Irrtum über den Tatbestand

From Ius

Revision as of 14:30, 5 November 2007 by Admin (Talk | contribs)
(diff) ←Older revision | view current revision (diff) | Newer revision→ (diff)

Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB)

Ein Umstand der zum gesetzlichen Tatbestand gehört ist unbekannt. Hier ist der Vorsatz ausgeschlossen.


Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

Der Täter weiss um alle Tatumstände, hält aber seine Tat für erlaubt.

Ist der Irrtum unvermeidbar, so trifft ihn keine Schuld. Ist er jedoch vermeidbar kann die Strafe gemildert werden.

Die Schuldtheorie verneint des Einfluss des Verbotsirrum auf den Vorsatz, sondern ordnet ihn der Schuld zu.

Die Vorsatztheorie sieht durch den Verbotsirrtum den Vorsatz ausgeschlossen und kennt dementsprechend nur einen Irrtum: den über die Rechtswidrigkeit.

Die Rechtsfolgen des Verbotsirrtum ergeben sich aus dem Kriterium der Vermeidbarkeit. Dieses wird streng angewendet und somit eine Pflicht zur Gewissensanspannung und zur Erkundigung im Zweifel begründet.

Personal tools