Handlungsfähigkeit

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a) Geschäftsfähigkeit
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'''Definition:''' Handlungsfähigkeit ist die Möglichkeit, durch eigenes verantwortliches Handeln Rechtswirkungen hervorzurufen, insbesondere Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen.
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b) Deliktsfähigkeit
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Fehlt die H. so steht sie regelmäßig einem gesetzlichen Vertreter zu.
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Auch juristische Personen sind nach h.M durch ihre Organe handlungsfähig.
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Abhängig von Alter und Geist
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a) '''Geschäftsfähigkeit'''
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Die G. ist die eine Form der Handlungsfähigkeit, welche die Möglichkeit vorsieht Rechtsgeschäfte wirksam abzuschließen.
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Das Gesetz sieht vor, dass die Geschäftsfähigkeit regelmäßig mit der Volljährigkeit eintritt.
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Die D. ist die Fähigkeit für unerlaubte Handlungen durch Schuld verantwortlich zu sein.
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Die zivilrechtliche D. ist vor dem 7. Lebensjahr und im Zustand der nicht selbstverschuldeten Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§§ 828 I, 827 BGB)nicht gegeben.
[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]

Revision as of 20:01, 17 January 2007

Definition: Handlungsfähigkeit ist die Möglichkeit, durch eigenes verantwortliches Handeln Rechtswirkungen hervorzurufen, insbesondere Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen.

Fehlt die H. so steht sie regelmäßig einem gesetzlichen Vertreter zu.

Auch juristische Personen sind nach h.M durch ihre Organe handlungsfähig.

a) Geschäftsfähigkeit

Die G. ist die eine Form der Handlungsfähigkeit, welche die Möglichkeit vorsieht Rechtsgeschäfte wirksam abzuschließen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Geschäftsfähigkeit regelmäßig mit der Volljährigkeit eintritt.

b) Deliktsfähigkeit

Die D. ist die Fähigkeit für unerlaubte Handlungen durch Schuld verantwortlich zu sein.

Die zivilrechtliche D. ist vor dem 7. Lebensjahr und im Zustand der nicht selbstverschuldeten Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§§ 828 I, 827 BGB)nicht gegeben.

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