Bundesrat

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Der Bundesrat vertritt die Interessen der Länder im Gesetzgebungsprozess. Da seine Mitglieder als Teile der Landesregierungen weisungsgebunden und ungewählt sind, ist er keine zweite Kammer.
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Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag den Einspruch des Rates
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Dies ist nicht möglich für, durch die Verfassung explizit gekennzeichnete, Zustimmungsgesetze.
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Current revision as of 09:34, 9 February 2007

Der Bundesrat vertritt die Interessen der Länder im Gesetzgebungsprozess. Da seine Mitglieder als Teile der Landesregierungen weisungsgebunden und ungewählt sind, ist er keine zweite Kammer.

Kompetenz

Gesetzesinitiativrecht

Gesetzesbeschlussrecht

Inhalt

Aufgabe: § 50 GG

Zusammensetzung: § 51 GG

Präsident; Beschlussfassung; Geschäftsordnung; Europakammer: § 52 GG

Beteiligung der Bundesregierung: § 53 GG

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