Rechtsfähigkeit

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'''Definition:''' Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
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Sie ist unabhängig von Alter oder Geist.
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Die Rechtsfähigkeit wird durch die Vollendung der Geburt, d.h. durch die Trennung von der Mutter erreicht.
Die Rechtsfähigkeit wird durch die Vollendung der Geburt, d.h. durch die Trennung von der Mutter erreicht.
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Ein Ungeborenes(nasciturus) kann bedingt rechtsfähig sein. Im erbrecht gilt das gezeugte Ungeborene als vor dem Tod des Erbgebenden geboren. Schadensersatzansprüche können auch gelten wenn der Schaden im Mutterleib oder vor der Zeugung verursacht wurde, aber der Erfolg zu Lebzeiten eintritt. Als Rechtsvertzreter Ungeborener ist der pgleger der leibesfruch eingesetzt.
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Ein Ungeborenes (nasciturus) oder Ungezeugtes (nondum conceptus) kann bedingt rechtsfähig sein. Im Erbrecht gilt das gezeugte Ungeborene als vor dem Tod des Erbgebenden geboren. Schadensersatzansprüche können auch gelten wenn der Schaden im Mutterleib oder vor der Zeugung verursacht wurde, aber der Erfolg zu Lebzeiten eintritt. Als Rechtsvertreter Ungeborener ist der Pfleger der Leibesfruch eingesetzt.
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Die Rechtsfähigkeit endet mit dem (Hirn)Tod oder der widerlegbaren amtlichen Todeserklärung bei Verschollenheit.
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Ein Toter kann bedingt rechtsfähig sein, wenn der Schutz seiner Persönlichkeit in Gefahr ist oder seine Leiche. Beides ist zeitlich begrenzt (Moorleichen, Mumien, Reliquien).
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Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod oder der widerlegbaren amtlichen Todeserklärung bei Verschollenheit.
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'''Rechtsfähigkeit juristischer Personen:'''
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Ein Toter kann bedingt rechtsfähig sein, wenn der Schutz seiner Persönlichkeit in Gefahr ist oder seine Leiche. Beides ist zeitlich begrenzt(Moorleichen, mumien, Reliquien).
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Rechtsfähigkeit ist für juristische Personen eine graduelle Eigenschaft.
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[[category: Bürgerliches Recht]]

Current revision as of 15:31, 20 January 2007

Definition: Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Rechtsfähigkeit natürlicher Personen:

Sie ist unabhängig von Alter oder Geist.

Die Rechtsfähigkeit wird durch die Vollendung der Geburt, d.h. durch die Trennung von der Mutter erreicht.

Ein Ungeborenes (nasciturus) oder Ungezeugtes (nondum conceptus) kann bedingt rechtsfähig sein. Im Erbrecht gilt das gezeugte Ungeborene als vor dem Tod des Erbgebenden geboren. Schadensersatzansprüche können auch gelten wenn der Schaden im Mutterleib oder vor der Zeugung verursacht wurde, aber der Erfolg zu Lebzeiten eintritt. Als Rechtsvertreter Ungeborener ist der Pfleger der Leibesfruch eingesetzt.

Die Rechtsfähigkeit endet mit dem (Hirn)Tod oder der widerlegbaren amtlichen Todeserklärung bei Verschollenheit.

Ein Toter kann bedingt rechtsfähig sein, wenn der Schutz seiner Persönlichkeit in Gefahr ist oder seine Leiche. Beides ist zeitlich begrenzt (Moorleichen, Mumien, Reliquien).


Rechtsfähigkeit juristischer Personen:

Rechtsfähigkeit ist für juristische Personen eine graduelle Eigenschaft.

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