Rechtssubjekt

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Grundlage des Vvereins ist [[§ 9 GG]], das BGB und das VereinsG.
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Ein Gründungsvertrag ist die übereinstimmende Willenserklärung über eine Satzung durch die mindestens sieben Gründungsmitglieder.
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Die Eintragung ist bei Gründung und Satzungsänderung kostitutiv, bei Änderung des Vorstandes u.ä. deklaratorisch.
Idealvereinen ist eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nebenzweck erlaubt.
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Der Wirtschaftsverein ist selten, meist sind sie als Spezialform organisiert.
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ea) Mitgliederversammlung (Widerrufliche Bestellung des Vorstandes, Satzungsänderung, Vvereinsauflösung u.a.; Einberufung nach satzungsmäßigen Regeln u.a. auf Verlangen einer Minderheit, Vvereinsinteresse, Turnus; Beschlussfassung nach satzungsmäßigen Quoren für Zahl und Verhältnis)
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eb) Vorstand (Geschäftsführung gebunden an Gesetz, Satzung, Weisung, Vereinsinteresse; Auskunft und Rechenschaft, gesetzliche Vertretung)
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f) Verantwortlichkeit (Brox (338-340)
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g) Vereinstrafen (prüfbar durch Gerichte)
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h) Ende ( Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit, Insovenz)
Der Verein ist der Grundtyp folgender Formen der juristsichen Person : AG, KGaA, GmbH, eingetargene Genossenschaft, versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
Der Verein ist der Grundtyp folgender Formen der juristsichen Person : AG, KGaA, GmbH, eingetargene Genossenschaft, versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
Der Verein unterscheidet sich vom nichtrechtsfähigen Verein und vom Vorverein, welche keine juristischen Personen sind.
Der Verein unterscheidet sich vom nichtrechtsfähigen Verein und vom Vorverein, welche keine juristischen Personen sind.
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Der nichtrechtsfähige Verein ist prinzipiell (aus Misstrauen) den unpassenden regeln der GbR unterworfen. Die Rechtssprechung unternimmt allerdings eine Annäherung. Diese führt zu einer teilrechtsfähigkeit in Hinblick auf Parteifähigkeit, Vermögen, Haftung...
Der Verein unterscheidet sich auch von der GbR, welche ebenfalls keine Juritsiche Person ist. Sie ist der Grundtyp der OHG und der KG.
Der Verein unterscheidet sich auch von der GbR, welche ebenfalls keine Juritsiche Person ist. Sie ist der Grundtyp der OHG und der KG.

Revision as of 12:30, 27 October 2006

Das subjektive Recht setzt Träger vorraus. Dies sind natürliche und juristische Personen.

Natürliche Personen:

Juristische Personen:

Definition: Juristische Personen sind die vom Recht als selbständige Rechtsträger anerkannten Personenvereinigungen (Verein) oder vermögensmassen (Stiftung) welche einen Zweck verfolgen.

a) Juristische Personen des Öffentlichen Rechts

b) Juristische Personen des Privatrechts

Verein:

Grundlage des Vvereins ist § 9 GG, das BGB und das VereinsG.

a) Mitgliedschaft (Existenz unabhängig von Mitgliederwechsel)

Vorraussetzung mindestens Beitrittserklrung, je nach satzung auch Annahmerklärung. Keine Annahmepflicht außer bei Monopolstellung (u.a. Gewerkschaft)

Rechte: Organschaftsrechte (Stimmrecht), Genussrechte, Sonderrechte...

Pflichten: Beiträge, Treue, Sonderpflichten...

b) Autonomie (keine Bindung an Gründungszweck)

c) Satzung (Zweck, Name, Sitz, Eintragungsabsicht...)

d) Entstehung durch Gründungsvertrag und Eintragung beim Amtsgericht (Idealverein) oder Konzession (Wirtschaftsverein)

Ein Gründungsvertrag ist die übereinstimmende Willenserklärung über eine Satzung durch die mindestens sieben Gründungsmitglieder.

Die Eintragung ist bei Gründung und Satzungsänderung kostitutiv, bei Änderung des Vorstandes u.ä. deklaratorisch.

Idealvereinen ist eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nebenzweck erlaubt.

Der Wirtschaftsverein ist selten, meist sind sie als Spezialform organisiert.

e) Organe

ea) Mitgliederversammlung (Widerrufliche Bestellung des Vorstandes, Satzungsänderung, Vvereinsauflösung u.a.; Einberufung nach satzungsmäßigen Regeln u.a. auf Verlangen einer Minderheit, Vvereinsinteresse, Turnus; Beschlussfassung nach satzungsmäßigen Quoren für Zahl und Verhältnis)

eb) Vorstand (Geschäftsführung gebunden an Gesetz, Satzung, Weisung, Vereinsinteresse; Auskunft und Rechenschaft, gesetzliche Vertretung)

f) Verantwortlichkeit (Brox (338-340)

g) Vereinstrafen (prüfbar durch Gerichte)

h) Ende ( Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit, Insovenz)

Der Verein ist der Grundtyp folgender Formen der juristsichen Person : AG, KGaA, GmbH, eingetargene Genossenschaft, versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.

Der Verein unterscheidet sich vom nichtrechtsfähigen Verein und vom Vorverein, welche keine juristischen Personen sind.

Der nichtrechtsfähige Verein ist prinzipiell (aus Misstrauen) den unpassenden regeln der GbR unterworfen. Die Rechtssprechung unternimmt allerdings eine Annäherung. Diese führt zu einer teilrechtsfähigkeit in Hinblick auf Parteifähigkeit, Vermögen, Haftung...

Der Verein unterscheidet sich auch von der GbR, welche ebenfalls keine Juritsiche Person ist. Sie ist der Grundtyp der OHG und der KG.

Stiftung:

a) keine Mitglieder, jedoch Organe (Vorstand u.a.)

b) Heteronomie (Bindung an erklärten Willen des Stifter bei Stiftungsgeschäft)

c) Verfassung

d) Entstehung durch Stiftungsgeschäft und Konzession

Ein Stiftungsgeschäft ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Schriftform bedarf (auch durch Testament).

Die Stiftung unterscheidet sich von der unabhängigen Stiftung und dem Sammelvermögen, welche keine juristischen Personen sind.







Für juristische Personen gilt Typenzwang. Sie können durch Konzession oder Eintragung entstehen. Sie sind von ihren mitgliedern bzw. dem Mitgliederwechsel losgelöst. Der Einzelne kann nicht für die jurotsiche Person haften. Ihr ontologischer Status ist umstritten, es stehen sich die Fiktionstheorie und die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit gegenüber. Das BGB sieht vor allem zwei Formen vor:

a) Stiftung: ohne Mitglieder, Konzession

b) Verein: Mitglieder, Eintragung, keine Mitgliederhaftung

ba) wirtschaftlicher Verein bb) Idealverein

Des weiteren sind juristische Personen wie die AG, die GmbH und die Genossenschaft (jeweils Eintragung) relevant.

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