§ 128 BGB

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Notarielle Beurkundung

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.


Beglaubigt wird der gesamte Vertrag. Die Beglaubigung hebt die Schriftform (somit auch Text-/elektronische Form auf.

Wird durch den gerichtlichen Vergleich jedoch aufgehoben. (Eintragung in Protokoll?)

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