Vertrag

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Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge.
Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge.
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'''Konsens:'''
 
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a) Innerer Konsens konstituiert Vertrag trotz fehlerhafter Willensäußerung
 
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b) Äußerer Konsens konstituiert Vertrag alls Erklärungen übereinstimmen, obwohl A etwas anderes meinte. (Anfechtung ist möglich.)
 
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'''Dissens:'''
 
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a) Willenserklärung sind widersprüchlich.
 
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b) Willenserklärungen stimmen überein aber sind mehrdeutig.
 
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c) Es gibt offenen und versteckten Dissens. Die Kostitution des Vertrages hängt von der Relevanz des Dissenses ab.
 

Revision as of 12:27, 15 December 2006

Definition: Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch eine übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärung auf eine Rechtsfolge gerichtet ist. Die Rechtsfolge muss in ihren wesentlichen Bestandteilen (essentialia negotii) formuliert sein.

Die grundlegende Vertragsfreiheit begründet die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Die Gestaltungsfreiheit kann durch gesetzliche, zwingende oder nachgiebige Verbote/Gebote (§ 134 BGB) bestimmter Normen oder durch die Sitten (§ 138 BGB) beschränkt sein.

Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge.

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