Vertrag

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'''Definition:''' Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch zwei übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärungen geschlossen wird. Die Rechtsfolge muss in ihren wesentlichen Bestandteilen (essentialia negotii: Peris, Sache, Partner) formuliert sein.
'''Definition:''' Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch zwei übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärungen geschlossen wird. Die Rechtsfolge muss in ihren wesentlichen Bestandteilen (essentialia negotii: Peris, Sache, Partner) formuliert sein.
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Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge.
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Revision as of 19:20, 18 January 2007

Definition: Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch zwei übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärungen geschlossen wird. Die Rechtsfolge muss in ihren wesentlichen Bestandteilen (essentialia negotii: Peris, Sache, Partner) formuliert sein.

Die grundlegende Vertragsfreiheit begründet die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Die Gestaltungsfreiheit kann durch gesetzliche, zwingende oder nachgiebige Verbote/Gebote (§ 134 BGB) bestimmter Normen oder durch die Sitten (§ 138 BGB) beschränkt sein.

Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge.

Schema

I Anspruch entstanden (Einigung)

II Anspruch untergegangen (keine rechtshindernden Einwendungen)

III Anspruch durchsetzbar

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