Angebot

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Die zeitlich erste Willenserklärung ist das Angebot. Es muss inhaltlich so bestimmt werden, dass ein Ja zur Annahme genügt. Das Angebot bindet den Anbietenden.  
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Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung .
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Es enthält die essentialia negotii.
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Es ist die zeitlich erste Willenserklärung.
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Das Angebot bindet den Anbietenden.  
Eine Aufforderung zu einem Angebot (invitaio ad offerendum) ist selber kein Angebot. (Schaufenster, Kataloge)
Eine Aufforderung zu einem Angebot (invitaio ad offerendum) ist selber kein Angebot. (Schaufenster, Kataloge)

Revision as of 18:13, 20 November 2006

Angebot: (§ 145 BGB)

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung .

Es enthält die essentialia negotii.

Es muss inhaltlich so bestimmt werden, dass ein Ja zur Annahme genügt.

Es ist die zeitlich erste Willenserklärung.

Das Angebot bindet den Anbietenden.

Eine Aufforderung zu einem Angebot (invitaio ad offerendum) ist selber kein Angebot. (Schaufenster, Kataloge)

Anderes gilt auch für Parkplätze und Straba.

Ein Angebot erlöscht durch Ablehnung (idR auch Schweigen), Fristablauf und Änderung bei der Annahme, nicht jedoch bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Anbietenden.

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