§ 123 BGB

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Ebenso können Schadensersatzansprüche in Konkurrenz treten. Etwa bei Betrug Schadensersatz aus unerlaubter Handlung [[§ 823 BGB]], bei sittenwidriger Schädigung [[§ 826 BGB]] oder bei Schadensersatz aus culpa in contrahendo ([[§ 280 BGB]], [[§ 241 BGB]], [[§ 311 BGB]])
Ebenso können Schadensersatzansprüche in Konkurrenz treten. Etwa bei Betrug Schadensersatz aus unerlaubter Handlung [[§ 823 BGB]], bei sittenwidriger Schädigung [[§ 826 BGB]] oder bei Schadensersatz aus culpa in contrahendo ([[§ 280 BGB]], [[§ 241 BGB]], [[§ 311 BGB]])
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Hier handelt es sich nicht um einen Irrtum aber es soll gleichermaßen die Freiheit der Willensentschließung geschützt werden.
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Revision as of 15:18, 10 January 2007

Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.



Arglistige Täuschung

Definition: Arglistige Täuschung bezeichnet ein Verhalten, dass darauf abzielt in einem anderen eine unrichtige Vortstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten. Das Unterlassen kann bei einer Rechtspflicht zur Aufklärung ebenfalls eine Täuschung sein. Die Rechtspflicht ergibt sich, falls die Mitteilung aus Treu und Glauben geboten ist.

Kausalität: Die Täuschung muss für den Irrtum und die Willenserklärung ursächlich sein.

Widerrechtlichkeit: Die Täuschung ist beispielsweise nicht widerrechtlich wenn der Arbeitgeber die unerlaubte Frage nach der Schwangerschaft stellt.

Arglist verlangt den Vorsatz der Täuschung.

Person des Täuschenden: Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist die Person des Täuschenden irrelevant.

Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist die Anfechtbarkeit gegeben wenn der Erklärungsempfänger täuschte.

Die Anfechtung ist nicht möglich wenn ein ein Dritter täuschte.

Es sei denn der Erklärungsempfänger wusste um die Täuschung durch den Dritten oder sie ist ihm zurechenbar.

In dem Fall das ein Dritter einen Vorteio aus der Willenserklärung erlangt und dieser Dritte die Täuschung kannte ist ebenfalls Anfechtung möglich.

Anfechtungsfrist: § 124 BGB

Rechtsfolge: Die Willenserklärung ist von Anfang an nichtig. Vertrauensschaden wird nicht ersetzt.

Konkurrenzen: Irrtum (§ 119 BGB) kann mit Täuschung konkurrieren.

Die Rechte des Käufers bei Mängeln (§ 437 BGB) kann mit mit Täuschung konkurrieren.

Ebenso können Schadensersatzansprüche in Konkurrenz treten. Etwa bei Betrug Schadensersatz aus unerlaubter Handlung § 823 BGB, bei sittenwidriger Schädigung § 826 BGB oder bei Schadensersatz aus culpa in contrahendo (§ 280 BGB, § 241 BGB, § 311 BGB)


Widerrechtliche Drohung:

Hier handelt es sich nicht um einen Irrtum aber es soll gleichermaßen die Freiheit der Willensentschließung geschützt werden.

Definition:

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