Rechtsgebiete
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Die Abrenzung wird praktisch relevant, wenn es fraglich ist welcher Rechtsweg beschritten werden soll. Allerdings ist sie meist eher historisch als systematisch begründet. Hier ind u.a. [[§ 13 GVG]] und [[§ 40 I 1 VwGO]] zu konsultieren. | Die Abrenzung wird praktisch relevant, wenn es fraglich ist welcher Rechtsweg beschritten werden soll. Allerdings ist sie meist eher historisch als systematisch begründet. Hier ind u.a. [[§ 13 GVG]] und [[§ 40 I 1 VwGO]] zu konsultieren. | ||
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Revision as of 05:52, 7 January 2007
1. Öffentliches Recht
1.1. EuropaR 1.2. Staatsrecht 1.3. VerwaltungsR 1.4. Strafrecht 1.5. Kirchenrecht 1.6. VölkerR/Völkerstrafrecht 1.7. SozialR 1.8. Finanz- u. SteuerR
2. Privatrecht
2.1. Bürgerliches Recht] 2.2. Handels- und WirtschaftsR 2.3. ArbeitsR 2.4. Internationales Privatrecht
3. Prozessrecht
3.1. Verfassungsgerichtsbarkeit 3.2. Verwaltungsgerichtsbarkeit 3.3. Sozialgerichtsbarkeit 3.4. Arbeitsgerichtsbarkeit 3.5. Finanzgerichtsbarkeit 3.6. Ordentliche Gerichtsbarkeit
Privatrecht
Das Privatrecht beinhaltet Normen, welche die Rechte und Pflichten von Gleichberechtigten (ggs. ÖffR) regeln. Allgemein besteht ein Verhältnis der Gleichberechtigung.
Grundlage des BGB ist die Freiheit und Gleichheit der Bürger. Die Freiheit wird durch die Privatautonomie (§ 2 GG), die Freiheit des Eigentümers, die allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vertragsfreiheit und den Rechtsschutz deutlich. Die Gleichheit der Bürger wird durch gleiche Rechte bzw. Beschränkung der Rechte und durch gleichen Rechtsschutz deutlich. Es besteht als kein Zwang zur Verantwortung (ggs. ÖffR). Allerdings: Eigentum verpflichtet. (§ X GG) Ebenso gilt der Zwang zur Verantwortung auch im Arbeitsrecht.
Die wichtigste Quelle des materiellen Privaterechts ist das BGB. Allerdings sind größere Thematiken des Privatrechts (Sonderprivatrecht) in Spezialgesetzen geregelt. Dies gilt v.a. für das Wirtschaftsrecht, welches zu einem großen Teil im HGB zu finden ist.
Die wichtigsten Quellen für das formelle Privatrecht sind: ZPO, FGG, GVG.
Öffentliches Recht
Die Normen des Öffentlichen Rechts ordnen Rechtsfolgen für Hoheitsträger oder für beliebige Personen im Verhältnis zu Hoheitsträgern an. Allgemein besteht ein Verhältnis der Unterordnung. Hoheitsträger sind an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden (Art.2, Abs. 3 GG)
Die Hoheitsträger stehen unter Begründungszwang (ggs. Bürgerliches Recht).
Man unterscheidet besonders zwischen dem Staatsrecht und dem (allgemeinen wie besonderen) Verwaltungsrecht.
Die wichtigsten Quellen des formellen Öffentlichen Rechts sind: VwVfG, VwG0, BVerfGG, LVerfGG.
Abgrenzung
Zur Abgrenzung des Öffentlichen Rechts vom Privatrecht gibt es drei Theorien.
1. Interessentheorie (Gemeinwohl & Privatinteresse) 2. Subjektionstheorie (Unter/Gleichordnung) 3. Subjektetheorie (Staat nur als Träger hoheitlicher Gewalt Anwender Öffentlichen Rechts, nicht etwa beim Abschluss von Kaufverträgen u.ä.; wesentliches Merkmal: SonderR!)
Erstere gilt als widerlegt, gegen zweitere werden Unterordnungsverhältnisse im Privatrecht angeführt und die dritte entspricht der herrschenden Meinung. Allerdings muss in einem Fall, welcher nach dem Rechtsweg fragt alle Theorien geprüft werden.
Die Abrenzung wird praktisch relevant, wenn es fraglich ist welcher Rechtsweg beschritten werden soll. Allerdings ist sie meist eher historisch als systematisch begründet. Hier ind u.a. § 13 GVG und § 40 I 1 VwGO zu konsultieren.