Grundrechtseingriff
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* Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes (§ 19 GG I 1) | * Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes (§ 19 GG I 1) | ||
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Revision as of 18:30, 18 April 2007
Definition: Ein Eingriff in einen grundrechtlichen Schutzbereich ist die staatliche Beschränkung eines Grundrechts, welche gerechtfertigt und ermächtigt sein muss.
Verletzung und Antastung
Die Verletzung ist ein stets unzulässiger Eingriff.
Eine Antastung eines Grundrechtes ist ein Eingriff in die Menschenwürde und den Wesensinhalt des Grundrechts.
Bestimmung
Der klassische Eingriffsbegriff enthält vier Bedingungen.
- Ziel staatlichen Handelns
Eine unbeabsichtigte Nebenfolge, wie beispielsweise die tödlich verirrte Kugel eines Polizisten ist kein Eingriff.
- Unmittelbarkeit
- rechtliche Bedeutung
Ein staatlicher Akt mit nur tatsächlicher bedeutng ist kein Eingriff.
- Befehl und Zwang
Die heimliche Überwachung zählt nach diesem Kriterium nicht als Eingriff.
Der moderne Eingriffsbegriff wicht diese Bedingungen auf. Daraus ergeben sich allerdings Folgeproblematiken.
Rechtfertigung
- Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt
Beispiel ist § 8 GG.
- Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt
Beispiel ist § 11 GG.
- Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt
Hier ist die Ermächtigung des Gesetzgebers am stärksten eingeschränkt. Der Schutzbereich ist nahezu unbeschränkbar.
Schranken-Schranken
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Wesensgehaltgarantie (§ 19 GG II)
Die Theorie vom relativen Wesensgehalt bestimmt des Wesensgehalt im Einzelfall.
Die Theorie vom absoluten Wesensgehalt bestimmt den Wesensgehalt als universale und abstrakte Größe.
Ein Problem der Wesensgehaltsgarantie ist die Frage, ob ein Grundrecht in seinem Wesen schon im Einzelfall nicht angetastet werden darf oder erst im Regelfall. Beispiel ist hier der finale Rettungsschuss eines Polizisten welcher das Grundrecht Leben total einschränkt. Im Zweifel ist für erstere Variante zu entscheiden.
- Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes (§ 19 GG I 1)
Zweck der Norm ist die Gewaltenteilung und der Schutz vor Privilegierung und Diskrimienierung.
- Zitiergebot (§ 19 GG I 2)
Zweck der Norm ist eine Warung des Gesetzgebers und eien Klarstellung für die Gesetzesauslegung.
- Bestimmtheitsgrundsatz
- (Gesetzes/Parlametnsvorbehalt/Wesentlichkeitstheorie)
Schutzbereich
Der Schutzbereich umfasst beispielsweise für § 8 GG friedliche und waffenlose Versammlungen. Der Schutzbereich ist bei der Prüfung der Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen.
Der Schutzbereich ist abzugrenzen vom enger gefassten Regelungsbereich. Der Regelungsbereich des § 8 GG sind beispielsweise Versammlungen.
Der Schutzbereich entfaltet seine Schutzwirkungen durch Gewährleistungen, Garantien und Verbürgungen des Grundrechtsgebrauchs.