenn ein Akt in mehrere Grundrechte eingreift. Hier gilt das die besonderen Freiheitsrechte vor der allgemeinen Handlungsfreiheit geprüft werden und die Freiheitsrechte vor den Gleichheitsrechten. Prinzipill soll der Schutz des stärksten Grundrechts greifen.

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