Angebot

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'''Angebot:''' (§ 145 BGB)
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#redirect: [[§ 145 BGB]][[category: Bürgerliches Recht]]
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Die zeitlich erste Willenserklärung ist das Angebot. Es muss inhaltlich so bestimmt werden, dass ein Ja zur Annahme genügt. Das Angebot bindet den Anbietenden.
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Eine Aufforderung zu einem Angebot (invitaio ad offerendum) ist selber kein Angebot. (Schaufenster, Kataloge)
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Anderes gilt auch für Parkplätze und Straba.
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Ein Angebot erlöscht durch Ablehnung (idR auch Schweigen), Fristablauf und Änderung bei der Annahme, nicht jedoch bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Anbietenden.
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[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
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Current revision as of 16:35, 20 January 2007

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