§ 20 GG

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(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.  
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.  
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Dieser Artikel bildet mit [[§ 1 GG]] das konstituierende Prinzip der Verfassung. Beide Artikel sind durch [[§ 79 GG]] unveränderbar.  
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Die Struktur des Staates wird durch folgende Begriffe definiert: Republik, Demokratie, Bundesstaat, Sozialstaat, Repräsentation, Gewaltenteilung und Rechtsstaat.
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Die Definition der Reichweite der Grundsätze wird durch das Bundesverfassungsgericht übernommen
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'''Sozialstaatsgebot:'''
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Die Staatsprinzipien sind in ihrem Zusammenwirken d.h. in wechselseitigen ihren Gemeinsamkeiten, Ergänzungen, Begrenzungen und Modifikationen zu betrachten.
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Das Sozialstaatsgebot bedarf der Entfaltung durch den Gesetzgeber. Es wirkt für ihn als Pflicht und als Schranke. Es stellt jedoch keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für Bürger da. Die Wirkung des Gebotes kann insofern zweischneidig sein, als das einzelne Begünstigungen mit Verweis auf das Sozialstaatsgebot reduziert werden können um das Gesamtsystem zu stabilisieren. Des weiteren bildet dieses Gebot die Grundlage für Eingriffe in verschiedene Grundrechte (Eigentum, Freiheit).
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'''Staatsstruktur'''
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Current revision as of 11:43, 8 February 2007

Name, Staatsstrukturprinzipien, Widerstansrecht

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


Dieser Artikel bildet mit § 1 GG das konstituierende Prinzip der Verfassung. Beide Artikel sind durch § 79 GG unveränderbar.

Die Definition der Reichweite der Grundsätze wird durch das Bundesverfassungsgericht übernommen

Die Staatsprinzipien sind in ihrem Zusammenwirken d.h. in wechselseitigen ihren Gemeinsamkeiten, Ergänzungen, Begrenzungen und Modifikationen zu betrachten.

Staatsstruktur

  • Republik
  • Demokratie
  • Bundesstaat
  • Rechtsstaat

Staatsziele (Optimierungsgebote)

  • Sozialstaat
  • Schutz natürlicher Lebensgrundlagen
  • Europäische Einigung
  • (Schutz/Achtung der Menschenrechte u.a?)
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