Rechtssicherheit

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b) Verlässlichkeit (Sicherheit ieS)
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Die Verlässlichkeit findet seinen Ausdruck im Rückwirkungsverbot. Dies gilt im Strafrecht unumschränkt im sonstigen Recht lediglich für die echte, nicht jedoch für die unechte Rückwirkung (Degenhart 21, 128-131)
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Die Verlässlichkeit findet seinen Ausdruck im Rückwirkungsverbot. Dies gilt im Strafrecht unumschränkt im sonstigen Recht lediglich für die echte, nicht jedoch für die unechte Rückwirkung. Hierzu: [[BVerfG 30, 367]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]

Revision as of 06:06, 19 January 2007

Das Gebot der Rechtssicherheit er gibt sich aus dem Rechtsstaatlichkeitsgebot. Es steht in einem Verhältnis der Abwägung zur Reformnotwendigkeit. Im Strafrecht gilt das Gebot mit besonderer Strenge (§ 103 GG als lex specialis zum allgemeinen Rechtssicherheitsgebot).

a) Klarheit und Bestimmtheit

Der Normadressat muss den Inhalt des Rechts erkennen können. Dies verlangt Überschaubarkeit und das fehlen von Widerspüchen.

b) Verlässlichkeit (Sicherheit ieS)

Die Verlässlichkeit findet seinen Ausdruck im Rückwirkungsverbot. Dies gilt im Strafrecht unumschränkt im sonstigen Recht lediglich für die echte, nicht jedoch für die unechte Rückwirkung. Hierzu: BVerfG 30, 367

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