Rechtssubjekt

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Das subjektive Recht setzt Träger vorraus. Diese sind natürliche und juristische Personen.  
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Rechtsherrschaft über Rechtsobjekte setzt Rechtsubjekte als Träger vorraus.
'''Natürliche Personen:'''
'''Natürliche Personen:'''

Revision as of 06:53, 7 January 2007

Rechtsherrschaft über Rechtsobjekte setzt Rechtsubjekte als Träger vorraus.

Natürliche Personen:

Juristische Personen:

Definition: Juristische Personen sind die vom Recht als selbständige Rechtsträger anerkannten Personenvereinigungen oder Vermögensmassen welche einen Zweck verfolgen.

Für juristische Personen gilt Typenzwang.

Ihr ontologischer Status ist umstritten, es stehen sich die Fiktionstheorie und die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit gegenüber.

Es gibt juristische Personen des Öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts.

Juristische Personen des Privatrechts:

1) Verein

2) Stiftung

Juristische Personen des Öffentlichen Rechts:

1) Körperschaften des Öffentlichen Rechts (Mitglieder)

Verbandsmäßig organisierte Personen, deren Mitglieder Beiträge zahlen

1.1) Personalkörperschaften (Universitäten, Kammern)

1.2) Gebietskörperschaften (Landkreise, Gemeinden, Länder, Bund)

2) Stiftungen des Öffentlichen Rechts (Begünstige)

(Stiftung preußischer Kulturbesitz)

Öffentlich-rechtlicher Vermögensbestand, der einem bestimmten gemeinnützigen Zweck gewidmet ist

3) Anstalten des Öffentlichen Rechts (Benutzer)

Zusammenfassung persönlicher und sachlicher Mittel zu einem Verwaltungszweck.(BfA, Rundfunk- & Fernsehanstalten)

Öffentlich.rechtliche Verwaltungseinrichtungen mit Zweckbindungen, deren Benutzung durch eine Anstaltsordnung geregelt ist und deren Benutzer Gebühren erstatten

Es gibt auch Anstalten des Öffentlichen Rechts welche keine juristischen Personen sind. (Strafanstalten, Schulen, Stellen, Institute, Beauftragte)

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