Rechtsgebiete
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Die Normen des Öffentlichen Rechts ordnen Rechtsfolgen für Hoheitsträger oder für beliebige Personen im Verhältnis zu Hoheitsträgern an. Allgemein besteht ein Verhältnis der '''Unterordnung'''. Hoheitsträger sind an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden (Art.2, Abs. 3 GG) | Die Normen des Öffentlichen Rechts ordnen Rechtsfolgen für Hoheitsträger oder für beliebige Personen im Verhältnis zu Hoheitsträgern an. Allgemein besteht ein Verhältnis der '''Unterordnung'''. Hoheitsträger sind an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden (Art.2, Abs. 3 GG) | ||
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1. Interessentheorie (Gemeinwohl & Privatinteresse) | 1. Interessentheorie (Gemeinwohl & Privatinteresse) |
Revision as of 11:11, 17 October 2006
1.1. EuropaR 1.2. Staatsrecht 1.3. VerwaltungsR 1.4. Strafrecht 1.5. Kirchenrecht 1.6. VölkerR/Völkerstrafrecht 1.7. SozialR 1.8. Finanz- u. SteuerR
2. Privatrecht
2.1. Bürgerliches Recht 2.2. Handels- und WirtschaftsR 2.3. ArbeitsR 2.4. Internationales Privatrecht
3. Prozessrecht
3.1. Verfassungsgerichtsbarkeit 3.2. Verwaltungsgerichtsbarkeit 3.3. Sozialgerichtsbarkeit 3.4. Arbeitsgerichtsbarkeit 3.5. Finanzgerichtsbarkeit 3.6. Ordentliche Gerichtsbarkeit
Privatrecht
Das Privatrecht beinhaltet Normen, welche die Rechte und Pflichten von Gleichberechtigten (ggs. ÖffR) regeln. Allgemein besteht ein Verhältnis der Gleichberechtigung.
Grundlage des BGB ist die Freiheit und Gleichheit der Bürger. Die Freiheit wird durch die Privatautonomie (§ 2 GG), die Freiheit des Eigentümers, die allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vertragsfreiheit und den Rechtsschutz deutlich. Die Gleichheit der Bürger wird durch gleiche Rechte bzw. Beschränkung der Rechte und durch gleichen Rechtsschutz deutlich. Es besteht als kein Zwang zur Verantwortung (ggs. ÖffR). Allerdings: Eigentum verpflichtet. (§ X GG) Ebenso gilt der Zwang zur Verantwortung auch im Arbeitsrecht.
Die wichtigste Quelle des Privaterechts ist das BGB. Allerdings sind größere Thematiken des Privatrechts (Sonderprivatrecht) in Spezialgesetzen geregelt. Dies gilt v.a. für das Wirtschaftsrecht, welches zu einem großen Teil im HGB zu finden ist.
Öffentliches Recht
Die Normen des Öffentlichen Rechts ordnen Rechtsfolgen für Hoheitsträger oder für beliebige Personen im Verhältnis zu Hoheitsträgern an. Allgemein besteht ein Verhältnis der Unterordnung. Hoheitsträger sind an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden (Art.2, Abs. 3 GG)
Die Hoheitsträger stehen unter Begründungszwang (ggs. Bürgerliches Recht).
Abgrenzung
Zur Abgrenzung des Öffentlichen Rechts vom Privatrecht gibt es drei Theorien.
1. Interessentheorie (Gemeinwohl & Privatinteresse) 2. Subjektionstheorie (Unter/Gleichordnung) 3. Subjektetheorie (Staat nur als Träger hoheitlicher Gewalt Anwender Öffentlichen Rechts, nicht etwa beim Abschluss von Kaufverträgen u.ä.)
Erstere gilt als widerlegt, gegen zweitere werden Unterordnungsverhältnisse im Privatrecht angeführt und die dritte entspricht der herrschenden Meinung. Allerdings muss in einem Fall, welcher nach dem Rechtsweg fragt alle Theorien geprüft werden.
Die Abgrenzungen, insbesondere in bezug auf den Rechtsweg sind oft eher historisch als systematisch begründet.
Man unterscheidet besonders zwischen dem Staatsrecht und dem (allgemeinen wie besonderen) Verwaltungsrecht.