Grundrechtseingriff
From Ius
Line 1: | Line 1: | ||
- | |||
- | |||
- | |||
- | |||
- | |||
- | |||
- | |||
- | |||
- | |||
- | |||
- | |||
- | |||
'''Eingriff''' | '''Eingriff''' | ||
Line 23: | Line 11: | ||
Die Verletzung ist ein stets unzulässiger Eingriff. | Die Verletzung ist ein stets unzulässiger Eingriff. | ||
+ | '''Schutzbereich''' | ||
+ | |||
+ | Der Schutzbereich umfasst beispielsweise für [[§ 8 GG]] friedliche und waffenlose Versammlungen. Der Schutzbereich ist bei der Prüfung der Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen. | ||
+ | |||
+ | Der Schutzbereich ist abzugrenzen vom enger gefassten Regelungsbereich. Der Regelungsbereich des [[§ 8 GG]] sind beispielsweise Versammlungen. | ||
+ | |||
+ | Der Schutzbereich entfaltet seine Schutzwirkungen durch Gewährleistungen, Garantien und Verbürgungen des Grundrechtsgebrauchs. | ||
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]] | [[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]] |
Revision as of 18:03, 18 April 2007
Eingriff
Ein Eingriff ist die staatliche Beschränkung eines Grundrechts, welche gerechtfertigt und ermächtigt sein muss.
Antastung
Eine Antastung eines Grundrechtes ist ein Eingriff in die Menschenwürde und den Wesensinhalt des Grundrechts.
Verletzung
Die Verletzung ist ein stets unzulässiger Eingriff.
Schutzbereich
Der Schutzbereich umfasst beispielsweise für § 8 GG friedliche und waffenlose Versammlungen. Der Schutzbereich ist bei der Prüfung der Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen.
Der Schutzbereich ist abzugrenzen vom enger gefassten Regelungsbereich. Der Regelungsbereich des § 8 GG sind beispielsweise Versammlungen.
Der Schutzbereich entfaltet seine Schutzwirkungen durch Gewährleistungen, Garantien und Verbürgungen des Grundrechtsgebrauchs.