Vertrag

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Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge.
Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge.
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Sonderfälle der Annahme ist die Option auf Grundlage des Optionsvertrages: er ermöglicht den Vertragsschluss durch eine einseitige Willenserklärung. (Resevierung?)
 
'''Widerruf:'''
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Revision as of 18:24, 20 November 2006

Definition: Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch eine übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärung auf eine Rechtsfolge gerichtet ist. Die Rechtsfolge muss in ihren wesentlichen Bestandteilen (essentialia negotii) formuliert sein.

Die grundlegende Vertragsfreiheit begründet die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Die Gestaltungsfreiheit kann durch gesetzliche, zwingende oder nachgiebige Verbote/Gebote (§ 134 BGB) bestimmter Normen oder durch die Sitten (§ 138 BGB) beschränkt sein.

Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge.

Widerruf:

Jeder kann nach Abgabe der Willenserklärung und vor ihrem Zugang auf Grundlage des allgemeinen Widerrufsrechts widerrufen.

Auch gibt es das verbraucherschützende Widerrufsrecht. Dieses wird oft in Zusammenhang mit besonderen Verträgen geregelt. Dieses Widerrufsrecht kann in Verträgen nicht eingeschränkt werden. Insbesondre Haustürengeschäfte, welche den Arbeitsplatz und die Privatwohnung sowie das überraschende Ansprechen in der Öffentlichkeit und im Rahmen von Freizeitaktivitäten (Kaffeefahrten) sind widerrufbar.

Der Widerruf muss fristgerecht und schriftlich oder durch Zurücksendung der Ware erfolgen.

Konsens:

a) Innerer Konsens konstituiert Vertrag trotz fehlerhafter Willensäußerung

b) Äußerer Konsens konstituiert Vertrag alls Erklärungen übereinstimmen, obwohl A etwas anderes meinte. (Anfechtung ist möglich.)

Dissens:

a) Willenserklärung sind widersprüchlich.

b) Willenserklärungen stimmen überein aber sind mehrdeutig.

c) Es gibt offenen und versteckten Dissens. Die Kostitution des Vertrages hängt von der Relevanz des Dissenses ab.

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