Bestandteile

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'''Bestandteile:'''
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#redirect: [[§ 93 BGB]][[category: Bürgerliches Recht]]
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Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzen Sache.
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Wesentliche Bestandteile können nicht entfernt werden, ohne dass ein bestandteil zerstört oder im wesen verändert wird. (Fokus Bestandteile, nicht Sache)
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Wesentliche Bestandteile können keine eigenen Rechtsobjekte sein.
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Bei Grundstücken gibt es Scheibestandteile, welche nur zu einem vorübergehenden zweck mit Grund und Boden verbunden sind. Allgemein gilt: "superficies solo cedit" (Die Sache weicht dem Boden.)
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'''Früchte, Nutzungen, Lasten:'''
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Unmittelbare Früchte einer Sache: Obst, Eier
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Mittelbare Früchte einer Sache: Miete, Pachtzinsen
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Unmittelbare Früchte eines Rechts: Ernte des Pächters
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Mittelbare Früchte eines Rechts: Pachtzinsen durch Unterverpachtung
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Nutzungen sind Früchte und andere Gebrauchsvorteile aus einer Sache.
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Lasten sind Verpflichtungen des Eigentümers oder inhabers eines Rechts zu einer Leistung.
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Current revision as of 16:46, 20 January 2007

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