Unerlaubte Handlung

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Zweck

Ziel im Recht der unerlaubten Hanlungen ist der Ausgleich von Schäden und die Verhaltenssteuerung.


Grundsatz

Nach dem Grundsatz "casum sentit dominus" fällt ein Schaden grundsätzlich dem zu Last , der ihn erlitten hat. Eine Abwälzung bedarf einer Rechtfertigung, welche im Prinzip des Verschuldens zu erblicken ist.

Zudem gibt es in der modernen Welt eine Unzahl unkontrollierbarer Riskiken, die auch bei höchster Sorgfalt nicht zu vermeiden sind. Enstehen durch sie Schäden so sollen die Verursaccher und Nutznießer zur Kasse gebeten werden.


Systematik

Das Deliktsrecht ist in den §§ 823 - 853 BGB normiert.

Statt einer großen Generalklausel gibt es drei kleine.


Verletzung von Rechtsgütern und absoluten Rechten (§ 823 BGB I)


Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 BGB II)


Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)

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