§ 142 BGB
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'''III Kausalität & Erheblichkeit des Irrtums''' | '''III Kausalität & Erheblichkeit des Irrtums''' | ||
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'''IV Richtigkeit des Anfechtungsgegners''' | '''IV Richtigkeit des Anfechtungsgegners''' |
Revision as of 18:08, 18 January 2007
Wirkung der Anfechtung
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
Definition: Eine Anfechtung ist eine einseitige Willenserklärung, welche eine wirksame Willenserklärung aufgrund bestimmter Willensmängel ex tunc/nunc vernichtet.
Prüfungsschema:
Vor der Anfechtung muss die Auslegung der Willenserklärung stehen. Konnte der Erklärungsempfänger den Irrtum bzw. den wahren Erklärungswillen erkennen bei zumutbarer Sorgfalt? Wenn ja so gilt das Gewollte, wenn nicht dann gilt die Willenserklärung, ist aber anfechtbar.
I Anfechtungserklärung
II Anfechtungsgrund
- § 119 BGB I 1. Alt. Inhaltsirrtum
- § 119 BGB I 2. Alt. Erklärungsirrtum
- § 119 BGB II Eigenschaftsirrtum
- § 120 BGB Übermittlungsirrtum
- § 123 BGB Täuschung oder Drohung
III Kausalität & Erheblichkeit des Irrtums
Nach § 119 BGB I 2. HS gegeben "wenn anzunehmenist, dass .. nicht abgegeben haben würde."
IV Richtigkeit des Anfechtungsgegners
V Anfechtungsfrist
VI Rechtsfolgen