Allgemeine Handlungsfreiheit

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Die Allgemeine Handlungsfreiheit ist als Generalklausel ein Auffangtatbestand, fall kein anderes Grundrecht einschlägig ist. Geschützt sind also alle Lebenbereiche, welche von keinem anderen Grundrecht erfasst sind.
Die Allgemeine Handlungsfreiheit ist als Generalklausel ein Auffangtatbestand, fall kein anderes Grundrecht einschlägig ist. Geschützt sind also alle Lebenbereiche, welche von keinem anderen Grundrecht erfasst sind.
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Die abweichende Persönlichkeitskerntheorie sieht nur Freiheitsbetätigungen geschützt, die zum Krnbereich der Persönlichkeit gehören.
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Problematisch ist, dass mit der Auflösung des klassischen Eingriffsbegriffs und der Ausweitung der allgemeinen Handlungsfreiheit die Zahl der begründeten Verfassungsbeschwerden ausufert. Darum muss eine Beeinträchtigung von erheblichem Gewicht gegeben sein.
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Problematisch ist, dass mit der Auflösung des klassischen Eingriffsbegriffs und der Ausweitung der allgemeinen Handlungsfreiheit die Zahl der begründeten Verfassungsbeschwerden ausufert. Darum muss eine Beeinträchtigung (in der Praxis) von erheblichem Gewicht gegeben sein.
'''Rechtfertigung'''
'''Rechtfertigung'''

Revision as of 09:16, 28 June 2007

Schutzbereich

Die Allgemeine Handlungsfreiheit ist als Generalklausel ein Auffangtatbestand, fall kein anderes Grundrecht einschlägig ist. Geschützt sind also alle Lebenbereiche, welche von keinem anderen Grundrecht erfasst sind.

Die abweichende Persönlichkeitskerntheorie sieht nur Freiheitsbetätigungen geschützt, die zum Krnbereich der Persönlichkeit gehören.

Eingriff

Problematisch ist, dass mit der Auflösung des klassischen Eingriffsbegriffs und der Ausweitung der allgemeinen Handlungsfreiheit die Zahl der begründeten Verfassungsbeschwerden ausufert. Darum muss eine Beeinträchtigung (in der Praxis) von erheblichem Gewicht gegeben sein.

Rechtfertigung

Die Freiheit ist durch eine Trias beschränkt.

a) verfassungsmäßige Ordnung

Die verfassungsmäßige Ordnung wird seit der Elfes-Entscheidung in weiter Auslegung als Gesamtheit aller Normen gesehen, welche mit der Verfassung im Einklang stehen. Hier liegt also ein einfacher Gesetzesvorbehalt vor.

b) Rechte anderer

Diese Abwägung ist in die verfassungsgemäße Ordnung integriert.

c) Sittengesetz

Auch das Sittengesetz ist durch seine Positivierung (u.a. § 138 BGB, § 242 BGB, § 826 BGB") ebenfalls Bestandteil der verfassungsgemäßen Ordnung.

Fallbearbeitung

Jedes andere Grundrech geht vor. Hilft dieses nicht weiter, kann nach der Sperrwirkung der Norm auch die allgemeine Handlungsfreiheit nicht greifen.

Sucht ein Ausänder Schutz, aber das betreffende Grundrecht ist ein Deutschenrecht so muss dies festgestellt werden, und auf die schwächere allgemeine Handlungsfreiheit zurückgegriffen werden.

Erfolgt der Eingriff als Maßnahme aufgrund eines Gesetzes, ist durch die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes und sodann die darauffolgende Maßnahme zu prüfen.

objektiv-rechtliche Bedeutung

Grundlage der Privatautonomie des Bürgerlichen Rechts

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