Vor- und Nachtat

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Auch dies ist unechte Konkurrenz.

In den Fällen der mitbestraften Vor- und Nachtat schließt die Verwirklichung eines Straftatbestandes den Unrehchts- und Schuldgehalt einer vorausgegangenen Handlung oder einer nachfolgenden Verwertungshandlung ein.


mitbestrafte Vortat

Hier ist Subsidarität oder Konsumtion gegeben. Verbrechensverabredung gemäß § 30 StGB ist als selbstständige Handlung eine mitbestrafte Vortat zur folgenden Tat.


mitbestrafte Nachtat

Hier sind allein Fäller der Konsumtion denkbar.

Eine Nachtat in der Gestalt einer tatbestands,äßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handlung wird konsumiert, wenn sie sich in der Auswertung oder Sicherung der durch die Vortat erlangten Position erschöpft, den angerichteten Schaden nicht wesentlich erwitert und kein neues Rechtsgut verletzt. In der Regel sind dies Taten, welcher der Vortat erst ihren Sinn geben.

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