Botenschaft

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Ist eine Form für die Willenserklärung vorgeschrieben so muss der Geschäftsherr sie selber einhalten, wenn er einen Boten verwendet, ansonsten ist der Vertreter zuständig.  
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Der Bote überbringt eine Willenserklärung lediglich anstatt sie selber zu bewirken.
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Auch kann ein Bote geschäftsunfähig sein.  
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Ist eine Form für die Willenserklärung vorgeschrieben so muss der Geschäftsherr sie selber einhalten.
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Ein Bote kann geschäftsunfähig sein.  
Bei einem unbewussten Fehler der Übermittlung durch einen Boten ist der Geschäftsherr zwar gebunden kann aber anfechten. Hat der Bote bewusst falsch die Erklärung überbracht so ist der Geschäftsherr nicht gebunden.  
Bei einem unbewussten Fehler der Übermittlung durch einen Boten ist der Geschäftsherr zwar gebunden kann aber anfechten. Hat der Bote bewusst falsch die Erklärung überbracht so ist der Geschäftsherr nicht gebunden.  
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Hier ist die Unterscheidung zwischen Erklärungsbote und Empfangsbote relevant, da es fraglich ist welcher geschäftsherr gebunden ist.
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Beim Empfang einer Willenserklärung ist bei einem Boten als Empfängerhorizont der Horizont des Geschäftsherren maßgeblich.
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Der Zugang einer Willenserklärung erfolgt in dem Augenlick, da sie übermittelt wird.
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Hat im Gegensatz dazu der Vertreter einen Fehler nach §§ 119, 120 BGB getan so kann nur er anfechten wenn der Irrtum bei ihm liegt (?). Anders: Der Vetretene ist an den Irrtum seines Vertreters gebunden. Da die Rechtsfolgen ihn betreffen, kann ist er anfechtungsberechtigt.
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'''Empfangsboten'''
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Nach dem Grundsatz der Wissenszurechnung ist der Vertretende an seinen Vertreter gebunden wenn es auf das Kennen oder Kennenmüssens eines Umstandes ankommt.
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Wirksamkeit sobald Überbringung möglich, ein Vergessen ist irrelevant. Empfangsbote ist, wer ermächtigt oder dem Empfänger nahe ist (Verwandte, Angestellte).
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Beim Empfang einer Willenserklärung ist bei einem Boten als Empfängerhorizont der Horizont des Geschäftsherren maßgeblich. Bei einem Vertreter ist sein Horizont der Empfängerhorizont.
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'''Erklärungsboten'''
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Der Zugang einer Willenserklärung erfolgt in dem Augebnlick, da sie einem Vertreter gegenüber erklärt wird, wird sie aber einem Boten gegenüber erklärt so gilt sie erst bei Übermittlung.
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Das Risiko trägt allein des Absender.
[[category: Bürgerliches Recht]]
[[category: Bürgerliches Recht]]

Current revision as of 11:36, 8 March 2007

Der Bote überbringt eine Willenserklärung lediglich anstatt sie selber zu bewirken.

Ist eine Form für die Willenserklärung vorgeschrieben so muss der Geschäftsherr sie selber einhalten.

Ein Bote kann geschäftsunfähig sein.

Bei einem unbewussten Fehler der Übermittlung durch einen Boten ist der Geschäftsherr zwar gebunden kann aber anfechten. Hat der Bote bewusst falsch die Erklärung überbracht so ist der Geschäftsherr nicht gebunden. Hier ist die Unterscheidung zwischen Erklärungsbote und Empfangsbote relevant, da es fraglich ist welcher geschäftsherr gebunden ist.

Beim Empfang einer Willenserklärung ist bei einem Boten als Empfängerhorizont der Horizont des Geschäftsherren maßgeblich.

Der Zugang einer Willenserklärung erfolgt in dem Augenlick, da sie übermittelt wird.

Empfangsboten

Wirksamkeit sobald Überbringung möglich, ein Vergessen ist irrelevant. Empfangsbote ist, wer ermächtigt oder dem Empfänger nahe ist (Verwandte, Angestellte).

Erklärungsboten

Das Risiko trägt allein des Absender.

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