Rechtsfähigkeit

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'''Definition:''' Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
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Sie ist unabhängig von Alter oder Geist.
Die Rechtsfähigkeit wird durch die Vollendung der Geburt, d.h. durch die Trennung von der Mutter erreicht.
Die Rechtsfähigkeit wird durch die Vollendung der Geburt, d.h. durch die Trennung von der Mutter erreicht.
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Ein Ungeborenes (nasciturus) oder Ungezeugtes (nondum conceptus) kann bedingt rechtsfähig sein. Im erbrecht gilt das gezeugte Ungeborene als vor dem Tod des Erbgebenden geboren. Schadensersatzansprüche können auch gelten wenn der Schaden im Mutterleib oder vor der Zeugung verursacht wurde, aber der Erfolg zu Lebzeiten eintritt. Als Rechtsvertzreter Ungeborener ist der pgleger der leibesfruch eingesetzt.
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Ein Ungeborenes (nasciturus) oder Ungezeugtes (nondum conceptus) kann bedingt rechtsfähig sein. Im Erbrecht gilt das gezeugte Ungeborene als vor dem Tod des Erbgebenden geboren. Schadensersatzansprüche können auch gelten wenn der Schaden im Mutterleib oder vor der Zeugung verursacht wurde, aber der Erfolg zu Lebzeiten eintritt. Als Rechtsvertreter Ungeborener ist der Pfleger der Leibesfruch eingesetzt.
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Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod oder der widerlegbaren amtlichen Todeserklärung bei Verschollenheit.
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Die Rechtsfähigkeit endet mit dem (Hirn)Tod oder der widerlegbaren amtlichen Todeserklärung bei Verschollenheit.
Ein Toter kann bedingt rechtsfähig sein, wenn der Schutz seiner Persönlichkeit in Gefahr ist oder seine Leiche. Beides ist zeitlich begrenzt (Moorleichen, Mumien, Reliquien).
Ein Toter kann bedingt rechtsfähig sein, wenn der Schutz seiner Persönlichkeit in Gefahr ist oder seine Leiche. Beides ist zeitlich begrenzt (Moorleichen, Mumien, Reliquien).
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'''Rechtsfähigkeit juristischer Personen:'''
'''Rechtsfähigkeit juristischer Personen:'''
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Für juristische Personen gilt Typenzwang. Sie können durch Konzession oder Eintragung entstehen.  Sie sind von ihren mitgliedern bzw. dem Mitgliederwechsel losgelöst. Ihr ontologischer Status ist umstritten, es stehen sich die Fiktionstheorie und die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit gegenüber. Das BGB sieht vor allem zwei Formen vor:
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Rechtsfähigkeit ist für juristische Personen eine graduelle Eigenschaft.
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[[category: Bürgerliches Recht]]
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a) Stiftung:  ohne Mitglieder, Konzession
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b) Verein:    Mitglieder, Eintragung, keine Mitgliederhaftung
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ba) wirtschaftlicher Verein
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bb) Idealverein
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Des weiteren sind juristische Personen wie die AG, die GmbH und die Genossenschaft (jeweils Eintragung) relevant.
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Rechtsfähigkeit ist eine graduelle Eigenschaft. Sie kommt des weiteren der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (Mitgliederhaftung, Existenz abhängig von konkreten Mitgliedern (ggs. Verein)), nichtrechtsfähigen Vereinen (Normen ähnlich GdBR) und der Offenen Handelsgeselschaft zu.
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Current revision as of 15:31, 20 January 2007

Definition: Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Rechtsfähigkeit natürlicher Personen:

Sie ist unabhängig von Alter oder Geist.

Die Rechtsfähigkeit wird durch die Vollendung der Geburt, d.h. durch die Trennung von der Mutter erreicht.

Ein Ungeborenes (nasciturus) oder Ungezeugtes (nondum conceptus) kann bedingt rechtsfähig sein. Im Erbrecht gilt das gezeugte Ungeborene als vor dem Tod des Erbgebenden geboren. Schadensersatzansprüche können auch gelten wenn der Schaden im Mutterleib oder vor der Zeugung verursacht wurde, aber der Erfolg zu Lebzeiten eintritt. Als Rechtsvertreter Ungeborener ist der Pfleger der Leibesfruch eingesetzt.

Die Rechtsfähigkeit endet mit dem (Hirn)Tod oder der widerlegbaren amtlichen Todeserklärung bei Verschollenheit.

Ein Toter kann bedingt rechtsfähig sein, wenn der Schutz seiner Persönlichkeit in Gefahr ist oder seine Leiche. Beides ist zeitlich begrenzt (Moorleichen, Mumien, Reliquien).


Rechtsfähigkeit juristischer Personen:

Rechtsfähigkeit ist für juristische Personen eine graduelle Eigenschaft.

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